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Entscheid

1P/571/2006

1P.571/2006 30.11.2006

30. November 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Samnaun sowie die Beschwerdegegner B.________ AG und C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.--, insgesamt Fr. 4'500.--, zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Samnaun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: