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Entscheid

2015.GEF.2602

Programm «Dolmetschen im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK». Kredit für die Finanzierung des Programms 2023 – 2027

22. Februar 2023Deutsch3 min

Source be.ch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 178/2023 Datum RR-Sitzung: 22. Februar 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2015.GEF.2602 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Programm «Dolmetschen im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK» Kredit für die Finanzierung des Programms 2023 – 2027

1 Gegenstand

Mit dem Regierungsratsbeschluss (RRB) wird ein Verpflichtungskredit für die Unterstützung des Programms «Dolmetschen im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Ro- ten Kreuzes (SRK)» für die Jahre 2023 bis 2027 gesprochen. Damit soll eine adäquate und früh- zeitige Behandlung von traumatisierten Folter- und Kriegsopfern gewährleistet werden. Die Dienstleistung des SRK zielt auf die Verhinderung von chronifizierten Trauma-Erkrankungen und den damit einhergehenden direkten und indirekten Krankheits- und Behandlungskosten, z.B. für repetitive Notfallbehandlungen, stationäre Psychiatrie-Aufenthalten u.a.m. ab. Der möglichst früh- zeitige Beginn einer Behandlung von Traumafolgeerkrankungen von Geflüchteten ist essenziell und kann nur mit der Unterstützung von professionellen interkulturell Dolmetschenden erbracht werden. Die angebotene Dienstleistung und Expertise des Ambulatoriums stehen direkt den Pa- tienten und Dienstleistern im Kanton Bern zur Verfügung. Eine nationale Lösung zur Finanzierung von ambulanten Dolmetscherkosten wird zurzeit erarbeitet. Bis diese Lösung gefunden ist, braucht es eine Überbrückungsfinanzierung durch die Kantone. Die Kosten, die vom Kanton Bern getragen werden sollen, belaufen sich auf jährlich CHF 180'479, total CHF 902'395 für die Jahre 2023 bis 2027. Damit soll die Behandlung von mindestens 200 Patientinnen und Patienten pro Jahr ermöglicht werden.

2 Rechtsgrundlagen  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01)  Artikel 27, 29, 30 Absatz 1, 31 und 32 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 FHG; BSG 620.0)  Artikel 21, 27 und 36 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3 Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe Neue, einmalige Ausgabe gemäss Artikel 27 und 30 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgeset- zes (FHG) vom 15. Juni 2022

4 Massgebende Kreditsumme CHF 902'395

5 Kreditart / Konto / Segment / Produktgruppe / Rechnungsjahr  Verpflichtungskredit für die Jahre 2023 bis 2027  02|00|D|v02 Konto: 363500000 (Beiträge an private Unternehmungen)  Segmentnummer: 4442

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 09.01.202201.12.2021 | Version: 4 | Dok.-Nr.: 261723 | Geschäftsnummer: 2015.GEF.2602 1/2

 Produktgruppe Gesundheitsversorgung (Innenauftrag 442191051320 nicht übertrag- bare Krankheiten)

Die Ausgabe wird vom GSI auch unter Berücksichtigung von RRB 76/2023 als zwingend not- wendig erachtet

Der Betrag ist im Budget und AFP enthalten.

Eine nationale Lösung zur Finanzierung von ambulanten Dolmetscherkosten wird erarbeitet. Bis diese Lösung gefunden ist, braucht es eine Überbrückungsfinanzierung durch die Kantone. Mit dem Inkrafttreten des Tardoc, geplant für 2025, wird die Finanzierung erneut evaluiert werden.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Beilagen ‒ Vortrag

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 20.12.202201.12.2021 | Version: 4 | Dok.-Nr.: 261723 | Geschäftsnummer: 2015.GEF.2602 2/2