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Entscheid

1P/489/2006

1P.489/2006 21.08.2006

21. August 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.

Der Beschwerdeführer erachtet die Oberrichter, die am angefochtenen Beschluss der Anklagekammer mitgewirkt hatten, als befangen. Sein gegen diese Oberrichter erhobenes Ablehnungsgesuch ist mit Entscheid des Obergerichts vom 10. April 2006 bzw. mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2006 rechtskräftig abgewiesen worden; darauf ist deshalb nicht mehr zurückzukommen.

Der Beschwerdeführer sieht die Befangenheit der am angefochtenen Beschluss beteiligten Richter neu im Umstand, dass sie am 3. Juli 2006 über seinen Rekurs entschieden hatten, bevor der bundesgerichtliche Entscheid bezüglich der Befangenheitsfrage vorlag. Das Bundesgericht ist indessen bereits am 22. Juni 2006 auf die in dieser Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1P.318/2006). Ausserdem richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen an sich rechtskräftige kantonale Entscheide und da der Beschwerde im Verfahren 1P.318/2006 die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden war, wäre die Anklagekammer ohnehin nicht gehalten gewesen, vor ihrem Entscheid den bundesgerichtlichen Entscheid abzuwarten. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Befangenheitsrüge als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3)

Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Gleichwohl setzt sich der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese nach seiner Auffassung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Der Beschwerdeführer erfüllt die genannten Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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