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Entscheid

20130528_d_ag_o_04

28. Mai 2013 Aargau Deutsch

28. Mai 2013Deutsch20 min

** Versicherungsgericht * KANTON AARGAU 3. Kammer VKL.2011.71 1 us 1 fi Art. 92 Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Obemchterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichter Hartmann Gerichtsschreiber Schmidhauser Kläger A. unentge‘tlich vertreten durch Hans Spillmann, Rechtsa...

Source finma.ch

** Versicherungsgericht * KANTON AARGAU

3. Kammer

VKL.2011.71 1 us 1 fi

Art. 92

Urteil vom 28. Mai 2013

Besetzung Obemchterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichter Hartmann Gerichtsschreiber Schmidhauser

Kläger A. unentge‘tlich vertreten durch Hans Spillmann, Rechtsanwalt,

Beklagte X. Versicherungen

Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG

Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene, verheiratete A. arbeitete seit dem 1. Januar 1990 als Maschinenführer in der Nachtschicht (100 %) bei der Firma 8. und war bei der X. Versicherungen (im Folgenden: X. )‘ im Rahmen einer Kollektiwer sicherung krankentaggeldversichert. Aufgwnd eines psychischen Leidens war er vom 26. Februar bis 19. März, 8. bis 16. April und 28. September bis 26. Oktober 2010 in der Psychiatrischen Klinik C. hospitalisiert. Anschliessend befand er sich bis zum 11. April 2011 in Un tersuchungshaft. Bereits am 14. Januar 2011 hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 30. April 2011 aufgelöst. Seit dem 11. April 2011 war er zu 50 % arbeitsfähig. Am 2. Mai 2011 liess der Versicherte bei der X. die Ausrichtung von Krankentaggeldern in Ergänzung zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung stellen. Vom

9. bis 22. Juni 2011 war er erneut in der Psychiatrischen Klinik C. hospitalisiert. Mit Schreiben vom 15. Juni und 5. September 2011 wies die X. das Leistungsbegehren ab. Vom 16. September bis 5. Oktober und seit 10. Oktober 2011 hielt sich der Versicherte wiederum in der Psychiatrischen Klinik C. auf, wobei er anfangs Dezem ber 2011 in die Stiftung D. in betreute Wohnverhältnisse übertrat und einer Beschäftigungstherapie (mit einem Pensum von 50 %) nachgehen konnte.

2.

2.1. Mit Klage vom 2. November 2011 liess der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen:

“1. Es sei festzustellen, dass der Klager seit dem 1. Mai 2011 Anspruch auf die Auszahlung von Krankentaggeldern aus der Kollektiv-Kran kenversicherung, Police Nr. mit der Beklagten hat

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 Krankentaggeld-Leistungen in der Höhe von Fr. 21‘OOO.— zu zahlen.

3. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. November 2011 entsprechend der Arbeitsunfähigkeit in der Höhe noch zu be stimmende Krankentaggeld-Leistungen zu zahlen.

4. Dem Kläger sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, aufgrund des ärztlichen Berichts vom 15. August 2011 konne davon ausgegangen werden, dass der Klager zum Zeitpunkt der Hospitalisiewng am 28. September 2010 bereits arbeitsunfähig gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Aus richtung von Krankentaggeldern seien daher gegeben.

22.

Mit lnstruktionsverfügung vom 4. November 2011 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Hans Spilimann, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

2.3. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten — — Klageantwort vom 30. Dezember 2011 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

“1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dem vorliegend zur An wendung gelangenden vereinfachten Verfahren habe grundsätzlich eine Schlichtungsverhandlung voraus zu gehen. Dies gelte insbesondere auch im Verfahren betreffend Krankentaggeldversicherungen nach WG. Eine solche habe jedoch nie stattgefunden. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage mangels gehöriger Einleitung nicht einzutreten sei.

Der Kläger habe sich mittlerweile am 24. Oktober 2011 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Ebenso habe er Leistungen der Arbeitslo senversicherung bezogen. Die diesbezüglichen Akten seien, sollte das Gericht eine grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten bejahen, zur Berechnung der Leistungen beizuziehen. Ein Leistungsanspruch des Klä gers sei zu verneinen, weil einerseits die geltend gemachte Arbeitsunfä higkeit offensichtlich während des fürsorgerischen Freiheitsentzugs ein getreten und andererseits ausgewiesen sei, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei. Zudem sei die Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit massiv verspätet erfolgt.

2.4. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 7. März 2012 hielt — —

der Kläger an den in der Klage geltend gemachten Rechtsbegehren voll umfänglich fest. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Er wägungen eingegangen.

2.5. Mit ebenfalls innert erstreckter Frist eingereichter Duplik vom 11. Juni — —

2012 hielt auch die Beklagte an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, ebenfalls in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Ii. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Streltigkeit aus Krankentaggeld versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Auf Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 18. September 2072 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) an wendbar fBGer. 4A_184/2012 E. 32.).

Ii. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Streltigkeit aus Krankentaggeld versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Auf Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 18. September 2072 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) an wendbar fBGer. 4A_184/2012 E. 32.).

Im Weiteten Ist für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale In stanz nach Art. 7 zpo bezeichnet haben, kein vorgängiges Schlichtungs verfahren durchzuführen (BGer. 4A_1 8412072 E. 4.6). Gemäss § 14 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zur ZPO (EG ZPO) entscheidet das Versichewngsgericht als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 7 ZPO.

Soweit die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 30. Dezember 2011 gel tend macht, es habe dem vorliegenden Klageverfahren grundsätzlich eine Schlichtungsverhandlung vorauszugehen, eine sotche habe Jedoch nie stattgefunden, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und auf die Klage mangels gehöriger Einleitung nicht einzutreten sei, kann dem nicht gefolgt werden.

12.

Gemäss Art. 20 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv Krankenversicherung der X. gift als Gerichtsstand für die Arbeitneh mer auch deren Arbeitsort. Der Arbeltsort des Klägers war

Das Versicherungsgerlcht des Kantons Aargau ist daher örtlich und sach-. lich zur Beurtöilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1. Unbestrittenerrnassen war der Kläger bei der X. im Rahmen einer Kollektiv-Kranken(taggeld)versicherung während seines Arbeitsverhält nisses bei der Firma B. versichert, wobei die Versicherung

ein Krankentaggeld für das Personal im Umfang von 80 % des versicher ten Verdienstes ab einer Wartefrist von 120 Tagen für eine Dauer von 730 Tagen umfasst (vgl. Kotlektiv-Krankenversicherungs-Vertrag, Police Nr. ). Es handelt sich dabei um eine Krankentaggeldversi cherung nach WG. Entsprechend ist der Versicherer in der Ausgestal tung der Taggeldversicherung frei. Demnach sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des WG sowie die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2008, und die Be sonderen Bedingungen (GB) betreffend Überschussbeteiligung massge bend (vgl. Klagebeilagen [KB] 2 und 18 bzw. Klageantwortbeilagen [KAB] 1).

2.2. Nach Art. 3 Ziff. 1 AB ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Gemäss Art. 3 Ziff. 4 AB ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Eine Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer der Untersuchungshaft, des Vollzuges einer strafrechtlichen Sanktion, die mit einem Freiheitsent zug verbunden ist, sowie des fürsorgerischen Freiheitsentzugs eintritt, bleibt auch nach der Entlassung bis zur Erlangung der vollen Arbeitsfä higkeit von der Versicherung ausgeschlossen. Ist die Arbeitsunfähigkeit vorher eingetreten, besteht während der Dauer der Untersuchungshaft und des Freiheftsentzuges kein Anspruch auf Taggeld. Die nicht entschä digten Tage werden trotzdem an die jeweils massgebende maximale Leistungsdauer angerechnet (Art. 4 Ziff. 2 lit. c AB).

2.3. Nach Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB erlischt der Versicherungsschutz für die einzel nen versicherten Personen für sämtliche für sie versicherten Leistungen u.a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Versicherungsnehmer hat der Gesellschaft innert 30 Tagen schriftlich zu melden, wenn sich ein Beendigungsgrund u.a. gemäss Ziff, 1 lit. c ver

wirklicht bei Personen, die mit festem Taggeld oder fixer Lohnsumme ver sichert sind (Art. 8 Ziff. 2 AB).

Besteht in den Fällen gemäss Art. 8 AB Anspruch auf Leistungen, erlischt dieser Anspruch mit Erlöschen des Versicherungsschutzes. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Nachleistung gemäss Ziff. 2 (Art. 9 Ziff. 1 AB).

Nachleistungen werden bis zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Leis tungsdauer, längstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG, nur dann erbracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununterbrochen andauert (Art. 9 Ziff. 2 Abs. 2 AB).

3.

3.1. Im vorliegenden Fall bestätigte die Psychiatrische Klinik C. (Dr. med. E. ‚Oberärztin), am 15. August 2011, der Kläger sei aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung insgesamt viermal, nämlich vom 26. Februar bis 19. März 2010, 8. bis 16. April 2010, 28. September bis 26. Oktober 2010 und vom 9. bis 22. Juni 2011, hospitalisiert gewe sen. Aufgrund des psychischen Zustandsbildes, das der Patient am 28. September 2010 bei seiner Einweisung per fürsorgerischem Frei heitsentzug (FFE) präsentiert habe, sei davon auszugehen, dass er be reits zu diesem Zeitpunkt und wahrscheinlich auch davor nicht arbeitsfä hig gewesen sei. Der FFE sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung erfolgt, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es sei also davon auszugehen, dass zeitlich eine neue Exazerbation der psychischen Er krankung zur Arbeitslosigkeit und schliesslich auch zur Einweisung per FEE geführt habe (KB 6 bzw. 8).

3.2, Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C. (Dr. med. F: ‚ Oberärztin; med. pract. G. ‚ Assistenzärztin) vom 17. November 2010 kann entnommen werden, dass der Kläger dort zum dritten Mal im stationären Rahmen vom 28. September bis 26. Oktober 2010 behandelt wurde. Die Diagnosen lauteten wie folgt: “Anpassungs störung mit kurzer depressiver Reaktion fICD-10 F43.20), kombinierte Persönhichkeitsstörung mit impulsiven und patanoiden Zügen (ICD-10 F61.0)“. Unter dem Titel “aktuelle Anamnese und Einweisungsgrund“ wurde bemerkt, der Patient sei aufgrund seiner Scheidung, drohendem Stellenverlust und fraglicher Selbst- oder Fremdgefährdung vom Amtsarzt zugewiesen worden. Im Rahmen der persönlichen Anamnese wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient arbeite seit zwanzig Jahren in der gleichen Firma als Maschinist in der Nachtschicht. Zusätzlich habe er abends in der Firma H. in gearbeitet; diese Stelle habe er auf Ende März 2010 gekündigt. Seit dem 6. April 2010 habe er wieder zu 100 ¾ als Maschinenführer gearbeitet.

Unter dem Titel “Therapie und Verlauf“ wurde sodann angegeben, der Patient sei auf die geschützte Seite der Akutabteilung aufgenommen wor den. Während des gesamten Aufenthalts sei er ohne Ausgang auf der geschützten Seite der Abteilung geblieben, da er sich von den Mordab sichten an seiner Ehefrau nicht habe distanzieren können. Auch habe er während des gesamten Aufenthalts immer wieder Suizidabsichten geäus sert. Die Ehefrau habe dem Patienten zugetraut, dass er ihr gegenüber tätlich werden könnte. Dies sei bisher noch nie geschehen, jedoch sei bestätigt worden, dass er massive Gewalt auf die Kinder ausgeübt habe. Da der Patient sich weiterhin nicht von gewalttätigem Verhalten gegen über der Ehefrau habe distanzieren können, sei eine ärztliche Gefähr dungsmeldung an das Bezirksamt gemacht worden. Es sei in der Folge beschlossen worden, dass der Patient anschliessend an den Klinikaufent halt in die Untersuchungshaft übertreten würde. Am 26. Oktober 2010 sei er von der Polizei abgeholt worden. Die ambulante psychiatrische Weiterbehandlung erfolge durch Dr. med. 1. die hausärzt liche Weiterbehandlung durch Dr. med. J. (KAB 1).

3.3. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2011 gab Dr. med. K. FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arbeitsunfähigkeit ab 28. September 2010 im Wesentlichen an, der Kläger befinde sich bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung seit dem 11. April 2011, wobei eine medikamentöse sowie eine kognitiv-behavioral orien tierte therapeutische Behandlung erfolge. Es seien kognitive und mnesti sche Störungen vorhanden. In seinem idiosynkratischen Denken sei er misstrauisch, grübelnd und es bestehe für ihn eine auf irrealen Fakten aufgebaute ‘Wahrheit“, dass sich seine Ehefrau mit ihm versöhnen wolle. Es bestünden Einbussen im Bereich der Vitalgefühle und in der Lebens freude, ein Energiemangel sowie Libidoveriust. Wegen der lmpulskon troltestörung sei noch heute nicht ausgeschlossen, dass er sich von einem gewaittätigen Verhalten gegenüber seiner Ehefrau nicht distanzie ren könne. Erstmalig sei er im Zeitraum vom 26. Februar bis 19. März 2010 in der Psychiatrischen Klinik C. hospitalisiert worden. Da nach seien noch zwei Hospitalisationen im Zeitraum vom 8. bis 16. April 2010 und per FFE vom 28. September bis 26. Oktober 2010 erfolgt. An schliessend sei der Übertritt in die Sicherheitshaft erfolgt. Zur Diagnostik wurde ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) angegeben. Der Patient habe eine psychiatrisch-psychotherapeutische, kognitiv behavioral ausgerichtete Einzeipsychotheraple in seiner Muttersprache erhalten. Die Behandlung finde zweimal pro Woche statt. Aufgrund der ausgeprägten lmpulskon trollestörung und der entsprechenden intensiven medikamentösen Therapie sei die Leistung des Patienten zu 50 % eingeschränkt. Eine kurz- bis mittelfristige Aussicht der Leistungsverbesserung sei eher unwahrschein lich. Langfristig gesehen sei eine Leistungssteigerung aus psychiatrischer Sicht zu erwarten. Wann mit einer teilweisen oder vollständigen Wieder aufnahme der Arbeit gerechnet werden könne, könne nicht beurteilt wer den. Eine stressmeidende Tätigkeit zu max. 50 % mit bestehender medi kamentöser und intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung sei zu empfehlen (KAB 13).

3.4. Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C. vom 13. Juli 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort vom 9. bis 22. Juni 2011 zum vierten Mal stationär behandelt wurde. Dr. med. L. Oberärztin, stellte die Diagnosen “Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (1CD-10 F43.24), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und paranoiden Zügen (ICD-1 0 F61.0)“ und gab im Wesentlichen an, es handle sich bereits um die vierte stationäre Aufnahme seit Februar 2010. Sämtliche Aufnahmen seien im Rahmen des Trennungs- und Scheidungsprozesses erfolgt. Bis April 2070 habe er mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Seit April 2010 lebe er alleine in einer Wohnung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei es im Laufe des letzten Jahres immer wieder zu suizidalen Dekompensatio nen gekommen. Teilweise habe der Patient scheinbar auch Drohungen gegenüber seiner Ehefrau geäussert. Aufgrund dessen sei er für längere Zeit in Untersuchungshaft gewesen. Die Arbeitsstelle sei ihm mittlerweile gekündigt worden. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten Anhaltspunkte für eine akute Selbstgefährdung bestanden. Der Patient sei auf der ge schützten Abteilung aufgenommen worden. Zu Beginn der Hospitalisation sei er kaum spürbar gewesen und habe seine Verzweiflung aufgrund der immer schwieriger werdenden Situation (Trennung von der Ehefrau, eventuell Verlust des Eigenheims, Verlust der Arbeitsstelle, Arbeitslosig keit) und fehlende Lebensperspektiven geäussert. Nach wenigen Tagen sei er auf die offene Stationsseite verlegt worden; was komplikationslos verlaufen sei. Der Patient habe gewünscht, baldmöglichst auszutreten, um sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben. Diesbezüglich habe er sich im Verlauf zuversichtlicher, mit mehr Zukunftsperspektiven gezeigt. Bei nicht mehr vorhandener akuter Selbst- und Fremdgefährdung sei er am 22. Juni 2011 nach Rücksprache mit seiner behandelnden Therapeu tin in die alten Wohnverhältnisse entlassen worden (KAB 16).

6.

4.1. Der Kläger lässt geltend machen, es seien ihm für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 Krankentaggeldleistungen von Fr. 21‘OOO.OO und ab dem 1. November 2011 entsprechend der Arbeitsunfähigkeit in der Höhe noch zu bestimmende Krankentaggeldleistungen zu bezahlen. Dies

begründet er im Wesentlichen damit, zum Zeitpunkt der per FFE erfolgten dritten Hospitalisierung in der Psychiatrischen Klinik C. am 28. September 2010 sei er bereits arbeitsunfähig gewesen. Der Aus schlussgrund gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. c AB sei nicht gegeben. Die Be klagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die geltend ge machte Arbeitsunfähigkeit sei offensichtlich während des FEE eingetreten, weshalb kein Krankentaggeldanspruch bestehe.

4.2. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Kläger nach seinem zweiten Auf enthalt in der Psychiatrischen Klinik C. vom 8. bis 16. April 2010 wieder uneingeschränkt arbeitstätig war. So wurde im Austrittsbe richt vom 17. November 2010 im Rahmen der persönlichen Anamnese angegeben, der Patient habe seit dem 6. April 2010 (korrekterweise wohl seit dem 19. April 2010 nach seinem zweiten Klinikaufenthalt) wieder zu

100 % als Maschinenführer gearbeitet (KAB 1). Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten (vgl. Klage, S. 3 Ziff. 111.2.). Ausweislich der Akten trat eine erneute Arbeitsunfähiqkeit erst im Zeitpunkt des dritten Eintritts in die Psychiatrische Klinik C. am 28. September 2010 ein. Dem entsprechend attestierte diese mit ärztlichen Zeugnissen vom 2. Dezember 2010 und 14. April 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 28. September bis 26. Oktober 2010 (KAB 2 und 7). Auch der Hausarzt Dr. med. J. bescheinigte in seinem ärzttichen Zeugnis vom 25. Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst seit dem 28. September 2010 (bis 17. April 2011; vgl. KB 10). Dem gegenüber gab die Psychiatrische Klinik C. am 15. August 2071 gegenüber dem Kläger bzw. seinem Vertreter an, aufgwnd des psy chischen Zustandsbildes, welches der Patient am 28. September 2010 bei seiner Einweisung per FFE präsentiert habe, sei davon auszugehen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt “und wahrscheinlich auch davor“ nicht ar beitsfähig gewesen sei. Der fürsorgerische Freiheitsentzug sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung erfolgt, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es sei also davon auszugehen, dass zeitlich eine neue Exazerbation der psychischen Erkrankung zur Arbeitslosigkeit und schliesslich auch zur Einweisung per EFE geführt habe (KB 6 bzw. 8; E. 3.1. hievoc).

Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ändern diese Angaben der Psychiatrischen Klinik C. vom 15. August 2011 nichts daran, dass ärztlicherseits eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst ab 28. Sep tember 2010 bescheinigt wird. Eine bereits vor dem Eintritt in die Psy chiatrische Klinik C. eingetretene, krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit wird im fraglichen Schreiben vom 15. August 2011 lediglich als “wahrscheinlich“ bezeichnet, was nicht genügt, um eine krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit vor dem 28. September 2010 als ausgewie sen zu qualifizieren. Beweispflichtig bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist der Kläger, da er aus seiner Arbeitsunfähigkeit das Recht auf Taggeldzahlungen ableiten will. Bei Eintritt in die Klinik C. stand die Frage des Eintritts der Ar beitsunfähigkeit nicht im Vordergrund. Wie dem Austriftsbericht der Psy chiatrischen Klinik C. vom 17. November 2010 unter dem Titel “aktuelle Anamnese und Einweisungsgrund“ entnommen werden kann, wurde der Kläger aufgrund seiner Scheidung, drohendem Stellenverlust und fraglicher Selbst- oder Fremdgefahrdung vom Amtsarzt eingewiesen (vgl. E. 3.2. hievor). Offensichtlich befand er sich wegen der Trennung von seiner Ehefrau in einer psychosozialen Belastungssituation. Seine Drohungen ihr gegenüber führten denn auch zur Anordnung eines FFE. Anhaltspunkte für eine vorgangige Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen Gesundheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leis ten, sind nicht ersichtlich. Dass bereits vorgängig zum fürsorgerischen Freiheitsentzug eine behandlungsbedürftige Erkrankung bestand, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. So geht aus dem vorerwähnten Austriftsbericht der Psychiatrischen Klinik C. hervor, dass der Kläger nach dem Autounfall im Jahr 2007 als aggressiv, impulsiv und zu Wutausbrüchen neigend beschrieben wird. Im Weiteren nahm er bereits vor 21 Jahren wegen Eheproblemen einen Suizidversuch vor (vgl. I<AB 1). Die von der Psychiatrischen Klink C. nun bei nahe ein Jahr später geäusserte Vermutung, es habe wahrscheinlich be reits vor der Einweisung vom 28. September 2010 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, vermag in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten nicht zu überzeugen, zumal eine entsprechende Begründung für die von den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen abweichende Bestätigung der angeblich früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit fehlt, Aus dem Um stand, dass der Kläger durch Dr. med. 1. und da nach seit dem 11. April 2011 bei Dr. med. K. ambulant psychiat risch behandelt wurde, kann nicht alleine deswegen auf eine vorbeste hende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

4.3. Besteht nach dem Gesagten kein Anspruch des Klägers auf Taggeldleis tungen der Beklagten, kann offen bleiben, ob der Kläger seine Melde pflichten verletzt hat und eine Ablehnung einer Leistungspflicht auch ge stützt auf Art. 12 Ziff. 1 LV.m. Art. 10 AB zulässig wäre. Im Weiteren kann auf den Beizug der Akten der lnvalidenversichemng sowie derjenigen der Unfallversicherung verzichtet werden. Der in den Akten erwähnte Auto unfall in Serbien vom 17. Februar 2007 (Aufprall mit dem Kopf am Lenk rad, als Folge davon Zahnschäden; Rücken- und Kniebeschwerden) wurde von der Unfallversicherung noch im gleichen Jahr abgeschlossen, und es bestehen keine Hinweise, dass dieses einige Zeit zurückliegende Ereignis für die fragliche, am 28. September 2010 erfolgte Klinikeinwei SUfl9 fteil-)ursächlich gewesen wäre (vgl. Replik vom 7. März 2012, S. 3;

-II

Replikbeilage [RB] 4). Offen bleiben kann auch die Frage, ob das Leiden des Klägers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sozial versicherungsrecht als überwindbar zu qualifizieren ist.

5.

5.1. In seinem ersten Rechtsbegehren verlangt der Kläger die Feststellung seines Anspruchs auf Auszahlung von Krankentaggeldern aus der Kollek tiv-Krankenversicherung (Police Nr. T46.1.191.123) ab 1. Mai 2011.

Ein Feststellungsinteresse besteht indessen nur dann, wenn die Rechtsungewissheit nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine Leistungsklage, behoben werden kann. Kann das Feststellungsinteresse nicht bejaht werden, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Ge richt hat ohne Prüfung der materiellen Rechtslage auf die Klage nicht ein zutreten (BEssENICH/BoPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 88 N. 7 und 8).

Der Kläger beantragt in seinem zweiten Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 Krankentag geldleistungen in der Höhe von Fr. 21000.00 zu bezahlen. Damit stellt er bereits ein Leistungsbegehren für den gleichen Zeitraum wie im ersten Rechtsbegehren, weshalb auf das Feststellungsbegehren in Ziff. 1 nicht einzutreten ist.

5.2. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beziffert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung voll streckt werden kann (LEuENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu enberger, a.a.O., Art. 221 N. 28).

Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte dritte Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. November 2011 “ent sprechend der Arbeitsunfähigkeit in der Höhe noch zu bestimmende Krankentaggeldleistungen zu zahlen“, erweist sich als zu unbestimmt und könnte bei Gutheissung der Klage nicht vollstreckt werden. Demnach kann auch auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden.

6.

6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).

6.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu wel chen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unter liegenden Partei auferlegt.

Im vorliegenden Fall beantragte die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 30. Dezember 2011 und Duplik vom 11. Juni 2012, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen. Die Beklagte be gründete das Nichteintreten ausschliesslich mit der nicht durchgeführten Schlichtungsverhandlung vor dem Versicherungsgericht. Das Bundesge richt hat die Frage, ob auch für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, erst mit Urteil vom 18. September 2012 geklärt, wobei es diese Frage verneint hat (BGE 138 III 558). Die Frage der Notwendig keit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens war im Zeitpunkt der Klageantwort bzw. Duplik somit noch nicht geklärt, weshalb die Beklagte dennoch als vollumfänglich obsiegend anzusehen ist. Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Klägers wird das angemessene Hono rar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lt. a ZPO). Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3‘500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Klägers, lic. jur. Hans Spillmann, Rechtsanwalt, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Honorar von Fr. 3500.00 auszurichten.

Zustellung an: den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Fl NMA

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 28. Mai 2013

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammr Di Pidentin: Der Gerichtsschreiber:

v. Plüs Schmidhauser

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