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Entscheid

2022.SIDGS.804

Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung (Taxi VV)

8. März 2023Deutsch3 min

Source be.ch

Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung (Taxi VV)

Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung (Taxi VV) vom 08.03.2023

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 935.976.2 Geändert: – Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1), auf Antrag der Sicherheitsdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Art. 1 Gegenstand und Zweck Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch der Erteilung provisorischer Taxiführerbewilligungen in ausgewählten Pilotge- meinden. Mit dem Versuch sollen insbesondere getestet werden: a die Auswirkungen auf Qualität und Bestand des Taxigewerbes, b die Akzeptanz bei Gemeinden, Taxigewerbe und Bevölkerung. Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich Die Verordnung gilt für Taxiführerinnen und Taxiführer, die um Erteilung oder Erneuerung einer Taxiführerbewilligung ersuchen. Am Versuch nimmt die Stadt Bern teil.

1) BSG 152.01

Art. 3 Ausgesetzte Bestimmungen Die Anwendung von Artikel 5 der Taxiverordnung vom 11. Januar 2012 (Ta- xiV)1) wird für die Stadt Bern in den folgenden Absätzen und Buchstaben für sechs Monate seit Erteilung der provisorischen Taxiführerbewilligung ausge- setzt: a Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d TaxiV, b Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f TaxiV, c Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g TaxiV, d Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz TaxiV. Art. 4 Provisorische Taxiführerbewilligung Natürlichen Personen, die bei der Stadt Bern um Erteilung oder Erneuerung der Taxiführerbewilligung ersuchen, wird für sechs Monate eine provisorische Taxiführerbewilligung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e TaxiV und allfällige weitere gewerbepolizeili- che Anforderungen der Gemeinden gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b TaxiV erfüllen. Die Eignungsprüfungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f und g TaxiV sind vor Ablauf der Geltungsdauer der provisorischen Taxiführerbewilligung er- folgreich zu absolvieren. Die provisorische Taxiführerbewilligung kann weder verlängert noch wieder- holt ausgestellt werden.

Art. 5 Evaluations- und Controllingbericht Die Zielsetzung gemäss Artikel 1 Absatz 2 ist Gegenstand eines Evaluations- und Controllingberichts, den die Sicherheitsdirektion nach Ablauf der Geltungs- dauer der Versuchsverordnung dem Regierungsrat vorlegt. In Kenntnis des Berichts entscheidet der Regierungsrat, ob und in welchem Umfang eine Änderung der TaxiV eingeleitet wird.

Art. 6 Inkrafttreten und zeitliche Befristung Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt längstens bis am 31. März 2025.

1) BSG 935.976.1

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt längstens bis am 31. März 2025.

Bern, 8. März 2023 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer