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Entscheid

1P/381/2005

1P.381/2005 28.06.2005

28. Juni 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Werkkommission Zell, dem Bezirksrat Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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