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Entscheid

2022.WEU.6558

Vernehmlassung des Bundes: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung

15. Februar 2023Deutsch3 min

Source be.ch

Vernehmlassung des Bundes: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung

Kanton Bern Canton de Berne -‘*

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

per E-Mail an: claudine.winter@bafu.admin.ch

RRB Nr.: 140/2023 15. Februar 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat dank für die Gelegenheit, sich zur geplanten Verordnungsänderung äussern zu können. Grundsätzlich sind wir mit der Stossrichtung einverstanden, die geplanten Änderun- gen bringen Klarheit und erhöhen den Handlungsspielraum der Kantone.

In der vorliegenden Änderungsvorlage vermissen wir jedoch eine weitergehende Regelung drängender Vollzugsfragen wie eine zeitgemässe Regelung der Verwendung von Schalldämp- fern sowie bleifreier Kugelmunition, ein Verbot von Drohnen für die Jagdausübung sowie die Anpassung diverser Bundesverordnungen z.B. Tierschutzverordnung, Verordnung über den Na- tur- und Heimatschutz, Jagdbanngebietsverordnung sowie Wasser- und Zugvogelschutzge- bietsverordnung. Wir gehen davon aus, dass diese Pendenzen im Nachgang zur laufenden bzw. erfolgten Jagdgesetzrevision angegangen und die Kantone in diesen Prozess einbezogen werden.

2. Antrag

2.1 Antrag Erläuternder Bericht Kap. 7 Auswirkungen auf die Kantone

Es ist mit einem wesentlichen zusätzlichen Vollzugsaufwand für die Kantone zu rechnen. Der Bund beteiligt sich an den zusätzlich entstehenden Kosten.

Begründung

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.01.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 260961 I Geschäftsnummer: 20223NEU.6558 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

In Art. 9bis Abs. 2 Bst. c JSV wird die Schadensschwelle von 10 auf 8 Tiere herabgesetzt. Damit kommt es mutmasslich schneller zu Abschussverfügungen. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass der Druck im Vollzug steigt und die meist knappen personellen Ressourcen noch stärker beansprucht werden. Da viele Kantone keine zusätzlichen Mittel für den Vollzug der vorliegen- den Gesetzgebung haben, ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes dringend angezeigt. An- sonsten droht der politische Wille an finanzpolitischen Realitäten zu scheitern.

Die Änderungswünsche sind im Fragebogen aufgeführt.

3. Weiteres

Bei Art. 10 JSV hätten wir es sehr begrüsst, wenn die Entrichtung von Entschädigungszahlun- gen bei Nutztierrissen mit minimalen Herdenschutzmassnahmen verknüpft worden wäre. Mit an- deren Worten sollten Nutztiere nicht entschädigt werden, wenn zumutbare Herdenschutzmass- nahmen nicht ergriffen worden sind. Dies gilt insbesondere in Regionen ausserhalb der Sömme- rungszone, wo Herdenschutz grundsätzlich in den meisten Fällen möglich wäre.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilagen — Fragebogen

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25,01.2023 I Version: 11 I Dok.-Nr.: 689881 I Geschäftsnummer: 2022.VVEU.6558 2/2