2022.SIDGS.810
Beitrag aus dem Lotteriefonds an den Neubau des Berner Tierzentrums
16. August 2023Deutsch4 min
Source be.ch
Beitrag aus dem Lotteriefonds an den Neubau des Berner Tierzentrums
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 899/2023 Datum RR-Sitzung: 16. August 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2022.SIDGS.810 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Lotteriefonds an den Neubau Berner Tierzentrum
Erwägungen
1. Gegenstand
Beitrag von maximal CHF 1'156’270 an das neue Berner Tierzentrum in der Waldlichtung Eymatt im Bremgartenwald bei Bern. Damit werden bessere Bedingungen für Tiere, Personal sowie Besucherinnen und Besucher ermöglicht. Die Tiere erhalten mehr Platz und bessere Haltungsbedingungen, das Personal bessere Arbeitsbedingungen.
2. Rechtsgrundlagen
- Artikel 125 Absatz 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) - Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) - Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 56 Absatz 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) - Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 bis 37, Artikel 45 Absatz 1 und 2, Artikel 54 Absatz 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
3. Beitrag und Finanzierung
3.1 Beitrag
Bezeichnung Total Kosten in anrechenbare CHF Kosten in CHF 1 Vorbereitungsarbeiten 289’177 28’918 2 Gebäude 11'464’889 2'801’684 3 Betriebseinrichtungen 106’509 0 4 Umgebung 706’992 362’475 TOTAL 12'567'567 3'193'077
Die Gesamtprojektkosten für den Bau mit total vier Tierhäusern betragen CHF 12'567’567 (inkl. MWST), von denen CHF 3'193’077 als anrechenbar gelten.
Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge diente die zugestellte Baukostenzusammenstel-
lung vom 10. Mai 2023 sowie die Flächenberechnung der Architekten vom 25. November 2022.
Der Beitrag des Lotteriefonds richtet sich an die öffentlich zugänglichen Teile des Projekts. Anrechenbar sind die Kosten der Gebäude und Anlagen bzw. den fest installierten baulichen Massnahmen, die direkt dem Zweck des Zuwendungsbereichs dienen. Vorbereitungs- und Honorarkosten können anteilmässig berücksichtigt werden. Betriebseinrichtungen sind nicht anrechenbar. Nicht beitragsberechtigt sind Büroräumlichkeiten, Werkstatt, Lagerräume, das Archiv sowie die Cafeteria. Weiter sind der Verbindungsgang, die Hundehäuser sowie die Innen- und Behandlungsräume und die Krankenstation der Katzenhäuser nicht beitragsberech- tigt. Bei Umgebungsarbeiten sind schliesslich Zäune, Entsorgung, Parkplätze und Strassen nicht anrechenbar.
Der Beitrag wird entsprechend der Lotteriefondspraxis und anhand der Formel gemäss Anhang 1 KGSV berechnet. Er beträgt gerundet maximal CHF 1'156’270.
3.2 Finanzierung
Beiträge Beitrag in CHF Eigenmittel 7'900’000 Stiftungen 1‘723‘000 Private 894’035 Baupartner (Sponsoring) 154’805 Darlehen Schweizer Tierschutz (STS), zinslos 100’000 Diverse Gemeinden 46'600 Beiträge Dritter 10'818’440 Lotteriefonds Kanton Bern 1'156’270 Total Finanzierung per 10.05.2023 11'974’710 Finanzierungslücke 592’857 Gesamttotal 12'567’567
Die Finanzierung ist gesichert.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
À fonds perdu Beitrag zulasten des Lotteriefonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 1'156’270. Die Beitragsberechnung basiert auf der eingereichten Baukostenzu- sammenstellung vom 10. Mai 2023 sowie die Flächenberechnung der Architekten vom 25. November 2022. Auszahlungen erfolgen voraussichtlich ab dem Jahr 2023.
Konto 4600-4460010401 -209100106 / Natur und Umweltschutz
5. Auflagen und Bedingungen
a) An den Unterhalt und Betrieb des Tierzentrums werden keine Beiträge durch den Lotterie- fonds ausgerichtet. b) Folgegesuche an bereits unterstützte Bauten und bauliche Anlageteile sind erst zehn Jahre nach dem letzten Beitrag wieder möglich. c) Der Beitrag wird nach Vorliegen der Schlussabrechnung ausbezahlt. Diese ist analog der eingereichten Kostenzusammenstellung zu strukturieren.
d) Spätere Kostenüberschreitungen, auch teuerungsbedingte, können nicht berücksichtigt werden. e) Teilzahlungen sind auf Antrag und auf der Basis von Rechnungen und im Rahmen des Baufortschritts und bis zu einer maximalen Höhe von 80 Prozent möglich. f) Wenn die Schlussabrechnung Minderkosten ausweist, wird der Lotteriefondsbeitrag anteils- mässig gekürzt. g) Die Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von vier Jahren ab dem Datum der Beschluss- fassung. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 2 und 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor der Verjährung beim Lotteriefonds eingereicht werden. h) Auf die Unterstützung durch den Lotteriefonds des Kantons Bern ist im Eingangsbereich mit einer Tafel (Format mind. A5) sowie online auf der Webseite des Tierheims hinzuweisen (Vorlagen www.be.ch/logos-fonds).
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion
Beilagen ‒ Vortrag