2022.RRGR.283
M 165-2022 FDP (Arn, Muri b. Bern) Durchlässigkeit im VSG anpassen. Antwort des Regierungsrates
15. Februar 2023Deutsch4 min
Source be.ch
M 165-2022 FDP (Arn, Muri b. Bern) Durchlässigkeit im VSG anpassen. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 165-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.283
Eingereicht am: 05.09.2022
Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: FDP (Arn, Muri b. Bern) (Sprecher/in) Kohler (Spiegel b. Bern, FDP) Esseiva (Bern, FDP) Lack (Muri b. Bern, FDP) Weitere Unterschriften: 12
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 08.09.2022
RRB-Nr.: 166/2023 vom 15. Februar 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Durchlässigkeit im VSG anpassen
Der Regierungsrat wird beauftragt, Artikel 17 des Volksschulgesetzes (VSG) wie folgt anzupas- sen:
«Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll in der Regel soweit möglich und sinnvoll der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden.»
Begründung:
Die absolute Integration, so wie sie jetzt läuft, muss als gescheitert betrachtet werden. Einer- seits wegen dem Ausbrennen der Regellehrpersonen, die mehrheitlich diese Ideologie schlicht- weg nicht stemmen können, andererseits wegen den exorbitant gestiegenen Kosten für den ganzen heilpädagogischen Rahmen rund um die Integration in die Volksschule, die dann doch nicht ausreichen, das Anliegen nachhaltig umzusetzen.
Mit dieser Anpassung wird den Schulleitungen, Schulkommissionen und Verantwortlichen in den Gemeinden der Rücken gestärkt, das System Schule wieder in ruhigere Gewässer zu steu- ern.
Begründung der Dringlichkeit: Die Situation an den Schulen ist höchst unbefriedigend, und alle Involvierten drängen auf ein sehr rasches Reagieren.
Antwort des Regierungsrates
Wie die Motionäre und die Motionärin darlegen, gibt das Volksschulgesetz des Kantons Bern in Art. 17 vor, dass Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen erschwert wird, oder die einen Unterstützungsbedarf bei der sprachlichen und kulturellen Integration aufweisen, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Be- gabungen in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden soll.
Der erwähnte Artikel trägt den Titel «Integration und einfache sonderpädagogische Massnah- men». Bei Kindern, die verstärkte sonderpädagogische Massnahmen benötigen (früher um- gangssprachlich «Sonderschülerinnen und Sonderschüler» genannt), kommt dieser Artikel nicht zur Anwendung. Für sie gelten die Bestimmungen von Art. 21a ff VSG. In diesem Rahmen gibt es keine Vorgabe der «absoluten Integration», wie die Motionärin und die Motionäre dies formu- lieren. Von 3'500 Kindern und Jugendlichen, die im Kanton Bern verstärkte sonderpädagogi- sche Massnahmen benötigen und daher dem besonderen Volksschulangebot zugewiesen sind, werden 80% separativ in besonderen Volksschulen und 20% in den Regelschulen unterrichtet. Mit der Einführung des «Standardisierten Abklärungsverfahrens» (SAV) wird für jedes Kind ein passender Platz gesucht. Die Tragfähigkeit der Regelschule respektive der besonderen Volks- schule wird in diesem Rahmen stets berücksichtigt.
Der von den Motionären und der Motionärin angesprochene Art. 17 VSG bezieht sich aus- schliesslich auf Schülerinnen und Schüler, die einfache sonderpädagogische Massnahmen be- nötigen. Das heisst, sie weisen in den Bereichen Integrative Förderung, Logopädie oder Psychomotorik einen Bedarf auf. Diesen Schülerinnen und Schülern soll gemäss Art. 17 Abs. 1 VSG in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden. Ein Kind, das beispielsweise Logopädie benötigt, soll somit in der Regel in einer Regelklasse unterrichtet wer- den.
Mit der Wahl der Formulierung «in der Regel» hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass – wie bei jedem staatlichen Handeln – zu prüfen ist, ob die gewählte Massnahme und de- ren Umsetzung möglich und verhältnismässig ist. Die geltende Formulierung ist nicht entspre- chend dem allgemeinen Sprachgebrauch als «immer» aufzufassen, sondern als Begriff zu ver- stehen, der signalisiert, dass es Ausnahmen gibt, z.B. wenn die Massnahme als nicht sinnvoll oder möglich erscheint. Dies wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn die Tragfähigkeit in einer Regelklasse nicht gegeben ist. Insofern entspricht die heutige Formulierung inhaltlich dem in der Motion aufgebrachten Anliegen.
Wie die Motionärin und die Motionäre ausführen, ist die Belastung an den Regelschulen zurzeit hoch. Um der einzelnen Schülerin / dem einzelnen Schüler gerecht zu werden und die Belas- tung im Einzelfall zu reduzieren, bestehen weitere Möglichkeiten. Die Gemeinden können insbe- sondere sogenannte Klassen zur besonderen Förderung und Einschulungsklassen führen, was oft genutzt wird.
Die rechtlichen Grundlagen der Integration wurden im Rahmen der Revision des Volksschulge- setzes in den Jahren 2020 und 2021 ausführlich in der zuständigen Kommission und im Gros- sen Rat diskutiert. Die Gesetzesrevision wurde letztlich mit 147 zu 3 Stimmen vom Grossen Rat am 10. Juni 2021 verabschiedet. Der Regierungsrat sieht deshalb keinen Bedarf, das kürzlich revidierte Volksschulgesetz erneut anzupassen.
Verteiler ‒ Grosser Rat