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Entscheid

1S/52/2005

1S.52/2005 22.02.2006

22. Februar 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erliess im Ermittlungsverfahren gegen Y.________ am 17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, wonach die Räume der X.________ GmbH zur Sicherstellung von Beweisen sowie von einziehbaren Vermögenswerten zu durchsuchen seien. Die Durchsuchung fand am 18. August 2005 statt; dabei wurden diverse Dokumente beschlagnahmt.

Am 19. August 2005 erhob der Liquidator der X.________ GmbH schriftlich Einsprache gegen die Durchsuchung gemäss Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312).

B.

Die X.________ GmbH erhob am 23. August 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl und die Beschlagnahme. Mit Verfügung vom 26. August 2005 erteilte der Präsident der Beschwerdekammer der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass die Unterlagen zu versiegeln seien, sofern dies noch nicht geschehen sei.

C.

Am 16. November 2005 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Sie nahm jedoch die Beanstandungen der X.________ GmbH gegen das Vorgehen der Bundesanwaltschaft und der Bundespolizei bei der Ausführung des Durchsuchungsbefehls im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde entgegen (Art. 28 Abs. 2 SGG und Art. 17 Abs. 1 BStP).

Für begründet hielt die Beschwerdekammer nur die Rüge der X.________ GmbH, wonach sie bei der Durchsuchung vom 18. August 2005 keine Kenntnis ihres Rechts gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP gehabt habe. Die Beschwerdekammer folgerte daraus, dass die am 19. August 2005 schriftlich erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung rechtzeitig erfolgt sei. Sie hielt deshalb die vorsorglich angeordnete Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente aufrecht und wies die Bundesanwaltschaft an, umgehend das Entsiegelungsverfahren einzuleiten.

D.

Gegen diesen Entscheid erhebt die Bundesanwaltschaft Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die sofortige Entsiegelung der beschlagnahmten Dokumente anzuordnen.

E.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) sind "Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen" beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechtbar; das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP.

Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer; fraglich ist jedoch, ob es sich um einen Entscheid über Zwangsmassnahmen handelt.

Zu den mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbaren strafprozessualen Zwangsmassnahmen gehören namentlich Entscheide betreffend die Anordnung bzw. Weiterdauer von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft oder betreffend Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten); als Zwangsmassnahmenentscheide gelten sodann Verfügungen über Kontensperren, über die Beschlagnahme von Vermögen oder betreffend die Durchsuchung bzw. Beschlagnahme von Dokumenten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.2 S. 155).

Dispositiv

Wie das Bundesgericht in BGE 130 IV 156 (E. 1.2.2 S. 159) bereits entschieden hat, stellt die provisorische Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten keine Zwangsmassnahme dar, da sie den Bestand der Beschlagnahme nicht berührt.

Im vorliegenden Fall lässt sich die Auffassung vertreten, die zunächst als vorsorgliche Massnahme, zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung, angeordnete Versiegelung sei durch den Entscheid der Beschwerdekammer in eine "ordentliche" Versiegelung gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP umgewandelt worden. Auch eine derartige Versiegelung hat aber keinen Zwangscharakter:

2.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG). Die Bundesanwaltschaft ist jedoch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: