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Entscheid

2014-13

2014-13

22. August 2014Deutsch1 min

22.08.2014

Source finma.ch

DUFI X AG - Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Partei

DUFI X AG

Bereich

Bewilligte

Thema

Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Zusammenfassung

Die X AG, eine im Bereich von hochspekulativen Börsentermingeschäften tätige Vermögensverwalterin, verfügte seit dem Jahr 2008 über eine DUFI-Bewilligung. Die X AG besass in der Schweiz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und lagerte sowohl ihre Handelsaktivitäten als auch wesentliche Teile ihrer Akquisitionsaktivitäten an Drittpersonen im Ausland aus. Die Untersuchungen ergaben, dass die X AG ihren GwG-Sorgfaltspflichten mit Blick auf ihre Betriebsorganisation und die ordnungsgemässe Identifizierung der Vertragsparteien nicht nachgekommen war. Damit hatte die X AG grundlegende Vorschriften des Geldwäschereigesetzes verletzt. Zudem beschäftigte die X AG einen einschlägig vorbestraften Händler, der die Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft als faktisches Organ massgeblich beeinflusste. Die X AG und ihre Organe boten vor diesem Hintergrund keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung.

Massnahmen

Bewilligungsentzug und Liquidation der X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 20 GwG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation

-

Entscheiddatum

Sachverhalt

22.08.2014

Erwägungen

22.08.2014