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Entscheid

1P/325/2006

1P.325/2006 04.08.2006

4. August 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.2 Für die von der Anklagekammer untersuchten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung kommt der Beschwerdeführerin somit keine Opferstellung zu. Das Gleiche gilt für den in der staatsrechtlichen Beschwerde behaupteten Betrug. Somit kann der Beschwerdeführerin keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Sie ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung in der Sache selbst nicht legitimiert und kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinn rügt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Thal, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: