Lexipedia

Entscheid

1P/285/2005

1P.285/2005 08.06.2005

8. Juni 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Initiativbegehren hätte dem Volk nicht vorgelegt werden dürfen. Er beruft sich jedoch auf keine kantonale Norm, die es dem Kantons- bzw. dem Regierungsrat untersagt, eine höherrangigem Recht widersprechende Initiative zur Abstimmung zu bringen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Unterbreitung der Initiative zur Abstimmung in seinen politischen Rechten verletzt worden wäre. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.3 Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtmässigkeit der Initiative bemerkt der Beschwerdeführer zu Recht, dass noch kein definitiver Erlass vorliegt. Das Initiativbegehren ist in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden. Eine konkrete Verfassungsvorlage muss daher vom Regierungs- und Kantonsrat noch ausgearbeitet und den Stimmberechtigten vorgelegt werden. Die Annahme des Initiativbegehrens durch das Volk bildet somit für sich noch keinen Erlass, der seines Inhalts wegen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könnte. Es ist ferner zu berücksichtigten, dass das angenommene Initiativbegehren eine Änderung der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 zum Gegenstand hat. Gemäss Art. 51 Abs. 2 BV bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Bundesversammlung ist nach Art. 172 Abs. 2 BV zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten. In Anbetracht dieser Kompetenz hat es das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeschlossen, kantonale Verfassungsbestimmungen im abstrakten Normkontrollverfahren zu überprüfen (BGE 118 Ia 124 E. 3 S. 126 f.).

Aus diesen Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen den Inhalt des vom Volk angenommenen Initiativbegehrens richtet. Damit fällt auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ausser Betracht.

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss sind bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten zu erheben.

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

1P.285/2005 08.06.2005 | Lexipedia