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Entscheid

2021.STA.915

Verordnung über die Archivierung (ArchV) (Änderung) (Teil 1)

18. Dezember 2024Deutsch15 min

Verordnung über die Archivierung (ArchV) Änderung vom 18.12.2024

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 108.111 | 152.17 | 169.112 | 213.316.1 | 215.341.1 | 215.341.2 | 426.411 | 521.11 | 711.1 | 861.112 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

I.

Der Erlass 108.111 Verordnung über die Archivierung vom 04.11.2009 (ArchV) (Stand 01.07.2021) wird wie folgt geändert:

Titel (geändert) [FR: unverändert] Archivierungsverordnung (ArchV)

Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2, 11, 15 Absatz 2, 25c Absatz 2 und 27 des Archi- vierungsgesetzes vom 31. März 2009 (ArchG) 1), auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst: Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 1 Diese Verordnung regelt

1)

a (geändert) die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung sowie die Ar- chivierung von Unterlagen von Organen des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, soweit keine andere Regelung in einer Verordnung oder einem Reglement nach Artikel 10, 12 und 12a ArchG2) besteht, b (geändert) die Archivierung von Unterlagen von Privaten, soweit diese ihnen übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, c (geändert) die Aufgaben des Staatsarchivs, d (neu) die Zugänglichkeit und die Benützung des Archivguts. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz regelt durch Verordnung die Archivführung

a Aufgehoben. b (unverändert) [FR: (geändert)] der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 3) un- terstellt sind. Art. 2 Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) 1 Datenträger sind alle Materialien, die sich für die vorübergehende oder dauer-

hafte Aufbewahrung analoger oder digitaler Informationen eignen. 2 Findmittel sind Hilfsmittel, die zum Auffinden, zur Benützung und zum Ver-

ständnis von Unterlagen notwendig sind, wie Ordnungssysteme mit Metadaten, physische oder digitale Verzeichnisse, Register, Karteien und Listen. Sie bein- halten die folgenden Zusatzinformationen über primäre Daten: Aufzählung unverändert. 3 Unterlagen aus digitalen Systemen sind

a (geändert) [FR: (unverändert)] Unterlagen, die als Zwischen-, Neben- oder Endprodukte elektronischer Verarbeitungsprozesse erzeugt werden und in digitaler oder analoger Form vorliegen können, Art. 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert) 1 Die Behörden stellen sicher, dass ihre Geschäftstätigkeit angemessen doku-

mentiert wird, sodass ihr Handeln jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann.

2) 3) BSG 170.11

3 Die Verlässlichkeit der Unterlagen ist mit angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen. Art. 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Unterlagen sind archivwürdig, wenn sie einen grossen und dauernden Informa-

tionswert haben für a (geändert) die Sicherung öffentlicher Interessen, b (geändert) die Sicherung berechtigter privater Interessen, c (geändert) die Verwaltungstätigkeit, die Rechtsetzung oder die Rechtspre- chung, d (geändert) die Dokumentierung der Tätigkeit und der Organisation der Be- hörden, e (geändert) das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte, f (geändert) die Wissenschaft und die Forschung. 2 Unterlagen, die als nicht archivwürdig bewertet werden, sind nach dem Ablauf

der Aufbewahrungsfrist unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung zu ver- nichten. Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu) Ordnungssystem und Organisationsvorschriften (Überschrift geändert) 1 Jede Behörde erstellt ein Ordnungssystem als Grundlage für die Ablage ihrer

Unterlagen. 2 Im Ordnungssystem werden festgehalten

b Aufgehoben. c (geändert) die Aufbewahrungsfristen, d (geändert) Angaben zur Bewertung der Unterlagen, e (neu) weitere Metadaten. 3 Die Systematik für die Ordnung der Unterlagen

a (neu) bildet sämtliche Aufgaben der Behörde ab, b (neu) soll möglichst einfach, eindeutig und sachgerecht sein. 4 Jede Behörde erstellt Organisationsvorschriften, welche die Prozesse und Ver-

antwortlichkeiten bei der Geschäftsverwaltung für die jeweilige Organisations- einheit regeln. 5 Das Ordnungssystem und die Organisationsvorschriften sind regelmässig zu

überprüfen und aktuell zu halten.

Art. 7 (totalrevidiert) Sicherung und Aufbewahrung von Unterlagen 1 Bei der Aufbewahrung analoger und digitaler Unterlagen stellt die zuständige

Behörde sicher, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachver- folgbarkeit der Unterlagen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen gewährleistet werden. Die Grundsätze der Informationssicher- heitsgesetzgebung gelten sinngemäss. 1a Bei analogen Unterlagen stellt die registraturführende Behörde sicher, dass

a alterungsbeständige Informationsträger sowie Beschreibstoffe und sons- tige Hilfsmittel verwendet werden, die Gewähr für eine ausreichende Le- bensdauer bieten, b die Archivräume abschliessbar sind und die Unterlagen vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer, Wasser, Schmutz, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung und Schädlinge, geschützt werden, c Unbefugte keinen Zugriff auf Unterlagen haben. 2 Die zuständige Behörde bestimmt, wem die Sicherung und Aufbewahrung der

Unterlagen obliegt. Art. 8 Abs. 1 (geändert) Abgabe von Publikationen ans Staatsarchiv (Überschrift geändert) 1 Die kantonalen Behörden geben dem Staatsarchiv ein Belegexemplar von Publikationen von dokumentarischem Wert für dessen Bibliothek ab, wenn sie diese a (geändert) selbst veröffentlicht, oder b (geändert) mitgestaltet oder finanziell unterstützt haben. Art. 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (neu) 1 Der Bestreitungsvermerk nach Artikel 14 Absatz 4 ArchG 4) ist schriftlich einzu-

reichen. 3 Hinsichtlich digitaler Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 11 Abs. 2 (geändert) 2 Die Staatskanzlei sorgt für die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung

der Unterlagen des Regierungsrates und übernimmt die Aufgaben der anbiete- pflichtigen Behörde.

4)

Art. 11a (neu) Anbietepflichtige Leistungserbringer der Psychiatrieversorgung 1 Folgende Leistungserbringer und ihre Rechtsnachfolger gelten als bedeutende

Psychiatrieversorger im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e1 ArchG 5): a Universitäre Psychiatrische Dienste in Bern (UPD), b Psychiatriezentrum Münsingen (PZM), c Réseau de l'Arc SA. Art. 12 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) Weisungen zur Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung (Überschrift ge- ändert) 1 Das Staatsarchiv kann Weisungen zur Organisation, Verwaltung und Aufbe-

wahrung der Unterlagen der kantonalen Verwaltung erlassen, namentlich betref- fend die Geschäftsverwaltung (GEVER-Weisung). 2 Die Weisungen werden vom Regierungsrat genehmigt, ausser es handelt sich

um geringfügige Änderungen oder Anordnungen von untergeordneter Bedeu- tung. Art. 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Bei der erstmaligen Erstellung unterbreiten die anbietepflichtigen Behörden

dem Staatsarchiv ihre Ordnungssysteme und Organisationsvorschriften zur Prü- fung und Genehmigung. 2 Änderungen an den Ordnungssystemen reichen sie dem Staatsarchiv perio-

disch oder gemäss dessen Vorgaben zur laufenden Überprüfung ein. Art. 14 Abs. 3 (neu) Anbietepflicht und Ablieferungszeitpunkt (Überschrift geändert) 3 Digitale Unterlagen kann das Staatsarchiv vorzeitig, in der Regel fünf Jahre

nach Abschluss des Geschäfts, in Form von Kopien übernehmen (Triagemo- dell). Es legt die Einzelheiten in einer Ablieferungsvereinbarung nach Artikel 17 Absatz 5 fest. Art. 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert) 1 Die anbietepflichtige Behörde bezeichnet als Vorschlag die Unterlagen, die sie

als archivwürdig erachtet.

5)

4 Es entscheidet, ob Unterlagen auf Papier oder in digitaler Form archiviert wer-

den. Art. 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Digitale Systeme (Überschrift geändert) 1 Werden in digitalen Systemen archivwürdige Unterlagen bearbeitet, ist das Staatsarchiv bei der Planung der Systeme frühzeitig und in angemessener Form miteinzubeziehen. 3 Aufgehoben.

Art. 17 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 4a (neu), Abs. 4b (neu), Abs. 5 (geändert) 1 Bei der Ablieferung analoger Unterlagen sind dem Staatsarchiv auch die zuge-

hörigen Findmittel sowie allfällige weitere Hilfsmittel anzubieten. 4 Das Staatsarchiv erstellt einen Ablieferungsbericht über die abgelieferten Un-

terlagen. Dieser dient der abliefernden Behörde als Empfangsbestätigung. 4a Unterlagen, die nicht den Anforderungen entsprechen, kann das Staatsarchiv

zur Verbesserung zurückweisen. 4b Für die Ablieferung digitaler Unterlagen gelten die Absätze 1 bis 4a sinnge-

mäss. 5 Die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung regelt das Staatsarchiv

in Weisungen und in Ablieferungsvereinbarungen. Weisungen über die digitale Archivierung werden in Absprache mit den zuständigen Organen nach der Ge- setzgebung über die digitale Verwaltung erlassen. Art. 18 Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert) 1 Das Staatsarchiv erfüllt die ihm durch das Archivierungsgesetz zugewiesenen

Aufgaben. 2 Es sorgt für die Erhaltung des ihm anvertrauten Archivguts und kann die dazu

erforderlichen Massnahmen ergreifen. 3 Es berät und unterstützt die Benützerinnen und Benützer des Archivguts im

Rahmen seiner Möglichkeiten. 4 Aufträge für vertiefte Abklärungen nimmt es von der kantonalen Verwaltung

und den Parlamentsdiensten entgegen, wenn daraus kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.

Art. 19 Abs. 1 (geändert) Digitales Langzeitarchiv (Überschrift geändert) 1 Das Staatsarchiv führt ein digitales Langzeitarchiv für die Unterlagen der an-

bietepflichtigen Behörden. Art. 20 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)] 1 Das Staatsarchiv beaufsichtigt den historischen Bereich der Gemeindearchive

in Zusammenarbeit mit der Direktion für Inneres und Justiz. 2 Es ist das kantonale Fachorgan für die Gemeindeaufsicht betreffend das Ar-

chivwesen. Art. 22 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu) 1 Die Bestände des Staatsarchivs stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich in ei-

nem physischen oder digitalen Lesesaal zur Einsichtnahme zur Verfügung. 2 Aus konservatorischen Gründen kann das Archivgut auf einem alternativen Da-

tenträger oder in digitaler Form zur Einsicht bereitgestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Originale. 3 Anfragen um Einsichtnahme sind schriftlich zu begründen, wenn um Zugang

zu Personendaten während laufender Schutzfrist ersucht wird. 4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach der Informationsgesetzgebung.

Art. 23 Art. 24 Abs. 1 (geändert) 1 Das Staatsarchiv kann die Einsichtnahme in bestimmte Bestände oder in ein-

zelne Unterlagen beschränken oder verweigern, wenn das betroffene Archivgut wegen seines Alters und seiner Beschaffenheit nicht oder nur unter besonderen Schutzmassnahmen eingesehen werden kann. Art. 25 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) 1 Die Einsichtnahme in Archivgut kann wegen unverhältnismässigen Aufwands

vorübergehend verweigert werden, insbesondere wenn die Kapazitäten der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsarchivs wegen der hohen Anzahl von Benützerinnen und Benützern ausgeschöpft sind. 2 Aufgehoben.

Art. 26 Art. 27 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3, Abs. 4 (aufgehoben) 1 Das Staatsarchiv kann Archivgut an die abliefernde Stelle ausleihen. Vorbehal-

ten bleiben die für den Zugriff auf archivierte Personendaten geltenden Ein- schränkungen nach Artikel 14 Absatz 3 ArchG6). 2 Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung kann das Staatsarchiv Archivgut

an andere Archive ausleihen, sofern diese für eine sachgemässe Behandlung und den Schutz von Personendaten Garantie bieten. 3 Für Ausstellungen ausserhalb des Staatsarchivs kann Archivgut auf Gesuch

hin zur Verfügung gestellt werden, wenn b (geändert) die erforderliche Sicherheit während des Transports und am Ausstellungsort garantiert wird, c (geändert) der angestrebte Zweck nicht mit Hilfe von Kopien und derglei- chen erreicht werden kann und d (neu) das ausgeliehene Archivgut angemessen versichert wird oder eine hinreichende Garantie besteht. 4 Aufgehoben.

Art. 28 Abs. 1 (geändert) 1 Bei der Veröffentlichung von Archivgut ist ein Hinweis anzubringen auf

a (neu) die Herkunft (Staatsarchiv des Kantons Bern), b (neu) alle massgeblichen Abweichungen vom Original, wie namentlich in- haltliche Veränderungen und Weiterbearbeitungen, c (neu) das Vorliegen einer allfälligen Reproduktion. Art. 29 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (auf- gehoben), Abs. 4 (aufgehoben) 1 Aufgehoben.

1a Das Archivgut steht der Öffentlichkeit für die Anfertigung von Reproduktionen

auf Anfrage zur Verfügung, wenn a keine konservatorischen Gründe dagegen sprechen, b dem Staatsarchiv kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht,

6)

c die Reproduktion keinen gewerblichen Zwecken dient oder eine entspre- chende Bewilligung nach Artikel 24 ArchG7) vorliegt. 2 Die Anfertigung einzelner Nutzungskopien für den privaten Gebrauch ist unter

Berücksichtigung des Benützungsreglements des Staatsarchivs gestattet. 3 Aufgehoben.

4 Aufgehoben.

Art. 30 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) 1 Das Staatsarchiv regelt die Einzelheiten der Benützung seiner Bestände im

analogen und im digitalen Lesesaal in einem Benützungsreglement. 2 Es kann

a Benützerinnen und Benützern, die dem Benützungsreglement oder den Weisungen des Personals im analogen Lesesaal grob oder wiederholt zu- widerhandeln, die Benützung ganz oder teilweise untersagen, b gegen die missbräuchliche Nutzung im digitalen Lesesaal geeignete Mas- snahmen ergreifen, wie namentlich die Sperrung des Benützerkontos. Art. 31 Abs. 1 (geändert) 1 Das Staatsarchiv kann geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicher-

heit und Ordnung in seinen Räumlichkeiten sowie zur Durchsetzung des Benüt- zungsreglements ergreifen, namentlich Personen wegweisen und Hausverbote aussprechen. Titel nach Art. 31 (neu) 5a Staatsbeiträge an die Gosteli-Stiftung Art. 31a (neu) Finanzhilfen 1 Der Kanton kann der «Gosteli-Stiftung – Archiv zur Geschichte der schweize-

rischen Frauenbewegung» Finanzhilfen nach Artikel 25a Absätze 1 und 2 Ar- chG8) gewähren. 2 Die Finanzhilfen werden in einem Leistungsvertrag in Form von jährlichen Be-

triebsbeiträgen vereinbart. 3 Die Höhe des Beitrags ist auf den Bundesbeitrag und die Beiträge Dritter ab-

zustimmen.

7) 8)

Art. 31b (neu) Beitragszwecke und -voraussetzungen 1 Finanzhilfen werden namentlich für Leistungen in den Bereichen Archivierung,

Kulturvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit gewährt. 2 Das Archivgut ist der Öffentlichkeit grundsätzlich kostenlos zur Einsichtnahme

zugänglich zu machen. 3 Die weiteren Beitragsbedingungen und einzelnen Leistungen werden im Leis-

tungsvertrag festgelegt. Art. 31c (neu) Verfahren und Zuständigkeit 1 Das Beitragsgesuch ist bis spätestens 13 Monate vor Beginn der Beitragsperi-

ode beim Staatsarchiv einzureichen. 2 Es hat in der Regel folgende Angaben zu umfassen:

a eine Darstellung der aktuellen und geplanten Tätigkeiten, b eine Übersicht über die zu erbringenden Leistungen, c Höhe und Begründung des beantragten Kantonsbeitrags, d Angaben zu den zugesicherten oder beantragten Bundesbeiträgen und weiteren Drittmitteln sowie den Eigenleistungen, e genehmigte Rechnung der vergangenen drei Jahre, das aktuelle Budget und einen Ausblick auf die Finanzplanung. Art. 32 Abs. 1 (geändert) 1 Für die Archivierung der Unterlagen der erstinstanzlichen Gerichte und der Un-

tersuchungsrichterämter bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Au- gust 1943 über die Bezirksarchive9) bis zum Inkrafttreten der in Artikel 12 Ar- chG10) vorgesehenen Reglemente des Obergerichts und der Generalstaatsan- waltschaft anwendbar. Art. 33 Abs. 1

1. (unverändert) [FR: (geändert)] Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverord- nung STA, OrV STA)11):

9) BSG 421.211 10) 11) BSG 152.211

2. (unverändert) [FR: (geändert)] Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV)12):

II.

1. Der Erlass 152.17 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften vom 13.03.2013 (Klassifizierungsverordnung, KRGV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert) [FR: unverändert] Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)13), Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 14), Artikel 38 des Datenschutz- gesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)15) sowie Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a des Archivierungsgesetzes vom 31. März 2009 (ArchG)16), auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst: Art. 14 Abs. 1 (geändert) 1 Die Staatskanzlei speichert die Dokumente zu Regierungsratsgeschäften in

dazu bestimmten Informatiksystemen. Ausgenommen sind die als «Geheim» klassifizierten Dokumente, die in Papierform aufbewahrt werden. Art. 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Die Staatskanzlei bewahrt die Regierungsratsbeschlüsse zusätzlich in Papier-

form auf. 2 Die Archivierung der Regierungsratsgeschäfte richtet sich nach der Archivie-

rungsgesetzgebung.

12) BSG 170.111 13) BSG 107.1 14) BSG 152.01 15) BSG 152.04 16)

2. Der Erlass 169.112 Notariatsverordnung vom 26.04.2006 (NV) (Stand 01.03.2022) wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 2 (geändert) 2 Das Notariatsbüro muss mindestens aus einem Beurkundungsraum sowie ei-

ner Kanzlei bestehen und einen unabhängigen Zugang haben. Die Räume ha- ben Gewähr zu bieten für eine zweckmässige Aufbewahrung der Akten und für die Wahrung der Geheimhaltungspflicht.

3. Der Erlass 213.316.1 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24.10.2012 (KESV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 2 (geändert) 2 Eine gemeinsame Nutzung ist namentlich anzustreben bei der Loge, den Sit-

zungszimmern, der Bibliothek und der Informatik-Hardware.

4. Der Erlass 215.341.1 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung vom 05.03.1997 (KVAV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer

f (geändert) bewahren die Auszüge für die Grundbuchführung und die tech- nische Dokumentation auf; 2 Sie sorgen für die Personal- und Sachmittel, die zur Aufgabenerfüllung notwen-

dig sind. Sie stellen sicher, dass ihre Informatiksysteme die Anforderungen nach der Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS)17) und Artikel 15 der Technischen Verordnung des EJPD und des VSB vom 28. Dezember 2012 über das Grundbuch (TGBV) 18) erfüllen.

5. Der Erlass 215.341.2 Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11.11.2015 (KGeoIV) (Stand 01.04.2022) wird wie folgt geändert:

17) SR 211.432.21 18) SR 211.432.11

Art. 13 Abs. 4 (geändert) 4 Im Übrigen richtet sich die Archivierung nach der Archivierungsgesetzgebung.

6. Der Erlass 426.411 Verordnung über die Denkmalpflege vom 25.10.2000 (Denk- malpflegeverordnung, DPV) (Stand 01.11.2021) wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1 1 Zuständige Stellen des Kantons sind

a (geändert) das Staatsarchiv unter Vorbehalt von Buchstabe b für Bestände von Archiven (Schriftgut, Pläne, Karten, Fotos usw.), b (geändert) [FR: (unverändert)] das Amt für Gemeinden und Raumord- nung für Archivbestände des 20. und 21. Jahrhunderts öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemäss dem Gemeindegesetz (GG) vom 16. März 199819)),

7. Der Erlass 521.11 Kantonale Zivilschutzverordnung vom 03.12.2014 (KZSV) (Stand 01.01.2021) wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2 (geändert) 2 Die Aufgaben des Staatsarchivs im Kulturgüterschutz richten sich der Archivie-

rungsgesetzgebung.

8. Der Erlass 711.1 Verordnung über die Enteignung vom 02.09.1966 (EntV) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 1 1 Der Sekretär hat die einlangenden Geschäfte in eine Kontrolle einzutragen, aus

der ersichtlich sind: e (geändert) Datum und Ort des Geschäftsabschlusses. Art. 11

19) BSG 170.11

9. Der Erlass 861.112 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich vom 20.05.2020 (DAFAV) (Stand 01.07.2020) wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 1 (geändert) 1 Die Archivierung richtet sich der Archivierungsgesetzgebung.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Bern, 18.12.2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer