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Entscheid

2022-02

2022-02

1. April 2022Deutsch1 min

01.04.2022

Source finma.ch

Finanzgruppe X - Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Partei

Finanzgruppe X

Bereich

Bewilligte

Thema

Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten

Zusammenfassung

Die Finanzgruppe X hatte von der FINMA verfügte Anordnungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereiabwehrdispositiv teilweise weder innert Frist noch in entsprechendem Umfang umgesetzt. Sie wurde daher unter letztmaliger Fristansetzung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss rechtskräftiger Verfügung ermahnt. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Nachfrist wurde ein automatisches Verbot zur Aufnahme neuer Kundenbeziehungen in denjenigen Bereichen vorgesehen, in welchen die Verpflichtungen nach Fristablauf nicht entsprechend umgesetzt sind.

Massnahmen

Vollstreckung einer Verfügung der FINMA (Art. 32 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 41 VwVG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation

-

Entscheiddatum

Sachverhalt

01.04.2022

Erwägungen

01.04.2022