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Entscheid

1P/747/2004

1P.747/2004 27.01.2005

27. Januar 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem amtlichen Verteidiger und dem Präsidenten der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: