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Entscheid

2020.SIDGS.895

Teilrevision Polizeiverordnung vom 20. November 2019 (PolV)

3. Juli 2024Deutsch8 min

Source be.ch

Polizeiverordnung (PolV) Änderung vom 03.07.2024

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 551.111 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Sicherheitsdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 551.111 Polizeiverordnung vom 20.11.2019 (PolV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 Die Pauschale gemäss Artikel 48 PolG beträgt a (geändert) bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.65 Franken, b (geändert) bei Gemeinden mit 1001 bis 2000 Einwohnern: 1.10 Franken, c (geändert) bei Gemeinden mit 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.50 Franken, d (geändert) bei Gemeinden mit 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4.35 Fran- ken, e (geändert) bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5.45 Franken, f (geändert) bei der Stadt Thun: 8.50 Franken, g (geändert) bei der Stadt Biel: 18.50 Franken, h (geändert) bei der Stadt Bern: 18.85 Franken. Art. 11 Abs. 4 (neu) Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, können sich zur Aufgabenerfüllung zusammenschliessen. Sie regeln ihr Verhältnis mit einer schriftlichen Vereinbarung.

Art. 16 Abs. 5 (neu) Die Kantonspolizei kann Anforderungen für die Zulassung zu den Instrukti- onskursen festlegen.

Art. 19 Abs. 3 (neu) Die Kantonspolizei kann eingesetzten Personen die Berechtigung zur Aufga- benerfüllung entziehen, wenn sie feststellt, dass bei diesen seit mehr als fünf Jahren keine periodische Eignungsprüfung vorgenommen worden ist.

Art. 24 Abs. 1 (geändert) Gemeinden, die Aufgaben gemäss Artikel 10 bis 13 erfüllen, haben der Kantonspolizei jährlich folgende Statistiken und Unterlagen einzureichen: c (geändert) Anzahl Ordnungsbussen, aufgeschlüsselt nach Ordnungsbus- senziffern, bis am 31. März des Folgejahres, Titel nach Art. 33

2.4.2 (aufgehoben) Art. 34 Aufgehoben.

Art. 40 Abs. 1, Abs. 3 (aufgehoben) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 75 Ab- satz 1 PolG können die Gemeinden in folgenden Bereichen Identitätsfeststel- lungen vornehmen: f (geändert) Gewerbepolizei und weitere Bereiche, die der Kanton den Gemeinden zum Vollzug delegiert hat, Aufgehoben.

Titel nach Art. 43 (neu) 3.3a Automatisierte Fahrzeugfahndung Art. 43a (neu) Die Aufbewahrungsdauer der gemäss Artikel 109 PolG erfassten Daten be- trägt 60 Tage.

Die Kantonspolizei veröffentlicht zu den stationären automatisierten Fahn- dungssystemen gemäss Artikel 109a Absatz 2 PolG jährlich einen allgemein zugänglichen Bericht über die Wirksamkeit, der insbesondere Angaben enthält über a die Anzahl der Übereinstimmungen beim automatisierten Abgleich ge- mäss Artikel 109 Absatz 2 PolG, b die Anzahl der gemäss Artikel 109c Absatz 3 PolG rückwirkend ausge- werteten Daten und über deren Verwendung im Ermittlungsverfahren. Art. 50a (neu) Videoüberwachungen gemäss Artikel 124a PolG Die Kantonspolizei ist die zuständige Stelle gemäss Artikel 124a Absatz 4 PolG.

Art. 57 Abs. 1 (geändert) Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts tragen die Kosten für die Installation und den Betrieb der Videoüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infra- struktur. Vorbehalten bleibt Artikel 124a Absatz 5 PolG.

Art. 58 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu) Sie vernichtet die erhobenen Gästedaten nach längstens fünf Jahren von Amtes wegen. Der automatisierte Abgleich gemäss Artikel 129 Absatz 2 PolG ist zulässig mit a dem automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS), b konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei. Art. 59 Abs. 3 (geändert) Der Kostenersatz gemäss Artikel 137 Absatz 1 PolG ist wie folgt beschränkt: Aufzählung unverändert.

Art. 60 Abs. 2 Das Reglement enthält insbesondere a (geändert) die Werte und eine Vision,

Art. 61 Abs. 2 (geändert) Über die Aufnahme in den Polizeilehrgang und in den Lehrgang für polizeili- che Sicherheitsassistentinnen und -assistenten entscheidet die Polizeikom- mandantin oder der Polizeikommandant. Sie oder er legt die geeigneten Prü- fungen und Eignungsabklärungen fest.

Art. 62 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Der Polizeilehrgang wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und der erfolgreich absolvierten Eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Der Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und den erfolgreich absolvier- ten modularen Prüfungen gemäss den Prüfungsordnungen des SPI abge- schlossen.

Art. 62a (neu) Zusammensetzung Rekurskommission im Bereich der Aus- und Weiterbildung Die Rekurskommission gemäss Artikel 184a PolG setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und drei Mitgliedern, die bei der Kantonspolizei angestellt sind. Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten wird von der Chefin oder vom Chef der Abteilung Ressourcen und Dienstleistungen ausgeübt. Die Mitglieder werden von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikom- mandanten ernannt und bestehen aus je einer Person der Bereiche a Aus- und Weiterbildung, b Human Resources, c Rechtsdienst. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl mög- lich ist. Im Übrigen konstituiert sich die Rekurskommission selbst.

Art. 64 Abs. 1 (geändert) Die Aspirantin oder der Aspirant kann unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen jederzeit aus dem Polizeilehrgang oder dem Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten austreten.

Art. 66 Abs. 1, Abs. 2 Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildung, ge- staltet sich die Rückerstattung der Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer wie folgt: b (geändert) Rückerstattung von 2250 Franken nach Absolvierung des drit- ten Ausbildungsmonats, c (geändert) Erhöhung der Rückerstattungspflicht jeweils um 750 Franken mit jedem weiteren absolvierten Ausbildungsmonat. Der maximale Rückerstattungsbetrag beträgt a (geändert) 18'000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Poli- zeilehrgangs, b (geändert) 4500 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehr- gangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, c (neu) 3000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten im Verkehrs- dienst. Art. 68 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit wissenschaftliche oder fachspezifische Kenntnisse erfordert, kann auf die Erfordernisse des Schweizer Bürgerrechts und des Polizeilehrgangs verzichtet werden. Für sie gelten für die Aufnahme die allgemeinen Bestimmungen der Personalgesetzgebung. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung des Polizeilehrgangs befreien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten Grundausbildung erbringen können.

Titel nach Art. 71 (geändert)

5.6.2 Zusätzliche Aufgaben Art. 72 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Zusätzliche Aufgaben werden unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 2 mit einer monatlichen, versicherten Funktionszulage entschädigt. Sie können befristet oder unbefristet übernommen werden. Die zusätzliche Aufgabe Aufzählung unverändert.

Art. 73 Abs. 1 (geändert) Der Anhang 1 bestimmt die zusätzlichen Aufgaben, die mit einer Funktionszu- lage entschädigt werden, und legt die monatliche Höhe dieser Entschädigun- gen fest.

Art. 74 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert) Entzug (Überschrift geändert) Die Funktionszulage wird entzogen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbei- ter die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Aufgehoben. Keine Gründe für einen Entzug der Funktionszulage sind a (neu) der Bezug von Ferien und dienstfreien Tagen, b (neu) die Kompensation von Jahresarbeitszeit, c (neu) der Bezug von Guthaben aus dem Langzeitkonto. Art. 75 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 4 (neu) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei polizeilichen Sondereinsätzen, namentlich Ordnungsdiensteinsätzen, bei der Vergütung der acht Stunden übersteigenden Einsatzzeit auswählen zwischen: a (geändert) einer Ausbezahlung zu einem Stundenansatz von pauschal 60 Franken, an Wochenenden von pauschal 75 Franken, b (geändert) einer Anrechnung als Arbeitszeit mit einem Zeitzuschlag von 25 Prozent. 1a Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann a in begründeten Einzelfällen die Form der Vergütung selbst festlegen, b diese Kompetenz durch Reglement oder Dienstbefehl bis höchstens auf Kaderstufe 2 übertragen. Sie oder er kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aussergewöhnlich be- lastende Ermittlungsarbeiten im Bereich verbotener Pornografie tätigen, eine Zulage von pauschal 200 Franken pro Fall ausrichten.

Art. 80 Abs. 1 (geändert) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schicht- und Nachtdienst wird in Abwei- chung von Artikel 103 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1) in der Regel eine Entschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet, wenn

1) BSG 153.011.1

Aufzählung unverändert.

Art. 82 Abs. 1 (geändert) Die Regelungen gemäss Artikel 70, 71 und 75 sowie die Nachtzeitgutschrift gemäss Artikel 119 PV gelten bis zur Gehaltsklasse 24.

Titel nach Art. 82 (neu) 5.6.4a Private Nutzung von zivilen Dienstfahrzeugen

Art. 82a (neu) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zivile Dienstfahrzeuge unter Beach- tung der Vorgaben der Kantonspolizei für private Zwecke benutzen, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die private Nutzung ist eine kostendeckende Gebühr zu entrichten.

Titel nach Art. 86 (neu) T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 03.07.2024

Art. T1-1 (neu) Artikel 66 Absatz 1 und 2 ist ab dem 1. Oktober 2024 anwendbar. Artikel 9 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2025 anwendbar. Artikel 75 Absatz 1 und 1a ist ab dem 1. Juli 2025 anwendbar.

Art. A1-1 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) Funktionszulagen für zusätzliche Aufgaben (Überschrift geändert) Die folgenden zusätzlichen Aufgaben werden monatlich mit folgender Funkti- onszulage entschädigt: c (geändert) Verhandlungsführerinnen und Verhandlungsführer CHF 150 e (geändert) l (neu) Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten CHF 150 m (neu) Polizistinnen und Polizisten mit besonderen zusätzlichen Tätigkei- ten im Bereich Betäubungsmittel CHF 150 n (neu) Psychologietrainerinnen und Psychologietrainer CHF 350 o (neu) Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, die Wert- transportbegleitungen für die Schweizerischen Nationalbank durchführen CHF 100 p (neu) Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter CHF 150

q (neu) Mitarbeiterinnen Frauenpikett CHF 200 Bei den Milizausbilderinnen und Milizausbildern wird die Funktionszulage für die zusätzliche Aufgabe jährlich nach erfolgtem Arbeitsaufwand ausbezahlt. Sie beträgt monatlich zwischen 75 und 250 Franken.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Bern, 3. Juli 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer