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Entscheid

20140709_d_tg_o_01

09. Juli 2014 Thurgau Deutsch

9. Juli 2014Deutsch14 min

VV.2013.307/E /2 entschieden: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin Fr. 37'421.20 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 1'410.-- seit 1. März 2013; 5% Zins auf Fr. 2'914.-- seit 1. April 2013; 5% Zins auf Fr. 2'820.-- seit 1. Mai 2013; 5% Zi...

Source finma.ch

VV.2013.307/E /2

entschieden:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin Fr. 37'421.20 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 1'410.-- seit 1. März 2013; 5% Zins auf Fr. 2'914.-- seit 1. April 2013; 5% Zins auf Fr. 2'820.-- seit 1. Mai 2013; 5% Zins auf Fr. 2'914.-- seit 1. Juni 2013; 5% Zins auf Fr. 2'820.-- seit 1. Juli 2013; 5% Zins auf Fr. 2'914.-- seit 1. August 2013; 5% Zins auf Fr. 2'914.-- seit 1. September 2013; 5% Zins auf Fr. 2'820.-- seit 1. Oktober 2013; 5% Zins auf Fr. 2'914.-- seit 1. November 2013; 5% Zins auf Fr. 2'820.-- seit 1. Dezember 2013; 5% Zins auf Fr. 2'914.-- seit 1. Januar 2014; 5% Zins auf Fr. 2'914.-- seit 1. Februar 2014; 5% Zins auf Fr. 2'632.-- seit 1. März 2014; 5% Zins auf Fr. 1'410.-- seit 1. April 2014 zu bezahlen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 4'200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen.

4. Mitteilung an: RA Martina Wirz, zuhanden der Klägerin

X. Versicherungen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen.

W.2013.307/E /4

13. Februar 2013 habe die Beklagte Verzugszinsen zu leisten. Die Klägerin sei seit 6. Februar 2013 bis heute durch Dr. med. D. aus psychischen Gründen krankgeschrieben. Zudem bestehe seit 12. Februar 2013 eine Krankschreibung durch E., Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie. Die Beurteilung von Dr. C. berechtige nicht zur Leistungseinstellung.

Mit Klageantwort vom 16. Januar 2014 beantragte die Beklagte:

,,1. Das Verfahren sei zu sistieren bis vom Bezirksgericht Kreuzlingen darüber entschieden worden ist, per wann das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber (B.) rechtsgültig beendet wurde.

2. Eventualiter sei die Klage vom 8. Oktober 2013 in Bezug auf die Verzugszinsen gemäss Ziff 62 der Klage in Höhe von CHF

291.20 gutzuheissen und ansonsten abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Klägerin."

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Dr. C. habe die Klägerin für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten für vollumfänglich arbeitsfähig erachtet. Kaum habe das Gutachten von Dr. C. vorgelegen, sei die Klägerin jedoch nicht mehr wegen somatischen Beschwerden, sondern erneut aufgrund von psychiatrischen Diagnosen arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte sei deshalb (erneut) an ihre beratende Psychiaterin, Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangt, welche am 25. Mai 2013 festgehalten habe, dass es sich bei der von Dr. D. und E. gestellten Diagnosen um zwei eigenständige Krankheitsbilder handle. Da sie keine psychiatrischen Befunde in der Zeit nach der letzten psychiatrischen Begutachtung in den Akten gefunden habe, die eine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit erlaubt hätten, habe sie eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung vorgeschla-gen. Eine solche habe jedoch nie stattgefunden. Dr. D. habe der Klägerin am 11. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer attestiert. Es sei der Klägerin darin zuzustimmen, dass unter Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2013 eine Nachdeckungspflicht der Beklagten für W.2013.307/E /5 den in diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsfall (Krankheit) bestehe. Selbst wenn von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2013 auszugehen wäre, lasse sich aufgrund der dürftigen Angaben von Dr. D. die erneute Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Dr. F. habe die Klägerin im Oktober 2012 aus psychiatrischer Sicht nicht für arbeitsunfähig erachtet, was diese nicht beanstandet habe.

Mit Replik vom 6. März 2014 stellte RA M. Wirz folgende Anträge:

,,1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 38'361.20 zuzüglich • 5% Zins auf CHF 1'410 seit 1. März 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. April 2013; • 5% Zins auf CHF 2'820 seit 1. Mai 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. Juni 2013; • 5% Zins auf CHF 2'820 seit 1. Juli 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. August 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. September 2013; • 5% Zins auf CHF 2'820 seit 1. Oktober 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. November 2013; • 5% Zins auf CHF 2'820 seit 1. Dezember 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. Januar 2014; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. Februar 2014; • 5% Zins auf CHF 2'632 seit 1. März 2014.

zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beklagten."

Zudem reichte sie das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 20. Januar 2014, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 30. April 2013 geendet hat, sowie das im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärung eingeholte Gutachten von Dr. med. G., Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Januar 2014 ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. G. sei die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch für die Zeit seit 14. Februar 2013 eindeutig belegt.

W.2013.307/E /6

Mit Duplik vom 12. Mai 2014 beantragte die Beklagte:

,, 1. Am Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 der Klageantwort vom 16. Januar 2014 wird festgehalten.

2. Eventualiter sei die nachträglich ausgerichtete Lohnzahlung im Umfang von CHF 12'000 von allfälligen der Klägerin zugesprochenen Taggeldzahlungen über den 13. Februar 2013 abzuziehen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Klägerin."

Sie hielt im Wesentlichen fest, Dr. G. sei aus somatischer Sicht zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr aufweise. In einer leidensangepassten Tätigkeit gehe er aus rheumatologischer Sicht jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2012 aus. Bereits der behandelnde Arzt E. sowie der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hätten die Klägerin aus somatischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten für arbeitsfähig erachtet. Die Klägerin sei von der Beklagten mit Scheiben vom 26. Oktober 2012 darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie diese vorhandene Arbeitsfähigkeit verwerten und sich dementsprechend bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müsse. Da es versäumt worden sei, der Klägerin eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, habe die Beklagte die Taggelder noch bis 13. Februar 2013 ausgerichtet. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Beklagte der Klägerin über den 13. Februar 2013 hinaus Taggeldzahlungen schulde, sei die nachträgliche Lohnzahlung, welche im Rahmen des arbeitsrechtlichen Vergleichs vereinbart worden sei, davon in Abzug zu bringen.

Mit Triplik vom 5. Juni 2014 beantragte RA M. Wirz:,, 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 38'925.20 zuzüglich • 5% Zins auf CHF 1'410 seit 1. März 2013;

W.2013.307 /E /7

• 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. April 2013; • 5% Zins auf CHF 2'820 seit 1. Mai 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. Juni 2013; • 5% Zins auf CHF 2'820 seit 1. Juli 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. August 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. September 2013; • 5% Zins auf CHF 2'820 seit 1. Oktober 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. November 2013; • 5% Zins auf CHF 2'820 seit 1. Dezember 2013; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. Januar 2014; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. Februar 2014; • 5% Zins auf CHF 2'632 seit 1. März 2014; • 5% Zins auf CHF 2'914 seit 1. April 2014 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beklagten."

Sie führte im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie die vorhandene Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verwerten und sich deshalb bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müsse. Ohnehin sei sie auch in einer Verweistätigkeit nicht arbeitsfähig. Was die im Vergleich vom 20. Januar 2014 zwischen der Klägerin und B. vereinbarte Zahlung anbelange, stelle diese keine Lohnzahlung für die Zeit der Krankheit der Klägerin dar. Es gebe darum keinen Grund dafür, dass die entsprechenden Zahlungen der Beklagten zugutekommen sollten.

Die Beklagte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

W.2013.307/E /8

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 8 i.V. mit Art. 13 Ziff. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) sowie Ziff. 13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB; act. 2) und § 69a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), befindet sich doch der (ehemalige) Arbeitsort der Klägerin im Kanton Thurgau.

1.2

Massgebliche Verfahrensordnung für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung bildet die ZPO, wobei die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V. mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V. mit Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

1.3

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

W.2013.307/E /10

3.3

Für die Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (V V G) ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Schadenminderungspflicht im Bereich der Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sinngemäss anwendbar (Eugster in: von Kaenel, Krankentaggeldversicherung: Arbeitsund versicherungsrechtliche Aspekte, Zürich Basel Genf 2007, S. 85 mit Hinweisen).

Solange noch die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend. Die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit wird aber auf alle zumutbaren, das heisst nach den gesundheitlichen und weiteren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Beschäftigungen ausgeweitet, sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des - stabilisierten - Gesundheitszustands nicht mehr in Frage kommt (oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidensangepassten Arbeit) und die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Ist ein Berufswechsel angezeigt, so gesteht die Rechtsprechung der versicherten Person zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche eine Übergangsfrist zu, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt. In der Regel wird eine Frist von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet. Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeldversicherers zum Berufswechsel. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit darstellt. Von der versicherten Person kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter, berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtVV.2013.307/E /11 lich des Wohn- und Arbeitsorts) Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar ist. Dabei sind die Anforderungen an die Schadenminderung strenger, je weitergehend die Sozialversicherung in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007, E. 3.2 ff. mit Hinweisen).

Im Zusammenhang mit Taggeldern nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) hat das Bundesgericht festgehalten, von der versicherten Person könne nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sei, d. h. es dürfe sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels seien insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie ihre entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsorts massgebend. Ins Gewicht falle auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht seien zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall sei, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibe. Werde eine berufliche Neueingliederung verlangt, so habe der Unfallversicherer darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten er als der versicherten Person zumutbar erachte; erst mit einer derartigen Bestimmung und Klarstellung der noch offen stehenden erwerblichen Möglichkeiten genüge der Unfallversicherer seiner Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs. So werde es auch der versicherten Person ermöglicht, sich über die Tragweite der von ihr verlangten beruflichen Umstellung ein Bild zu machen und gegebenenfalls die darauf basierende Verfügung sachgerecht anfechten zu können (Urteil U 301/02 vom 1. Oktober 2003, E. 1.4 mit Hinweisen).

W.2013.307/E /14

Berücksichtigt man neben den zahlreichen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit, dass es vorliegend um die Ausrichtung von Taggeldern (also zeitlich begrenzten Leistungen) geht und dass die 1962 geborene Klägerin zuvor während fast 30 Jahren als Physiotherapeutin gearbeitet hat (vgl. Beilage 2 zur Duplik, S. 10), erscheint es unrealistisch, dass sie ohne weitere Massnahmen in der Lage ist, eine neue Stelle zu finden. Der Klägerin kann somit keine Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden, weil sie sich nicht um eine neue Stelle bemüht hat.

3.4.3

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Klägerin auch über den 13. Februar 2013 hinaus Anspruch auf Krankentaggelder hat.

4.

In der Duplik hat die Beklagte für den Fall, dass der Klägerin Taggeldzahlungen zugesprochen werden, beantragt, hiervon seien nachträglich ausgerichtete Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 12'000.-- abzuziehen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 20. Januar 2014 (Beilage 3 zur Replik), in welchem der Arbeitgeber eine Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 12'000.-- anerkannte. Die Klägerin hat jedoch anlässlich der Triplik glaubhaft dargelegt, dass die entsprechende Zahlung keine Lohnzahlung darstellt und dass die Zahlung auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Zeitraum übereinstimmt. Die Beklagte hat dem in der Folge nicht widersprochen. Es ist somit kein Abzug von den nachzuzahlenden Taggeldleistungen vorzunehmen.

5.

5.1

Von der Beklagten anerkannt wurde der eingeklagte Zinsanspruch von Fr. 291.20 betreffend die nachträglich erfolgten Taggeldzahlungen vom 1. November 2012 bis 13. Februar 2013.

5.2

Unbestritten sind sodann die Höhe des Taggelds von Fr. 94.-- pro Tag sowie der Umstand dass die Taggelder zu verzinsen sind.

VV.2013.307/E /15

5.3

Die Klägerin fordert Taggelder vom 14. Februar 2013 bis 31. März 2014. Die Dauer des Taggeldanspruchs beträgt gemäss Versicherungspolice (act. 1) 730 Tage. Die Beklagte hat der Klägerin gemäss deren Angaben erstmals am 15. März 2012 Krankentaggelder ausgerichtet (vgl. S. 8 der Klageschrift). Der Anspruch endete nach 730 Tagen, also am 15. März 2014. Für die Zeit vom 16. bis 31. März 2014 sind somit keine Taggelder geschuldet. Folglich ist die von der Klägerin in der Triplik geltend gemachte Forderung um Fr. 1'504.-- (16 Tage à Fr. 94.--) auf Fr. 37'421.20 zu reduzieren. Zudem ist seit 1. April 2014 lediglich auf dem Betrag von Fr. 1'410.-- (15 Tage à Fr. 94.--) ein Verzugszins geschuldet. In diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen.

6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 96 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist demnach § 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG). Die Entschädigung ist vorliegend auf Fr. 4'200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen.

6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 96 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist demnach § 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG). Die Entschädigung ist vorliegend auf Fr. 4'200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen.