2023.BKD.4542
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik» (JTMV)
20. September 2023Deutsch5 min
Source be.ch
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik» (JTMV)
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik» (JTMV) vom 20.09.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: ???.??? Geändert: – Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 bis 7 und 9 bis 13 der Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» 1),
auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass ???.??? Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förde- rungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik» (JTMV) wird als neuer Erlass publiziert.
1 Allgemeines Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen nach der eidgenössi- schen Gesetzgebung über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Ta- lente Musik».
1) SR 442.133
Art. 2 Anwendbare Bestimmungen Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Pro- gramm «Junge Talente Musik».
Art. 3 Massnahmen Der Kanton erlässt ein kantonales Begabtenförderungsprogramm und gewährt Beiträge an die Leistungserbringer der anerkannten Förderangebote sowie an die Talente.
Art. 4 Mittelvorbehalt Die Beiträge werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Fi- nanzmittel gewährt.
Art. 5 Rechtsanspruch Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beiträge.
2 Kantonales Begabtenförderungsprogramm Art. 6 Inhalt Das kantonale Begabtenförderungsprogramm erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Pro- gramm «Junge Talente Musik». Es enthält die anerkannten Förderangebote.
Art. 7 Anerkennung der Förderangebote Die Förderangebote werden anerkannt, wenn sie a von einem Leistungserbringer nach Artikel 8 angeboten werden und b die Voraussetzungen nach Ziffer II, 5 des Rahmenkonzepts «Junge Ta- lente Musik» des Bundesamts für Kultur vom Juni 2022 1) erfüllen. Art. 8 Leistungserbringer Die Förderangebote können von den folgenden Leistungserbringern angebo- ten werden: a den kantonal anerkannten Musikschulen, b dem Verband Bernischer Musikschulen, c der Swiss Jazz School Bern und 1) Rahmenkonzept
d der Berner Fachhochschule, Hochschule der Künste Bern. Sie können von weiteren Leistungserbringern angeboten werden, die juristi- sche Personen mit Sitz im Kanton sind und eine genügende Qualität der För- derangebote sowie eine genügende Vernetzung mit anderen Leistungserbrin- gern gewährleisten. Natürliche Personen können ausnahmsweise und in begründeten Fällen als Leistungserbringer eingesetzt werden. Sie müssen die gleiche Qualität und Vernetzung wie die übrigen Leistungser- bringer gewährleisten.
3 Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten Art. 9 Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten werden an die Kosten der anerkannten Förderangebote oder deren Entwicklung, Koordinati- on, Vernetzung oder Betreuung gewährt, soweit die Kosten nicht durch andere Erträge gedeckt sind. Sie werden pro Schuljahr gewährt. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.
4 Beiträge an die Talente Art. 10 Zweck Beiträge an die Talente werden für den Besuch eines anerkannten Förderan- gebots gewährt. Sie werden für ein Schuljahr gewährt.
Art. 11 Berechtigung Beiträge an die Talente werden nur Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.
Art. 12 Verfahren Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind zwischen dem 15. Januar und dem 30. April für das folgende Schuljahr einzureichen. Auf Gesuche, die nicht innerhalb des zulässigen Zeitraums eingereicht wer- den, wird nicht eingetreten.
Art. 13 Zuweisung zur Förderstufe Die Fachkommission im musischen Bereich nach Artikel 31h bis 31r der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) 1) beurteilt das Talent der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie deren Zuweisung zu einer Förder- stufe. Sie erstellt die Beurteilung zuhanden der zuständigen Stelle des Amts für Kin- dergarten, Volksschule und Beratung.
Art. 14 Priorisierung Übersteigen die erforderlichen Beiträge an die Talente die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche nach einer Prioritätenordnung bewilligt. Die Prioritätenordnung berücksichtigt a die Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des För- derangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen, b die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhalts- pflichtiger, c das Ziel, möglichst vielen Talenten den Besuch der Förderangebote zu er- leichtern. Genügen diese Prioritäten nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Gesuchseingangs berücksichtigt.
Art. 15 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhalts- pflichtiger im Gesuch nicht nachgewiesen, gilt sie als maximal.
5 Vollzug und zuständige Stellen Art. 16 Vollzug Dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung obliegt der Vollzug.
Art. 17 Zuständige Stellen Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung a anerkennt die Förderangebote, b erlässt das kantonale Begabtenförderungsprogramm,
1) BSG 432.211.1
c schliesst die Leistungsvereinbarung über die eidgenössischen Finanzhil- fen mit dem Bund ab, d gewährt die Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten, e legt die Prioritätenordnung für die Beiträge an die Talente fest. Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Abteilung Regelschule deutsch des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung gewährt die Bei- träge an die Talente.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 18 Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024 Die Gesuche um Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024 sind bis am 15. November 2023 einzureichen. Die Priorisierung erfolgt aufgrund der Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des Förderangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen. Genügt die- se Prioritätensetzung nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Ge- suchseingangs berücksichtigt.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Die Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Bern, 20. September 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer