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Entscheid

1P/700/2004

1P.700/2004 20.01.2005

20. Januar 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Güttingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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