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Entscheid

20140103_d_zg_u_01

03. Januar 2014 Zug Deutsch

3. Januar 2014Deutsch16 min

Einzelrichter EV 2013 35 a.o. Ersatzrichter lic.iur. L. Krähenbühl Entscheid vom 3. Januar 2014 in Sachen A., vertreten durch RA lic.iur. Martin Hablützel, Klägerin, gegen X. Versicherungen, Beklagte, betreffend Forderung Seite 3/13 liditätsentschädigung von mindestens CHF 250...

Source finma.ch

Einzelrichter EV 2013 35

a.o. Ersatzrichter lic.iur. L. Krähenbühl

Entscheid vom 3. Januar 2014

in Sachen

A., vertreten durch RA lic.iur. Martin Hablützel, Klägerin,

gegen

X. Versicherungen, Beklagte,

betreffend

Forderung

Seite 3/13

liditätsentschädigung von mindestens CHF 250'000.-- zu. Von diesem Betrag sei die Forderung der Beklagten auf Bezahlung von CHF 2'400.-- ("hälftige Kostenbeteiligung am Gutachten C.") zu verrechnen. Folglich sei die von der Beklagten gegen die Klägerin angehobene Betreibung über den Betrag von CHF 2'400.-- nebst Zinsen aufzuheben. Von der verbleibenden Forderung von mindestens CHF 247'600.-- mache die Klägerin im Sinne einer Teilklage vorliegend CHF 25'000.-- geltend (act. 1).

3. In der Klageantwort vom 10. April 2010 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der (Teil-)Klage. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe weder eine bleibende Invalidität noch die Unfallkausalität nachgewiesen. Das Gutachten C. sei fehlerhaft und stehe in Wide rspruch zu früheren Gutachten von Dr.med. D., Dr.med. E. und Dr.med. F., ferner zum Austrittsbericht sowie zu den Radiologieberichten des Spitals B. und des Radiologieinstituts H. Deshalb könne nicht darauf abgestellt werden (act. 6).

4. An der Hauptverhandlung vom 10. September 2013 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und bekräftigten ihre Standpunkte. Ergänzend bestritt die Beklagte im Wesentlichen die Zulässigkeit der Teilklage (act. 10–12).

Erwägungen

1.

Am 3. Juli 2012 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Cham gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch ein und begründete damit die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Am 27. November 2012 erteilte das Friedensrichteramt Cham der Klägerin die Klagebewilligung und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.-- (act. 1/1).

2.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug ist unbestrittenermassen örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 22 der AVB; § 28 Abs. 2 lit. b GOG).

3.

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Teilklage mit der Begründung, es handle sich bei der betreffenden Versicherung um eine Summenversicherung und ein allfälliger Anspruch daraus sei nicht teilbar. Zudem habe die Klägerin lediglich zur Umgehung des Kostenrisikos und für die Zuständigkeit des Einzelrichters einen kleineren B etrag eingeklagt, was unzulässig sei (act. 12, S. 2). Diese Einwände verfangen nicht. Voraussetzung einer Teilklage nach Art. 86 ZPO ist, dass der Anspruch teilbar ist. Die Teilbarkeit einer Geldforderung ist stets gegeben (vgl. Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 86 ZPO). Das gilt auch für eine Summenversicherung; das Begriffselement "Summe" schliesst die Teilbarkeit nicht aus. Die Beklagte begründet denn auch ihre Behauptung nicht weiter. Zudem erscheint vorliegend das Minimieren des Kostenrisikos per se nicht ungerechtfertigt. Jedenfalls führt die Beklagte keine Gründe an, welche auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin hindeuten. Die vorliegende Teilklage ist damit ohne Weiteres zulässig.

4.

Nach Art. 12 der unbestrittenermassen anwendbaren AVB verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein Kapital auszurichten, wenn als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren nach dem Ereignis eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eintritt. Das geschuldete Versiche-

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chenden Ausführungen von Dr.med. G. ausser Würdigung. Sie sind auch nicht dermassen abwegig, dass sie das gesamte Gutachten als offensichtlich unrichtig entlarven würden. Den psychiatrischen Diagnosen von Dr.med. C. stimmte Dr.med. G. nämlich explizit zu (act. 6/1, S. 2 ["bleibt wohl fraglos zuzustimmen"]). Betreffend psychische Beschwerden kritisiert er einzig die Gewichtung der Ursachen. Die Klägerin sei psychisch vorbelastet gewesen durch Kriegsereignisse in ihrer Heimat sowie durch den Tod ihres Eh emannes, der im Jahre 1996 ertrunken sei. Seiner Ansicht nach haben die Kriegserlebnisse und der Ertrinkungstod des Ehegatten den Hauptanteil an den psychischen Leiden der Klägerin. Dazu bleibt anzumerken, dass Dr.med. G. nicht Psychiater, sondern Facharzt FMH Chirurgie ist. Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist fraglich, inwiefern die psychiatr ischen Einschätzungen eines Chirurgen jene eines Psychiaters umzustossen vermögen. Die Behauptung von Dr.med. G., dass sich die Wertung der psychischen Vorbelastung nicht mit den Einschätzungen von Dr.med. E. und Dr.med. F. in Einklang bringen lasse, kann zudem nicht nachvollzogen werden. Dr.med. E. beschreibt in seinem Gutachten, dass aufbauend auf dieser Vulnerabilität (Ertrinkungstod des Ehegatten) der Schock und die Angst kurz nach dem Unfall, ihrer Tochter könnte etwas Schreckliches zug estossen oder sie könnte gestorben sein, ein Ausmass angenommen habe, das über das hinausgehe, was ein gesunder Mensch als Reaktion auf einen solchen Unfall durchmachen würde. Es sei gut nachvollziehbar, dass diese Angst eine Eigendynamik angenommen und bewirkt habe, dass die Klägerin grosse Mühe habe, unter Leute zu gehen und mit fremden Personen da rüber zu sprechen. Aufgrund der Situation vor dem Unfall hätten der Schock und die Angst nach dem Unfall ein Ausmass angenommen, das hohen Krankheitswert habe und eine spez ifische Behandlung erfordere, die nicht stattgefunden habe. Die zusätzliche psychische St örung habe unmittelbar nach dem Unfall begonnen (act. 1/7a, S. 6). Daraus geht hervor, dass der Unfall vom 29. Februar 2004 auch für Dr.med. E. zumindest eine Teilursache für das heutige Beschwerdebild der Klägerin darstellt. Daran ändert nichts, dass sich die Vorbelastung auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Gesundheitsschadens ausg ewirkt hat. Hinsichtlich der Gewichtung der verschiedenen Teilursachen, wie sie Dr.med. C. in seinem Gutachten vornimmt, lässt sich dem Gutachten von Dr.med. E. nichts entnehmen. Dasselbe gilt für das Gutachten von Dr.med. F. (act. 6/3). Inwiefern nämlich sein Gutachten nicht mit jenem von Dr.med. C. zur Deckung gebracht werden könne (so Dr.med. G. [act. 6/1, S. 3), ist nicht nachvollziehbar. So führt Dr.med. F. etwa aus, die Beschwerden hätten "die Kontrolle über den Alltag der Patientin sowie auch deren engeren Umgebung (die Tochter, der Sohn, der Schwager und dessen Frau) übernommen" (act. 6/3, S.4). Selbst bei Gegenüberstellung des Gutachtens C. mit Dr.med. E. Einschätzungen erscheint ein Integritätsschaden von 80 % nicht als völlig unvertretbar, zumal bei der Klägerin gewisse begleitende kognitive Beeinträchtigungen (eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit) vorhanden zu sein scheinen.

5.4.4

Insgesamt liegen somit keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Schiedsgutac hten von Dr.med. C. offensichtlich unrichtig wäre. Daher sind sowohl die Parteien als auch das urteilende Gericht an die darin getroffenen Feststellungen gebunden.

6.

Nachdem die bleibende Invalidität, der Invaliditätsgrad, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Verkehrsunfall und Invalidität erstellt sind, bleibt in einem zweiten Schritt der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen. Das Gericht hat die Rechtsfrage der Adäquanz frei

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zu beurteilen. Es ist diesbezüglich nicht an die Feststellungen im Gutachten gebunden (vgl. Dolge, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 189 ZPO).

6.1

Unter dem Aspekt der adäquaten Kausalität stellt sich die Frage, ob ein Autounfall der in Frage stehenden Schwere nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner L ebenserfahrung geeignet ist, eine dauerhafte posttraumatische Belastungsstörung wie die bei der Klägerin diagnostizierte auszulösen. Entscheidend ist, ob ein Unfall der eingetretenen Art generell geeignet ist, eine bleibende psychische Störung von dieser Schwere auszu lösen. Die Adäquanz ist nach herrschender Lehre bei atypischen und selten vorkommenden Kausalverläufen zu verneinen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung neigt hingegen dazu, den adäquaten Kausalzusammenhang auch bei untypischen Kausalverläufen, insbesondere bei psychischen Unfallfolgen, zu bejahen. Es verneint das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges nur mit grosser Zurückhaltung. So werden psychische Störungen im Allgemeinen als adäquate Unfallfolgen anerkannt, auch wenn eine bestimmte psychische Störung für einen Unfall der eingetretenen Art eher ungewöhnlich ist. Die Adäquanz ist auch dann gegeben, wenn das Ergebnis durch die Handlung im Sinne einer Teilursache einfach begünstigt wurde (vgl. BGE 5C.125/2003 E. 4; BGE 80 II 338 E. 2b; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, Bern 2012, N 426 und 437 ff.; Brehm, Berner Kommentar,

3.

A, Bern 2006, N 125, 133 und 144 zu Art. 41 OR, je mit Hinweisen).

6.2

Vorliegend gilt es zu bedenken, dass die mit dem Ertrinkungstod ihres Ehegatten und Kriegsereignissen vorbelastete und möglicherweise von Verlustängsten geplagte Klägerin von der Sorge um ihre Tochter getragen war, die ebenfalls im Unfallfahrzeug sass. Wer bei einem Verkehrsunfall aus dem Fenster des Fahrzeugs, in dem auch die eigene Tochter sitzt, geschleudert wird, erleidet nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung einen gewaltigen Schock und kann unter Umständen sogar traumatisiert sein (vgl. auch Gutachten C. [act. 1/11], S. 11 f.). Der Umstand, dass die Klägerin nebst ihrem Ehemann bereits ihren jüngeren Bruder verloren hat (vgl. 6/3, S. 1), kann Verlustängste zusätzlich schüren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass keines der vier Geschwister der Klägerin in der Schweiz lebt (act. 6/3, S. 1). Das bedeutet, dass der Sohn und die beim Unfall ebenfalls auf dem Rücksitz sitzende Tochter offenbar die einzigen nahen Familienangehörigen und Bezugspersonen der Klägerin sind (s. auch Gutachten von Dr.med. E. [act. 1/7a], S. 5), welche in ihrer Nähe leben. Dadurch kann die Angst, (auch) diese Angehörigen zu verlieren, naturgemäss zunehmen. Dass bei der Klägerin beim Austritt aus dem Spital B. keine erheblichen Körperverletzungen festgestellt wurden, ändert nichts daran, dass der fra gliche Unfall geeignet war, um die vorliegenden psychischen Beschwerden der Klägerin zu verursachen. Angesichts der Schwere des Unfalls hätten möglicherweise auch schlimmere, wenn nicht sogar fatale Folgen eintreten können. Nicht zuletzt das Wissen darum ist ein Faktor, der geeignet ist, die Verlustängste der Klägerin weiter zu steigern. Unter diesen Umständen ist die adäquate Kausalität des Verkehrsunfalls zu den dauerhaften posttraumatischen Belastungsstörungen der Klägerin zu bejahen.

6.3

Die Beklagte macht geltend, die Adäquanzprüfung habe nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu erfolgen (act. 12, S. 2), was die Klägerin – zu Recht – bestreitet (act. 10, S. 5). Bei der streitgegenständlichen Versicherung handelt es sich um eine Zusatzversicherung, welche gerade nicht dem UVG oder dem KVG untersteht, weshalb die dort geltende Ad äquanzrechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.

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7.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine bleibende Invalidität (act. 1/11, S. 18 ff. [Ziffern 7 und 11]) bei einem Invaliditätsgrad von 80 % (act. 1/11, S. 20 [Ziffer 11]), welche natürlich (act. 1/11, S. 17 ff. [Ziffern 5 und 10]) und adäquat kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist, erstellt ist (die Beklagte bestreitet nicht die vorerwähnten Resultate von Dr.med. C., sondern bloss deren Richtigkeit). Damit ist eine Versicherungsleistung aus der Zusatzversicherung grundsätzlich geschuldet.

7.1

Bei einer Versicherungssumme von CHF 100'000.--, einem Invaliditätsgrad von 80 % und der Progressionsvariante B (s. Police [act. 1/3]) beträgt das von der Beklagten geschuldete Kapital gemäss Progressionstabelle (Art. 12 der AVB) grundsätzlich CHF 250'000.-- (= 250 % x CHF 100'000.--). Wird dieser Betrag mit der unbestrittenen gebliebenen Gegenforderung der Beklagten von CHF 2'400.-- als Forderung für die hälftige Kostenbeteiligung am Gutachten C. verrechnet (die Voraussetzungen nach Art. 120 OR sind erfüllt), dann resultiert eine Forderung der Klägerin, welche die im Sinne der Teilklage vorliegend geltend gemachten CHF 25'000.-betragsmässig jedenfalls übersteigt.

7.2

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe beim Verkehrsunfall keine Sicherheitsgurte getragen (act. 6, S. 3), was die Klägerin nicht bestreitet. Das Nichttragen von Sicherheitsgurten kann unter Umständen als Selbstverschulden gewertet werden (vgl. BGE 109 V 150 E. 3) und gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 23 der AVB zur Leistungskürzung berechtigen. Die Beklagte behauptete und substanziierte indes nicht, dass und in welchem Grad die Klägerin ein Verschulden treffen soll. Ohnehin ist aber nicht davon auszugehen, dass die Versicherungsleistung unter einen Betrag von CHF 27'400.-- zu kürzen wäre (dieser Betrag entspricht der von der Klägerin geltend gemachten Forderung von CHF 25'000.-- zuzüglich der zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung der Beklagten von CHF 2'400.--). Somit ist die vorliegende Teilklage in Höhe von CHF 25'000.-- gutzuheissen.

8.

Die Klägerin macht einen Verzugszins von 5 % seit 13. Oktober 2009 geltend. Sie führt aus, spätestens mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 (act. 1/9) sei die Beklagte in Verzug gesetzt worden (act. 1, S. 9). Die Beklagte bestreitet die Fälligkeit und den Beginn des Zinsenlaufs, ohne allerdings hierfür eine Begründung anzuführen (act. 6, S. 6).

Verzugszinse in der gesetzlichen Höhe von 5 % sind geschuldet, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer Geldforderung in Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). In Verzug gesetzt wird der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung, nachdem eine Verbindlichkeit fällig geworden ist (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit bestimmt sich nach Art. 12 der AVB. Dieser Bestimmung zufolge wird die Invaliditätsentschädigung ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar und ermittelt ist. Dies war vorliegend mit dem Gutachten C., das vom 16. Juli 2011 datiert, der Fall. Das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13. Oktober 2009 stellt – entgegen der klägerischen Auffassung – keine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR dar. Dazu fehlt es an einer Zahlungsaufforderung. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte erst mit Erhalt des Schlichtungsgesuchs in Verzug geriet. Aus den Akten geht nicht hervor, wann das Schlichtungsgesuch der Beklagten zugestellt wurde. Jedenfalls war standesrechtlich eine Zustellung der Kopie der Eingabe an die Gegenpartei nicht mehr geboten (vgl. aufgehobener Art. 25 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes). Wird angenommen, dass das Seite 11/13 Schlichtungsgesuch, das am 13. Juli 2012 beim Friedensrichteramt Cham eingegangen ist (vgl. act. 1/1), unverzüglich der Beklagten zugestellt wurde (vgl. Art. 202 Abs. 3 ZPO), d.h. schätzungsweise am 4. Juli 2012 bei der Beklagten eingegangen ist, dann ist diese am Folgetag, d.h. am 5. Juli 2012 in Verzug geraten.

9.

Die Klägerin stellte den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die vorliegende Klage eine Teilklage sei. Einem Kläger ist es unbenommen, einem Beklagten gegenüber einstweilen nur eine Teilfo rderung geltend zu machen und sich ein Nachklagerecht vorzubehalten. Es ist nicht erforde rlich, deswegen einen separaten Antrag im Rahmen eines Rechtsbegehrens zu stellen. Fol glich ist es auch nicht erforderlich, dass das Gericht im Urteilsdispositiv vom Vorbehalt eines Nachklagerechtes oder dergleichen Vormerk nimmt. Der Klägerin ist es in casu somit unbenommen, in einem weiteren Verfahren gegen die Beklagte zusätzliche Ansprüche geltend zu machen, soweit diese die – allfällige – Rechtskraft des vorliegenden Entscheids nicht berühren (vgl. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 222).

10.

Die Klägerin beantragt schliesslich, die gegen sie angehobene Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Cham über CHF 2'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2011 sei aufzuheben. Der Betriebene kann jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist (Art. 85 SchKG). Tilgung bedeutet Erlöschen der Schuld, was auch zufolge Verrechnung geschehen kann (vgl. Bodmer/Banger, Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. A., Basel 2010, N 16 zu Art. 85 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG). Die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von CHF 2'400.-- wurde rechtsgültig mit der Forderung der Klägerin, welche jedenfalls den Betrag von CHF 27'400.-- übersteigt, verrechnet (Erwägung 7). Die Verrechnungserklärung datiert vom 21. November 2011 (E-Mail der Klägerin an Beklagte [act. 1/13]), mithin von einem Zeitpunkt, als die Betreibung bereits eingeleitet wurde. Entsprechend entfällt der in Betreibung gesetzte Verzugszins von 5 % erst ab dem Datum der Verrechnungserklärung. Somit ist die Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Cham im Umfang von CHF 2'400.-- sowie für den Zins von 5 % – dieser jedoch erst ab 21. November 2011 – aufzuheben. Im verbleibenden Umfang bleibt sie bestehen. Der guten Ordnung halber bleibt anzumerken, dass die Teilaufhebung der Betreibung in einer allfälligen Betreibungsauskunft zu vermerken ist (Art. 8a Abs. 3 SchKG; vgl. Peter, Balser Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, a.a.O., N 21 zu Art. 8a SchKG).

11.

Die Klägerin dringt mit ihren Anträgen nahezu vollständig durch, weshalb das geringfügige Unterliegen (Verzugszins erst ab 5. Juli 2012; Aufhebung der Betreibung punkto Zins erst ab 21. November 2012) bei der Verlegung der Prozesskosten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

11.1

Entgegen der offenbar übereinstimmenden Auffassung der Parteien (act. 1, S. 3; act. 6, S. 2) handelt es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG, weshalb Gerichtskosten zu sprechen sind (Art. 114

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lit. e ZPO e contrario). Schliesslich beinhaltet die zwischen den Parteien abgeschlossene Zusatzversicherung "Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall" eine Unfalldeckung. Im Versicherungsfall sind zudem im Wesentlichen Kapitalien und nicht Renten geschuldet (vgl. Art. 12 der AVB), was ebenfalls gegen eine Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung spricht. Sodann ersetzt die streitgegenständliche Zusatzversicherung funktionell nicht eine fehlende KVG-Deckung, sondern ersetzt vielmehr eine fehlende Unfalldeckung. Nach – unbestritten gebliebenem – Vorbringen der Beklagten (act. 6, S. 3) soll die Klägerin nämlich über keine Unfallversicherung verfügen (zum Ganzen: Hunziker-Blum, Der Rechtsweg bei Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung, in: AJP 6/2008, S. 726 ff., 728 f.).

11.2

Die Gerichtskosten, worunter auch die Schlichtungskosten von CHF 500.-- fallen, sind der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 113 Abs. 2 lit. f ZPO e contrario; Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Ausserdem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Das von der Klägerin geltend gemachte Honorar von CHF 10'857.-(MwSt. und Auslagen inbegriffen) ist jedoch zu hoch. Die Höhe der Parteientschädigung ist – bei anwaltlicher Vertretung – anhand der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 15. Dezember 2011 (AnwT [BGS 163.4]) zu bestimmen (vgl. Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 25'000.-- beträgt das Grundhonorar CHF 4'450.-- (§ 3 Abs. 1 AnwT). Für eine Erhöhung des Grundhonorars nach § 3 Abs. 3 und 5 AnwT sowie für Zuschläge nach § 5 AnwT besteht kein Anlass. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer (§ 25a AnwT) von 8 % resultiert ein Betrag von gerundet CHF 5'000.--.

Entscheid

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2012 zu bezahlen.

2. Die Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Cham wird im Umfang von CHF 2'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2011 aufgehoben.

3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 3'000.-- Entscheidgebühr

Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'000.-- sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 500.-- zu ersetzen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (MwSt. inbegriffen) zu bezahlen.

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5. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).

6. Mitteilung an: - Parteien (je unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vom 10. September 2013 [act. 10]) - Gerichtskasse

Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichter

lic.iur. L. Krähenbühl a.o. Ersatzrichter

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