2022.RRGR.303
M 185-2022 Schneider (Biel, SVP) Höherer Pendlerabzug. Antwort des Regierungsrates
22. Februar 2023Deutsch4 min
Source be.ch
M 185-2022 Schneider (Biel, SVP) Höherer Pendlerabzug. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 185-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.303
Eingereicht am: 05.09.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schneider (Biel/Bienne, SVP) (Sprecher/in) Fuchs (Bern, SVP) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 200/2023 vom 22. Februar 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Höherer Pendlerabzug
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Die Beschränkung des Abzugs für Fahrkosten bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird auf 10 000 Franken erhöht.
Begründung:
Die Benzin- und Dieselpreise sind innert wenigen Monaten um rund die Hälfte angestiegen. Gründe hierfür sind einerseits eine höhere Nachfrage nach Energie nach der Corona-Krise, an- dererseits der Ukrainekrieg und die steigende Inflation. Die steigende Preisspirale bedeutet eine massive Mehrbelastung für KMU, Gewerbe und Privatpersonen, namentlich in ländlichen Gebie- ten, die zwingend auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Seit dem Steuerjahr 2016 ist der Abzug für Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer auf 3000 Franken und bei den Kantons- und Gemein- desteuern auf 6700 Franken beschränkt.
Zum Vergleich: Die Kantone AI, FR, GL, JU, NE, SO, TI, UR, VD und VS kennen keine Be- schränkung (Stand Ende 2020). Durch die hohen Treibstoffpreise beschäftigen sich neben di- versen Kantonen zwischenzeitlich auch der Bund und viele weitere EU-Länder mit möglichen Ausgleichsmassnahmen, wie die finanzielle Mehrbelastung für die Mobilität reduzi ert werden kann. Mit der Erhöhung des Pendlerabzugs könnte der Kanton Bern in diesem Bereich seinen Handlungsspielraum wahrnehmen, damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zumindest steu- erlich berücksichtigt wird.
Benzinpreise Juni: 2.10 bis 2.30 Franken.
Antwort des Regierungsrates
Die Motionäre verweisen auf die in den letzten Monaten stark gestiegenen Benzin- und Diesel- preise und verlangen eine entsprechende Erhöhung des maximalen Fahrkostenabzugs. Da die Benzin- und Dieselpreise um rund 50 Prozent gestiegen seien, beantragen sie eine Erhöhung des maximalen Fahrkostenabzug um 50 Prozent von 6700 Franken auf 10 000 Franken.
Es ist bekannt, dass die Preise und insbesondere die Energiepreise im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg in den letzten Monaten stark gestiegen sind. Da die Fahrkosten für Fahrten vom Wohn- und Arbeitsort nur zu einem geringen Teil durch die Treibstoffkosten bestimmt wer- den, führt eine Erhöhung der Benzin- und Dieselpreise im Umfang von 50 Prozent allerdings nicht zu einer Erhöhung der Fahrkosten in diesem Umfang.
Gemäss den Berechnungen des TCS betrugen im Jahr 2022 die durchschnittlichen Kilometer- fahrkosten 69 Rappen. Würde der den Berechnungen zugrunde gelegte Benzinpreis von 1.67 um 48 Rappen auf insgesamt 2.15 Franken erhöht, würden die Kilometerkosten um 3 Rappen steigen und es ergäben sich Kilometerfahrkosten von neu 72 Rappen. 1 Die Erhöhung würde so- mit rund 4 Prozent betragen.
Im Übrigen unterliegen die Treibstoffkosten immer schon sehr hohen Schwankungen. So lagen die Benzinpreise zum Beispiel im Juli 2008 mit 1.97 Rappen höher als 14 Jahre später im No- vember 2022 mit 1.92 Rappen. 2
Bei der Deklaration der Fahrkosten für den Arbeitsweg werden aktuell 70 Rappen pro Kilometer zum Abzug zugelassen. 3 Die teuerungsbedingten Mehrkosten für die Fahrten zum Arbeitsort werden wie bei den anderen Abzügen im Rahmen des Ausgleichs der kalten Progression zu be- rücksichtigen sein:
Bei der direkten Bundessteuer wird die aufgelaufene Teuerung ab dem Steuerjahr 2023 zu einer Erhöhung des Maximalabzugs für Fahrkosten von 3000 auf 3200 Franken führen. Bei den Kilometeransätzen ist aus Rundungsgründen keine Erhöhung vorgesehen. 4 Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird die bis Ende 2022 aufgelaufene Teuerung ab dem Steuerjahr 2024 zu einer Erhöhung des Maximalabzugs von 6700 auf voraussichtlich 7000 Franken führen. 5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine kurzfristige, voraussichtlich vorübergehende Erhö- hung der Benzinpreise um 50 Prozent keine Erhöhung des maximalen Fahrkostenabzugs im gleichen Umfang rechtfertigt. Gerechtfertigt ist eine Erhöhung im Umfang der teuerungsbedingt höheren Kilometerfahrkosten. Die entsprechende Erhöhung wird im Rahmen des gesetzlich vor- gesehenen Ausgleichs der kalten Progression vorzunehmen sein.
Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat Ablehnung der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat
https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php https://www.avenergy.ch/de/preise-statistiken/preise/bleifrei-95-monatsmittel-und-jahresmittel Art. 7 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; 661.312.56) i.V.m. Art. 3 und Anhang 2 der Ver- ordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) Wegen der Geringfügigkeit der Änderung erfolgt keine Anpassung im Rahmen des Ausgleichs der kalten Progression bei der direkt en Bundessteuer: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-90431.html Siehe dazu auch die Antwort des Regierungsrates zur Motion 157-2022 «Erlass eines Dekrets zum Ausgleich der kalten Progression»: https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=fa52c2d7b04b40e296c28823b04b2950