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Entscheid

1P/651/2006

1P.651/2006 20.12.2006

20. Dezember 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.2 Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zusteht. Er kann nach der angeführten Rechtsprechung nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinn rügt der Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise -, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: