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Entscheid

20130528_d_ag_o_03

28. Mai 2013 Aargau Deutsch

28. Mai 2013Deutsch30 min

** Versicherungsgericht * KANTON AARGAU 3. Kammer VKL.201 2.3$ las / fi Art. 96 Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Basler Gerichtsschreiberin Sikyr Klägerin A. vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Recht...

Source finma.ch

** Versicherungsgericht * KANTON AARGAU

3. Kammer

VKL.201 2.3$ las / fi

Art. 96

Urteil vom 28. Mai 2013

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Basler Gerichtsschreiberin Sikyr

Klägerin A. vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt,

Beklagte X. Versicherungen vertreten durch lic. iur. Adelrich Friedli, Rechtsanwalt,

Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG (Teilkiage)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin arbeitete als Dentalassistentin bei der Firma B. welche bei der Beklagten für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte (Kollektiv-Krankentag geldversicherung, Vertrag Nr. ). 1.2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wurde der Klägerin per 30. Septem ber 2010 gekündigt (Klagebeilage [KBJ 2).

1.3. Ab 20. September2010 attestierte der Hausarzt der Klägerin, Dr. med. C. ‚Facharzt FMH für Chirurgie und praktischer Arzt, dieser eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Klageantwortbei lagen [AB] 6.1).

Am 6. Oktober 2010 liess die Klägerin der Beklagten eine Krankheitsan zeige und in der Folge verschiedene Arztzeugnisse betreffend Arbeitsun fähigkeit zukommen (KB 6; AB 6.1 if.), worauf die Beklagte ab dem 20. Oktober 2010 Taggelder an die Klägerin leistete (AB 6.5 if).

1.4. Gemäss Bericht von Dr. med. D. ‚Facharzt Rheumatologie/Re habilitation, vom 19. Mai 2010 hatte die Klägerin anlässlich der Erstkon sultation vom 18. Mai 2010 über Schmerzen und Schmerzausstrahlungen im Bereich von Kopf, Nacken und Schultergürtel geklagt. Festgestellt wurden wechselnd ausgeprägte, überwiegend spondylogene, weniger auch cephale Beschwerden, linksbetont bei einer Wirbelsäulenfehlhaltung bis -fehlform mit Streckhaltung und einer leichten Kyphosiewng sowie ei ner Segmentdegeneration C415 und C5/6. Im lumbalen Wirbelsäulenbereich war bei L5/S1 eine beginnende Osteochondrose festgestellt und eine Spondylarthrose vermutet worden (AB 3.2). Aufgrund eines Magnet-Resonanz-Imaging (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 23. September 2010 war auf dem Niveau LWK5/SWKI zusätzlich zur aktivierten Osteo chondrose eine mediane Diskushernie erkannt worden (AB 3.3).

Gemäss Bericht von Dr. med. Obecarzt der neurochirurgischen ‚

Klinik F. ‚ vom 20. Oktober 2010 litt die Klägerin an einem starken lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine rechtsbetont. Aufgrund der starken Schmerz symptomatik bei klaren klinischen und radiologischen Befunden wurde der Klägerin eine operative Behandlung empfohlen (AB 3.4).

Nach der Operation vom 3. November 2010 mit mikrotechnischer Dis kektomie, transpedikulärer Stabilisation L5/S1 sowie LOOP-Cage-Einlage und einer anfänglichen Serom-Entwicklung zeigte sich ein erfreulicher Heilungsverlauf. Die Klägerin berichtete über eine deutliche Linderung der Rückenschmerzen mit einer Besserung der Gehstrecke. Erst nach einer rund halbstündigen Gehstrecke komme es zu residuellen Schmerzen. Schmerzausstrahlungen in die Beine bestünden keine mehr. Sie nehme keine Schmerzmittel ein. Weiterhin bestehend waren die chronischen Na ckenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die linke Armrückseite bis hin zum Ellbogen. Dr. med. E. attestierte der Klägerin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % als Dentalassistentin bis 31. Januar 2011 (AB 3.9).

In der Folge klagte die Klägerin bei einer Kontrolluntersuchung am 24. Ja nuar 2011 erneut über Rückenschmerzen paravertebral linksbetont mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein. Diese Schmerzen waren der matomal nicht zuordenbar. Klinisch zeigten sich keine sensomotorischen Ausfälle (AB 3.10).

Anhand von zusätzlich angefertigten radiologischen Aufnahmen wurden Nervenwurzelkompressionen im Hals- und Lendenwirbelsäulen-Bereich sowie eine Rezidivhernie im Lendenwirbelsäulen-Bereich ausgeschlossen (AB 3.13). Auch ein Infekt sowie eine Schraubenlockerung wurden ver neint (AB 3.1 5).

1.5. Im Auftrag der Beklagten wurde die Klägerin vom 3. bis 12. August 2011 und am 15. September2011 observiert(KB 25).

1.6. Anlässlich einer Besprechung vom 22. September 2011 konfrontierte die Beklagte die Klägerin mit den Ergebnissen der Observation und infor mierte sie mit Schreiben vom 28. September 2011 dahingehend, dass die Taggeldleistungen per 31. August 2011 eingestellt würden. Da davon auszugehen sei, dass bereits im August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, würden die für August 2011 bereits ausbezahlten Tag geldleistungen zurückgefordert (AB 5.1, 5.21).

1.7. Gestützt auf das Observationsmaterial und die medizinischen Akten ver fasste Dr. med. G. ‘,Facharzt FMH für Innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, eine versicherungsmedizinische Beurtei lung vom 19. Januar 2012 (AB 4.2). Dr. med. G. kam darin zum Schluss, dass die Klägerin für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über 10 kg und ohne extreme Rumpfbeugungen bis zum Boden, unter Vermeidung von längerem Stehen und Sitzen in unveränderter Position von mehr als 30 Minuten Dauer spätes tens ab August 201 1 voll arbeitsfähig gewesen sei.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 erhob die Klägerin beim Versicherungsge richt des Kantons Aargau Klage und stellte folgende Anträge:

“1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 17905.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. März 2012 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum ab Juli 2012 ein Taggeld von CHF 59.10 (50%-Arbeitsunfähigkeit) zu bezahlen, sofern die Klägerin entsprechende ärztliche Zeugnisse vorlegt.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“

2.2. Mit Klageantwort vom 27. August 2012 stellte die Beklagte folgenden An trag: “Beide Anträge der Klägerin seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“

2.3. Mit Replik vom 8. Oktober 2012 und Duplik vom 8. November 2012 hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Begründungen der Parteien wird — soweit erforderlich — in den Er wägungen eingegangen.

2.4. Am 26. Oktober 2012 ergänzte die Klägerin ihre Replik mit medizinischen Akten.

2.5. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 teilte die Klägerin mit, sie habe sich einer Operation am Spital F. unterziehen müssen, und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Spitals F. ein, in welchem ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 ¾ für den Zeitraum von 26. November 2012 bis 15. Februar 2013 attestiert wird.

2.6. Die Beklagte stellte dem Gericht mit Schreiben vom 6. Februar 2013 den Versicherungsvertrag und die Vertragsbedingungen zu.

2.7. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 reichte die Klägerin ein Zeugnis von Dr. med. C. vom 4. Februar 2013 ein, in dem dieser eine Arbeitsun fähigkeit der Klägerin vom 16. Februar bis 15. März 2013 bestätigte.

Erwägungen

1.

1.1

Zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin und der Beklagten besteht ein Kollektiv-Krankentaggeldversicherungs-Verlrag (Vertrag Nr. )‘ welcher dem Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag (V\JG) untersteht. Massgebend für die Beurteilung aus An sprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, die Ver tragsbedingungen (VB), Ausgabe 2010, und die Bestimmungen des VVG. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach WG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil 4A_4712012 vom 12. März 2012 E. 2).

Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; EGE 138 III 558 E. 3.2 5. 560 f.).

1.2

Gemäss G17 der Versicherungsbedingungen kann der Versicherte bei Rechtsstreitigkeiten an seinem schweizerischen Wohnort, an seinem Ar beitsort oder in Klage erheben. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Art. 35 Abs. 1 lit. a 1. V. m. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach für den Versicherten bei Streitigkeiten aus einer Krankentaggeldversiche rung ein Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ge währleistet ist.

Die Klägerin hat Wohnsitz in damit befindet sich eine örtliche Zu ständigkeit im Kanton Aargau.

1.3

Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist.

Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz ( 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO]).

1.4

Für die Beurteilung der mit Klage vom 26. Juni 2012 angehobenen Streit sache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig.

2.

2.1

Die Klägerin beanstandet in ihrer Klage vom 26. Juni 2072 die im Auftrag der Beklagten durchgeführte Observation. Aufgrund der Observation wäh rend zehn Tagen sei es zu einem Eingriff in ihre Privatsphäre gekommen, welche durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt sei. Damit komme den Observationsergebnissen keinerlei Beweiswert zu. Um Klarheit darüber zu schaffen, dass sie weiterhin unter sehr starken Schmerzen leide, be antragt die Klägerin die Einholung eines medizinischen Gutachtens.

2.2

Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1:ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz ge rechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Ein Eingriff in die Privatsphäre durch eine Observation der versicherten Person kann im überwiegenden privaten und öffentlichen Interesse liegen und dadurch gerechtfertigt sein, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 324 if.). Das Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung, bezie hungsweise Verhinderung von Versicherungsbetrug ist gegen das Inte resse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Per sönlichkeit abzuwägen (BGE 127 III 481 E. 3a/bb S. 493, 132 III 641 E. 5.2 S. 648). Die Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem Ermes sen (BGE 129 III 529 E. 3.1 S. 531). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der von der Observation Betroffene gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt und deshalb verpflichtet ist, an Abklärungen insbeson dere zu seinem Gesundheitszustand oder seiner Arbeitsfähigkeit mitzu wirken. Er hat zu dulden, dass von der Versicherung allenfalls auch ohne sein Wissen die objektiv gebotenen Untersuchungen durchgeführt werden (BGE 136 III 410 E. 2.2.3 S. 414). Die Zulässigkeit einer Observation hängt weiter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Dafür entscheidend kann insbesondere sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt ist, wo die Observation stattfindet, wie lange die Observation dauert, wel chen Inhalt die Observation hat, und ob die zur Observation eingesetzten Mitte! zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig sind (BGE 136 III 410 E. 2.2.3 S. 413f.).

2.3

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin vom 3. bis 12. August 2011 und am 15. September 2011 observiert. Die Observation beschränkte sich auf öffentlich zugängliche Orte und auf die öffentlich erkennbaren Alltagsver richtungen der Klägerin wie Autofahren und Einkaufen und war fokussiert auf ihre körperlichen Bewegungen und Tätigkeiten (KB 25). Die von der Klägerin beanstandete Dauer der Observation ist nicht als übermässig zu werten. Vom Bundesgericht wurde in einem vergleichbaren Fall ein Über wachung während zwei bis drei Wochen an zwei bis drei Tagen als ver hältnismässig taxiert (BGE 136 III 410 E. 4.4 5. 419). Das Mittel der Ob servation war vorliegend geeignet und notwendig, um sachdienliche Hin weise über den Gesundheitszustand der Klägerin zu erlangen. Anlässlich einer medizinischen Begutachtung wird dagegen wohl kein unbefangenes Verhalten der Klägerin zu beobachten sein. Die Klägerin machte den be handelnden Ärzten gegenüber geltend, sie leide andauernd an sehr star ken Schmerzen, welche sich sowohl im Liegen, beim Sitzen, beim Stehen als auch beim Gehen manifestieren würden. Am 18. August 2011, kurz nach der Observation, anlässlich welcher keinerlei Anzeichen von Schmerz zu erkennen waren, machte die Klägerin der Beklagten gegen über telefonisch geltend, sie habe grauenhafte Rückenschmerzen und könne kaum gehen. Ins Auto ein- oder auszusteigen sei sehr schwer. Sie sei grundsätzlich immer am Liegen und leide seit einem Monat wegen ei ner Angina an Schluckweh und Fieber (AB 2.8.2). Auch als die Klägerin bei einer Besprechung mit der Beklagten am 22. September 2011 mit dem Observationsmaterial konfrontiert wurde, erklärte sie, sie habe kon stant Rückenschmerzen und könne ausser für Arzttermine das Auto — — nicht gebrauchen. Jede Strassenunebenheit beim Fahren sei beinahe un erträglich und das Durchdrücken de Kupplung bereite ihr Schwierigkeiten (vgl. A54.2 S. 11).

Für eine Observation bestand begründeter Anlass, denn die Klägerin be klagte trätz operativer Behandlung der Qiskushernie im Lumbalbereich und durchgeführter Physiotherapie weiterhin lumbale Schmerzen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für welche kein organisches Korrelat fest gestellt werden konnte. Bei Taggeidteistungen in der Höhe von CHF 118.15 pro Tag (AB 6.5) geht es um erhebliche Versicherungsleis tungen. In Anbetracht der vorgenannten Kriterien ist die durchgeführte Observation als relativ geringfügiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin zu werten und aufgrund des überwiegenden Interesses der Beklagten an der Vermeidung einer ungerechtfertigten Leistungsausrich tung nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der Observationsergeb nisse bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs der Klägerin ist damit gerechtfertigt.

3.

3.1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie habe auch nach der Leistungseinstellung der Be klagten per 31. August 2011 Anspruch auf Taggeldzahlungen, da sie wei terhin arbeitsunfähig sei. Von Dr. med. C. sei ihr im September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 1. Oktober 2011 eine solche von 50 % aftestiert worden. Sie leide weiterhin an persistierenden und dauernden Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein.

Die Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, die Klägerin habe ab 1. September 2011 keinen Taggeldanspruch mehr. Die der Klägerin von Dr. med. C. attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhe einzig auf den von der Klägerin beklagten Schmerzen. Es liege kein entsprechender patho logischen Befund vor. Aus Sicht der übrigen konsiliarisch und zur Be handlung beigezogenen Fachärzte sei sie geheilt. Aufgrund der bei der Observation gewonnen Erkenntnisse würden sich erhebliche Zweifel an den Schmerzenangaben der Klägerin ergeben. Unter Berücksichtigung der Observationsunterlagen, der Aktenbeurteilung von Dr. med. G. vom 19. Januar 2012 und der Hinweise der ehemaligen Arbeitgeberin sei eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 1. September 2011 nicht mehr er stellt.

3.2

Der zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin und der Be klagten abgeschlossene KoI)ektiv-Krankentaggeldversicherungs-Vertrag vermittelt einen Anspruch auf Krankentaggelder bei einer krankheitsbe dingten Erwerbsunfähigkeit (VB D2).

Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ganz oder teilweise ausserstande ist, infolge Krankheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben, und dadurch der Versicherte oder sein Arbeitgeber durch seine Lohnfortzahlungspfticht eine finanzielle Einbusse erleidet (VB G19).

Ist die versicherte Person imstande, eine andere zumutbare Tätigkeit aus zuüben, wird sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufgefordert, ihre bisherige Tätigkeit anzupassen oder eine andere zumutbare Tätigkeit anzunehmen (VB Gb). Als zumutbar gelten Tätigkeiten, die dem Versi cherten angesichts seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner phy sischen und intellektuellen Eignung auf dem für ihn praktisch in Betracht kommenden Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss wirklich zugänglich sind (VB G20).

3.3

Taggeldleistungen aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung werden im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen, ausgerichtet. Diese tätigkeitsspezifi sche Überbrückungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (vgl. Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.2). Sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des stabilisierten Gesundheits zustandes nicht mehr in Frage kommt, beurteilt sich die Arbeitsfähigkeit ausgehend von allen zumutbaren Beschäftigungen (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2).

Eine berufliche Umstellung kann von einem Versicherten verlangt werden, wenn sie aufgrund der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumut bar ist (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.1). Massgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter des Versicherten, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstä tigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit ei ner beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung des Versicherten, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie seine entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Arbeitsortes (Urteil 1 316/04 vom 23. Dezember 2004 E. 2.2).

Die Pflicht des Versicherten zur beruflichen Neueingliederung leitet sich aus dem Gebot der Schadenminderung ab, welches unter anderem in Art. 61 WG normiert ist. Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zu un ternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern. Ein Versicherer soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche der Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben könnte fBGE 1 14 V 281 E. 3a S. 285). Bei ei nem Berufswechsel wird der versicherten Person eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche gewährt (Urteile 4A_79!2012 vom 27. August 2012 E. 5.1, 1< 121/03 vom 10. August 2004 E. 4.2.1, BGE 114 V 281 E. 5b S. 290). Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeld versicherers zum Berufswechsel (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3).

Verwertet ein Versicherter seine restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich er dazu in der Lage wäre, so hat er sich die berufliche Tätigkeit anrechnen

zu lassen, welche er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 111 V 235 E. 2a 5. 239)

3.4

3.4.1. Mit Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab 1. September 201 1 ist den ins Recht gelegten Unterlagen das Folgende zu entnehmen:

Mit Arztzeugnis vom 10. April 2011 (AB 3.14.2) attestierte Dr. med. C. der Klägerin eine seit 20. September 2010 bestehende Arbeitsun fähigkeit von 100 ¾. Die Klägerin könne in ihrer beruflichen Tätigkeit als Dentalassistentin keine Gewichte über 5 kg heben. Ebenfalls nicht mög lich seien extreme Rumpfbeugung bis zum Boden sowie längeres Stehen und Sitzen in unveränderter Position von mehr als 30 Minuten. Weiterhin zumutbar seien leichte Wechselbelastung wie zum Beispiel bei Tele fondienst und leichte Lauftätigkeit. In einem Arztzeugnis vom 14. Mai 2011 attestiert Dr. med. C. eine Steigerung der Stehfähigkeit auf eine Stunde. Ab Oktober 2011 schrieb Dr. med. C. die Klägerin zu 50 ¾ arbeitsunfähig (AB 3.18).

Gemäss Bericht des Kantonsspitals Aarau, erstellt durch Dr. med. E. Oberarzt, vom 14. August 2011 (AB 3.17.3) leidet die Klägerin unter persistierenden Rückenschmerzen tief lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zur linken Wade mit einer subjektiven Kraftverminderung im lin ken Bein. Die Schmerzen seien fast dauernd und bei Rumpfbewegung verstärkt vorhanden. Zudem klage die Klägerin über rezidivierende Fie berschübe mit Schüttelfrost. Objektivierbar sei eine reizlose Narbe. Das Drehen und die Seitenneigung sei leicht eingeschränkt, die Reklination schmerzhaft. Im Liegen habe die Klägerin Hypästhesien im Dermatom L3 und L4 Links, jedoch keine sicheren motorischen Ausfälle. Das Gangbild sei normal, ohne Hinken. Dr. med. E. attestierte der Klägerin nach der Operation vom 3. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin. Langes Stehen, schnelle Rumpfdrehungen und das Heben von schweren Lasten von über 10 bis 15 kg seien der Klägerin nicht möglich. Zumutbar sei der Klägerin eine Arbeit mit Positionswechsel vom Sitzen zum Stehen, ohne schnelle Rumpfdrehbewegungen und ohne Bücken oder Heben von schweren Lasten. Initial sei zur Probe für einen Monat von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und in der Folge eine Steigerung vorzunehmen.

Dr. med. G. vertritt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Januar 2012 unter Berücksichtigung des bei der Qbservation be obachteten und aufgezeichneten Verhaltens der Klägerin die Auffassung, dass zahlreiche Beschwerden, welche die Klägerin gegenüber den be handelnden Ärzten beklagte, spätestens ab August 2011 nicht mehr zu treffen würden. Im beobachteten Zeitraum habe die Klägerin ein mühelo ses Verhalten mit flüssigen Bewegungen ohne Hinweise auf schmerzbe dingte Bewegungseinschränkungen gezeigt. Die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Dentalas sistentin könne wegen des in dieser Tätigkeit erforderlichen langen Ste hens ohne Wechselpositionsoption knapp nachvollzogen werden. Bei ei ner leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über 10 kg und ohne extreme Rumpfbeugungen bis zum Boden, unter Vermeidung von längerem Stehen und Sitzen in unveränderter Po sition von mehr als 30 Minuten Dauer sei die Klägerin in ihrer Arbeitsfä higkeit nicht eingeschränkt. In einer solchen Tätigkeit sei die Klägerin spä testens seit August 2011 voll arbeitsfähig (AB 4.2).

3.4.2. Der vorliegende Fall betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Kran kenversicherung, bei welcher im gerichtlichen Verfahren die gemässigte Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten. Der Untersuchungsgrund satz schliesst eine Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Par teien tragen jedoch eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 116 V 136 E. 4b 5. 140, Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013., Art. 247 N. 37).

3.4.2. Der vorliegende Fall betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Kran kenversicherung, bei welcher im gerichtlichen Verfahren die gemässigte Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten. Der Untersuchungsgrund satz schliesst eine Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Par teien tragen jedoch eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 116 V 136 E. 4b 5. 140, Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013., Art. 247 N. 37).

Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an die förmlichen Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Das bedeutet, dass alle Beweismittel, un abhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und da nach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Eine Tatsache darf nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn der Rechtsan wender von ihrem Bestehen überzeugt ist (BGE 125 V 351 E. 3a S.352). Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gründet diese Überzeugung, wie für Zivilverfahren üblich, grundsätzlich auf dem vollen Beweis. Wenn Tatsachen, die Gegenstand des Beweises bilden, nach ihrer Art den vol len Beweis ausschliessen, gelangt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 130 III 321 E. 3.2 5. 324 f.).

Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglich keit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).

3.4.3. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizini schen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schiusslolge rungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_73612009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch reine Aktengutachten können beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli chen, nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Ur teil 9C_69712012 vom6. November 2012 E. 1.4)

Bei Berichten von behandelnden Ärzten und Hausärzten ist auf Grund des für die Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnisses der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese eher zu Gunsten der ver sicherten Person aussagen, so dass im Streitfall eine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt fBGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, Urteil 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2).

3.4.4. Im vorliegenden Falt ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin von Dr. med. C. bis Ende September 2011 eine vollständige und ab 1. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Diese hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin wird von Dr. med. G. wegen des in dieser Tätigkeit erforderlichen langen Stehens ohne Wechselpositionsop tion als knapp nachvollziehbar erachtet.

tn einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit erachtet Dr. med. G. die Klägerin jedoch spätestens seit August 2011 ‘für voll arbeitsfähig. Bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tra gen über 10 kg und ohne extreme Rumpfbeugungen bis zum Boden, un ter Vermeidung von längerem Stehen und Sitzen in unveränderter Posi tion von mehr als 30 Minuten sei die Klägerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung von Dr. med. E. in seinem Bericht vom 14. August 2011 (AB 3.17.3). Dr. med. E. hielt der Klägerin eine Arbeit mit Positionswechseln vom Sitzen zum Stehen, ohne schnelle Rumpfdrehbewegungen und ohne Bü cken oder Heben von schweren Lasten für zumutbar. Zu Beginn sei zur Probe für einen Monat von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und in der Folge eine Steigerung vorzunehmen. Auch Dr. med. C. schätzte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung wie Telefondienst oder leichte Lauftätigkeit als zumutbar ein (vgl. AB 3.14.2).

Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dt. med. G. bezüglich der angestammten Tätigkeit der Klägerin als Dentalassistentin mit der Ein schätzung des Hausarztes übereinstimmt und die vom Gutachter attes tierte Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten von den behandelnden Ärzten ebenfalls als gegeben erachtet wird, ist der Einschätzung von Dr. med. G. zu folgen, dass die Klägerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. G. vom 19. Januar 2012 kommt voller Beweiswert zu. Dr. med. G. verfasste sein Aktengutachten gestützt auf das Observationsmaterial und die medi zinischen Akten. Er nahm Stellung zu den übrigen ärztlichen Äusserungen und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeu gend.

Auch vom Bundesgericht wird bei einer chronischen Lumboischialgie eine Vielzahl leichterer Tätigkeiten ohne Weiteres als zumutbar erachtet (vgl. Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.4).

Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Beurteilungen sowie der bundesgerichthchen Rechtsprechung zu Lumboischialgien kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer weiteren medizi nischen Begutachtung, welche die Klägerin beantragt, abgesehen werden (BGE 136 III 410 E. 4.4 S. 419, BGE 122 V 157, Urteil 4A_23/2010 vom 12. April 2010 E. 2.5.3).

3.5. 3.5.1. Mit Schreiben vom 28. September 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde als vollständig arbeitsfähig eingeschätzt, weshalb die Tag geldleistungen per sofort eingestellt würden.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 3.4.4.) war die Klägerin in diesem Zeitpunkt und bis Ende September 2011 entgegen den Angaben im Schreiben der Beklagten in ihrer angestammten Tätigkeit jedoch voll ständig arbeitsunfähig. Eine Aufforderung zu einer beruflichen Umstellung erfolgte durch die Beklagte in diesem Schreiben nicht.

35.2. Ab 1. Oktober 2011 schrieb der Hausarzt, Dr. med. C. die Klägerin ‚

in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Ab diesem

Zeitpunkt war der Klägerin damit bewusst, dass sie als Dentalassistentin zu 50 % wieder arbeitsfähig war. Nicht bekannt gegeben worden war ihr aber in diesem Zeitpunkt, dass sie sich nach einer 100%-Stelle in einer angepassten Tätigkeit umzusehen habe. Bereits mit Arztzeugnis vom 10. April 2011 hatte Dr. med. C. zwar bestätigt, dass die Klägerin leichte Wechselbelastungen wie Telefondienst und leichte Lauftätigkeiten noch ausüben könne (VB 3.14.2). Auch Dr. med. E. hatte in seinem Bericht vom 14. August 2011 festgehalten, dass eine Arbeit mit Positi onswechsel vom Sitzen zum Stehen, ohne schnelle Rumpfdrehungen und ohne Bücken oder Heben von schweren Lasten initial als Probe für einen Monat zu 50 % und dann eine weitere Steigerung möglich sei (VB 3.17.3). Gestützt darauf musste die Klägerin aber (noch) nicht davon ausgehen, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Oktober 2011 als 100 % ar beitsfähig erachtet wurde.

Mit Zustellung der Beurteilung von Dr. med. G. am 31. Januar 2012 durch die Beklagte (VB 5.9) war der Klägerin dann aber definitiv bekannt, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig einge schätzt wurde.

3.5.3. Bis Ende Januar 2012 hat die Klägerin demnach Anspruch auf Taggelder auf der Grundlage der ihr von Dr. med. C. bestätigten Arbeitsunfä higkeit. Danach durfte von ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht erwartet werden, dass sie die ihr von ihrem Hausarzt und vom behan delnden Arzt attestierte, verbliebene Arbeitsfähigkeit verwerte. Denn ge mäss der bundesgerichtfichen Rechtsprechung ist ein in seinem bisheri gen Tätigkeitsbereich erheblich eingeschränkter Versicherter aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen (Urteile U 349/02 und •U 35 1/02 vom 9. Januar 2004 E. 3.2 f., U 213/00 vom 28. August 2003 E. 3.3.4). Zudem wird einem Versicherten mit einer chronischen Lumboischialgie eine Vielzahl leichte rer Tätigkeiten ohne Weiteres als zumutbar erachtet (vgl. Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.4). Aus einem Gesprächsprotokoll vom 10. Ju ni 2011 (AB 9.1) geht denn auch herior, dass die Klägerin auf Steilensuche war, selbst in anderen Berufszweigen. Für die Stellensuche ist eine Übergangsfrist von drei Monaten vom 1. Februar bis 30. April 2012 zu be rücksichtigen.

Die Klägerin hat für September 2011 einen Taggeldanspruch basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für den Zeitraum vom 1. Okto ber 2011 bis 30. April 2012 hat sie Anspruch auf Taggeldzahlungen auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

3.6. Zuzüglich zum Taggeld beantragt die Klägerin die Ausrichtung eines Ver zugszinses von 5 % seit 15. März 2012.

Nach Art. 100 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät. In Verzug gesetzt wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubi gers, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist (Art. 102 Abs. 1 OR). Der An spruch auf Verzugszinsen setzt nicht nur die Fälligkeit von Versiche rungsleistungen, sondern auch die lnverzugsetzung des Schuldners vor aus (Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, JÜRG NEF, Art. 41 N. 20).

Eine Inverzugsetzung der Beklagten wird von der Klägerin weder geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Der Verzugszins ist daher erst ab Datum der Klage vom 26. Juni 2012 geschuldet.

3.7. Auch das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer beschwerdeangepassten Tätigkeit bewirkt nicht automatisch eine Einstellung der Leis tungspflicht des Taggeldversicherers. Vielmehr ist diesfalls ein Betäti gungsvergleich vorzunehmen (vgl. GEBHARD EuGsTER, Krankenversiche rung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 785). Zu prüfen bleibt damit, ob die Klägerin ab 1. Januar 2012 in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit eine massgebliche Erwerbseinbusse erleidet.

Zur Ermittlung einer allfälligen Erwerbseinbusse ist ein Einkommensver gleich vorzunehmen. Zu vergleichen ist das Einkommen, welches die Klä gerin seit 1. Mai 2012 in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ohne ihre gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch würde erzielen können, mit dem Einkommen, welches in einer leidensangepassten Tätig keit mutmasslich erzielt werden kann (Urteile 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.1, K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.1, K 121/03 vom 10. Au gust 2004 E. 4.2.1).

Im Jahr 2010 erzielte die Klägerin bei ihrer damaligen Arbeitgeberin als Dentalassistentin mit einem 80 %-Pensum ein Jahreseinkommen von CHF 53‘908.00. Bei einem 100 %-Pensum beläuft sich dieses Einkom men auf CHF 67‘385.00 (CHF 53‘908.00 x 100: 80). Unter Berücksichti gung einer Nominallohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 und 2012 ergibt sich für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von CHF 68‘739.40 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2012).

Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2010, Tabelle TAl, erzielten Frauen mit Anforderungsniveau 4, welches einfa che und repetitive Tätigkeiten beinhaltet, im Jahr 2010 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden CHF 4‘225.00 monatlich (Total-Wert). Umge rechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden er gibt sich ein Jahreseinkommen 2010 von CHF 52‘728.00. Unter Berück sichtigung einer Nominallohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 201 1 und 2012 beläuft sich das Jahreseinkommen 2012 auf CHF 53‘787.80.

Bei einem Vergleich des Jahreseinkommens als Dentalassistentin in der Höhe von CHF 68‘739.40 mit dem Einkommen in einer leidensangepass ten Tätigkeit mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten von CHF 53‘787.80 ergibt sich mit CHF 14‘951.60 eine Einbusse von 21.75%.

Da eine Erwerbseinbusse von weniger als 50 % keinen Taggeldanspruch vermittelt (VB D2), endete der Taggeldanspruch der Klägerin per 30. Ap ril 2012.

4.

4.1. Mit ihrem zweiten Klagebegehren verlangt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Taggeldern ab Juli 2012, sofern entspre chende ärztliche Zeugnisse vorgelegt würden.

4.2. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutli chung vollstreckt werden kann (LEuENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasen böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N. 28). Bedingte Rechtsbegehren, welche die Fällung des Urteils von einer Bedingung abhängig machen, sind unzuläs sig (LEuENBERGER, a. a. 0., Art. 221 N. 36).

4.3. Das zweite Rechtsbegehren der Klägerin kann nicht ohne Weiteres zum richterlichen Urteil erhoben werden, zudem das Leistungsbegehren von einer Bedingung — dem zukünftigen Vorlegen aktuell noch nicht beste hender ärztlicher Zeugnisse abhängig gemacht wird. Damit ist auf die —

ses Klagebegehren nicht einzutreten.

5.

5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Ärt. 114 lit. e ZPO).

5.2. 5.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn kei ne Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Aus gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

5.2.2. Die Klägerin beantragt Krankentaggeldleistungen für eine Arbeitsunfähig keit vom 1. bis 30. September 2017 auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem Taggeldansatz von CHF 1 18.15 sowie für den Zeitraum ab 1. Oktober 2011 basierend auf einem Taggeldansatz von CHF 59.1 0. Unter Berücksichtigung des Ablaufs der maximalen Leis tungsdauer von 730 Tagen abzüglich der vereinbarten Wartefrist am 19. September 2012 (vgl. VB D4 Abs. 2) ergibt sich eine maximal mögli che Forderung für 354 Tage ab 1. Oktober 2011. Bei 354 Tagen und ei nem Taggeldansatz von CHF 59.10 beläuft sich diese Forderung auf CHF 20‘921.40. Zuzüglich des für September 2011 geltend gemachten Anspruchs von CHF 3‘544.50 ergibt sich eine Tagge?dforderung von ge samthaft CHF 24‘465.90.

Die Klägerin dringt mit ihren Begehren im Umfang von CHF 16‘132.80 durch, indem sie vom 1. bis 30. September 2011 basierend auf einem Taggeldansatz von CHF 118.15 und vom 1. Oktober2011 bis 30. April 2012 basierend auf einem Taggeldansatz von CHF 59.10 Taggelder zu gesprochen erhält. Damit obsiegt die Klägerin mit ihrem Leistungsbegeh ren im Umfang von 66 %. Im Umfang von 34 % unterliegt die Klägerin. Die Beklagte beantragt die vollständige Verneinung eines Leistungsan spruchs. Sie unterliegt damit zu 66 % und obsiegt zu 34 %. Bei einer ge genseitigen Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens hat die Beklagte der Klägerin ausgangsgemäss 32 % (66 34 %) ihrer Parteikosten zu er — setzen.

Ausgehend vom Streitwert von CHF 24‘465.90 beläuft sich die Grundent schädigung auf CHF 5‘519.90 ( 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen nicht durchgeführter Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT) und eines Abzugs von

40 % wegen der beschränkten Fragestellung (vgl. 7 Abs. 2 AnwT) zuzüg lich der rechtsprechungsgemässen Pauschalen von 3 % für Auslagen und

8 % für Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3‘308.60. Mit einem Anteil von 32 ¾ hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘059.00 zu entrichten.

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Taggeldleistungen vom 1. bis 30. September 2011 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Oktober 2011 bis 30. Ap ril 2012 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zuzüglich Zins von 5 % ab 26. Juni 2012 auszurichten.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘059.00zu bezahlen.

Zustellung an die Klägerin (Vertreter, 2-fach) die Beklagte (Vertreter, 2-fach) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

Beschwerde in Zivitsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 74, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht[Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 28. Mai 2013

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer 9ie Pidentin: Die Gerichtsschreibern:

r PI‘ss Sikyr