2022-02
2022-02
1. April 2022Deutsch1 min
01.04.2022
Source finma.ch
Finanzgruppe X - Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Partei
Finanzgruppe X
Bereich
Bewilligte
Thema
Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Zusammenfassung
Die Finanzgruppe X hatte von der FINMA verfügte Anordnungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereiabwehrdispositiv teilweise weder innert Frist noch in entsprechendem Umfang umgesetzt. Sie wurde daher unter letztmaliger Fristansetzung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss rechtskräftiger Verfügung ermahnt. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Nachfrist wurde ein automatisches Verbot zur Aufnahme neuer Kundenbeziehungen in denjenigen Bereichen vorgesehen, in welchen die Verpflichtungen nach Fristablauf nicht entsprechend umgesetzt sind.
Massnahmen
Vollstreckung einer Verfügung der FINMA (Art. 32 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 41 VwVG)
Rechtskraft
Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Kommunikation
-
Entscheiddatum
Sachverhalt
01.04.2022