2023.BKD.4762
Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) (Änderung)
19. Juni 2024Deutsch8 min
Source be.ch
Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Änderung vom 19.06.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 154.21 | 435.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung vom 09.11.2005 (BerV) (Stand 01.08.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1 (geändert) Soweit nachfolgend im Bereich der Grundbildung die Abteilungen Betriebliche Bildung bzw. schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts für zuständig erklärt werden, ist für den Berner Jura die französischsprachige Abteilung zuständig.
Art. 13 Abs. 4 (geändert) Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts legt die Einzugsgebiete der Brückenangebote fest.
Art. 32 Abs. 2 (aufgehoben) Aufgehoben.
Art. 34 Abs. 4 (neu) Die Eröffnung oder Schliessung von Filialstandorten an anderen Orten als dem Hauptstandort erfordert die Bewilligung des Mittelschul- und Berufsbil- dungsamts.
Art. 36 Abs. 1 (geändert) Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung Näheres zum Un- terricht an Berufsfachschulen, insbesondere zum Schuljahresbeginn, zur Un- terrichts- und Klassenorganisation, zu Klassengrössen sowie zu Stütz- und Freifachkursen und den Kursen Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse).
Art. 39 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts berät und be- aufsichtigt die Berufsfachschulen. Sie bereitet den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsver- trägen mit den Schulen und Institutionen der Berufsbildung vor und ist für die periodische Zielüberprüfung verantwortlich. Als Aufsichtsbehörde hat sie jederzeit Zutritt zu den Berufsfachschulen und Institutionen und ist berechtigt, in die von den Berufsfachschulen und Institutio- nen geführten Akten Einsicht zu nehmen.
Art. 40 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Schulrat 1 Einsetzung, Ernennung, Zusammensetzung und Organisation (Überschrift geändert) Das Schulreglement kann einen Schulrat vorsehen. Bei der Beurteilung über die Einsetzung eines Schulrats werden folgende Kriterien berücksichtigt: Aufzählung unverändert. Der Schulrat setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen, die vom Mit- telschul- und Berufsbildungsamt ernannt werden. Die Mitglieder vertreten in der Regel mehrheitlich die Organisationen der Arbeitswelt sowie die Region. Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. Die Organisationen der Arbeitswelt und die Standortgemeinden haben ein Vorschlagsrecht.
Art. 41 Abs. 1 Der Schulrat
a (geändert) berät die Schulleitung in der strategischen Ausrichtung der Schule, b (geändert) nimmt mit einer Vertretung Einsitz in das Wahlgremium für die Besetzung der gesamtverantwortlichen Schulleitung einer kantonalen Berufsfachschule, c Aufgehoben. d Aufgehoben. Art. 42 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Fachkommissionen (Überschrift geändert) An Berufsfachschulen mit komplexen Strukturen kann das Schulreglement Fachkommissionen vorsehen. Die Bestimmungen zur Ernennung, Zusammensetzung und Organisation der Schulräte gelten sinngemäss.
Art. 47c Abs. 2 (geändert) Sie können mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung schulische Berufsbil- dung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts a (geändert) für Anstellungen verwendet werden, die sich nach der Perso- nalgesetzgebung richten, oder Art. 48 Abs. 2 Sie setzt sich aus den Schulleitungen folgender Schulen zusammen: c Aufgehoben. d Aufgehoben. Art. 57 Abs. 1 (geändert) Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bewilligt Lernenden mit einem Lehrvertrag eines ande- ren Kantons oder mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern den Schulbesuch, wenn eine Kostengutsprache durch den Wohnsitzkan- ton vorliegt oder andernfalls die Finanzierung gemäss Absatz 3 durch den Ler- nenden sichergestellt ist. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen von interkantonalen Abkommen.
Art. 58 Abs. 1 (geändert) Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn Aufzählung unverändert.
Art. 63 Abs. 2 (geändert) Die Aufnahme kann aufgrund einer Beurteilung einer Volksschule oder mit ei- ner Aufnahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden, erfolgen.
Art. 68 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Die Aufnahme in die BM 1 erfolgt aufgrund einer Beurteilung einer Volksschu- le, der definitiven Aufnahme in einen gymnasialen oder einen FMS-Bildungs- gang, des besuchten Schulniveaus auf der Sekundarstufe I oder mit einer Auf- nahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden. Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt aufgrund der erfolgreichen Absolvierung ei- nes EA-Kurses, einer Beurteilung in der Grundbildung oder mit einer Aufnah- meprüfung.
Art. 68a Abs. 2 (geändert) Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann aus wichtigen Gründen Lernende einem anderen Schulort zuweisen. Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a und b gelten sinngemäss.
Art. 70 Abs. 2 (geändert) Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts stellt die Füh- rung des Sekretariats und die Vorbereitung der Geschäfte sicher.
Art. 92 Abs. 1 (geändert) Für die kantonalen höheren Fachschulen sind die für die Berufsfachschulen geltenden Bestimmungen von Artikel 37 bis 42, 45 und 49 sowie 54 bis 58 sinngemäss anwendbar.
Art. 92a (neu) Konferenz der höheren Fachschulen
Die Konferenz der höheren Fachschulen des Kantons Bern nimmt die Interes- sen der Schulen wahr und ist beratendes Organ des Mittelschul- und Berufsbil- dungsamts. Sie setzt sich aus den Schulleitungen folgender Schulen zusammen: a kantonaler höherer Fachschulen und b subventionierter höherer Fachschulen, mit denen der Kanton einen Über- tragungsvertrag abgeschlossen hat. Im Übrigen ist Artikel 48 sinngemäss anwendbar.
Art. 94a Abs. 2 (geändert) Bei Bildungsgängen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss Artikel 32 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV) 1) trägt der Kanton die verbleibenden Kosten.
Art. 105 Abs. 1 (geändert) Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wählt die Anbieter.
Art. 115 Abs. 1 Die Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge enthalten folgende An- gaben: l (geändert) Inhalt und Umfang des Reportings und des Controllings, m (geändert) Art und Umfang der Datenerhebung, n (neu) Art und Umfang von Dienstleistungen, die zentral über die Bildungs- und Kulturdirektion bzw. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu bezie- hen sind, o (neu) Kommunikation und p (neu) Regelungen im Umgang mit Konflikten und Leistungsstörungen. Art. 129 Abs. 4 (geändert) Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt.
Art. 130 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Andere Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 31 BBV (Überschrift geän- dert) 1) BSG 812.112
Die anderen Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 31 BBV sind für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern unentgeltlich. Die Kosten für das erforderliche Material sowie all- fällige zusätzliche Kosten werden ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. Aufgehoben.
Art. 130a Abs. 3a (geändert) 3a Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt auf entsprechendes Gesuch hin.
Art. 134 Abs. 1 Die Schul-, Kurs- oder Studiengebühren für den Besuch a (geändert) von berufsvorbereitenden Schuljahren 1 (neu) betragen für Vollzeitangebote jährlich 1000 Franken, 2 (neu) verringern sich für Teilzeitangebote proportional. a1 (neu) von Brückenangeboten zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbil- dungen 1 betragen für Vollzeitangebote pro Semester 500 Franken, 2 verringern sich für Teilzeitangebote proportional. b1 (neu) des Berufsfachschulunterrichts betragen für Lernende gemäss Arti- kel 32 BBV mit Abschluss auf der Sekundarstufe II 300 Franken pro Se- mester, Art. 141 Abs. 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung e1 (neu) die Aufnahme und Promotion an Handelsmittelschulen,
II.
Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.04.2024) wird wie folgt geändert:
Anhänge Anhang 07: Gebührentarif der Bildungs- und Kulturdirektion (geändert)
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Bern, 19. Juni 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer
1 154.21-A7
Anhang 7: Gebührentarif der Bildungs- und Kulturdirektion (Stand 01.0408.2024)
Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbe- trag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemei- nen Teils anzuwenden. Taxpunkte 1. Generalsekretariat
1.1 Kirchlich-theologische Maturitätsprüfung 200
1.2 Dokumentationszentrum des Interregionalen Fortbildungszentrums Tramelan 1.2.1 Jährliche Benützungskarte 20
1.2.2 Jährliche Benützungskarte für AHV-Berechtigte und Personen in Ausbildung 10
1.2.3 Einzelausleihen an Private (Nicht-Lehrkräfte) 2 1.2.4 Mahnungen 10 bis 50
2. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung
2.1 Bewilligung von Privatschulen 600 bis 2400
2.2 Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie 2.2.1 Abschlusskolloquium 300
2.2.2 Wiederholung Abschlusskolloquium 200 2.2.3 ... 3. Mittelschul- und Berufsbildungsamt 3.1 Fachmittelschulbildungsgänge
3.1.1 Fachmittelschulausweisprüfung 250 3.1.2 Fachmaturitätsprüfung 200 3.2 Gymnasiale Bildungsgänge
3.2.1 Maturitätsprüfung 250 Einschreibung in gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Er- 3.2.2 150 wachsener ausgerichtet sind
3.3 Mittelschulen, schriftlicher Verweis 50 bis 100
3.4 Berufsmaturitätsschulen für gelernte Berufsleute 3.4.1 Einschreibung 150 3.4.2 …
3.5 Duplikate und Neuausstellungen von Diplomen und Ausweisen 50 bis 100 3.5a Einschreibung Verfahren Berufsabschluss für Erwachsene 90
3.6 Berufsfachschulen, schriftlicher Verweis 50 bis 100
3.7 Aufnahmeverfahren Schule für Gestaltung Bern und Biel
3.7.1 Vorbereitungskurse Gestalten 150 3.7.2 Fachklassen Keramikdesign 150 3.7.3 Fachklassen Grafik 150
3.7.4 Fachklassen Médias et design 150
2 154.21-A7
Taxpunkte nach dem in Rech- 3.7a Aufnahmeverfahren Brückenangebote; Kosten für Sprachstandtest nach GER 1 nung gestellten Aufwand
3.8 Bildungsgänge der höheren Berufsbildung 3.8.1 Einschreibung 150 3.8.2 Diplomprüfung 300
3.9 Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule 3.9.1 Einschreibung 150
3.9.2 Abschlussprüfung 250 Einschreibung in Vorbereitungskurse auf Fachhochschulstudiengänge in den Be-
3.10 reichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswe- 150 sen
3.11 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; Berufsinformationszentren, Mahnungen 20 bis 50 4. …
5. Amt für Kultur Abtretungen von Reprographierechten für nicht wissenschaftliche Zwecke pro Auf-
5.1 150 nahme Inanspruchnahme der Dokumentationsstelle für nicht wissenschaftliche Zwecke 5.2 80 pro Std.
5.3 Mahnungen und Rückrufe ab 2. Mal 40 Beantwortung von Voranfragen, Fachberichte, Amtsberichte, Bewilligungen in den
5.4 100 bis 500 Bereichen Archäologie oder Denkmalpflege Aufwändige Beantwortung von Voranfragen, Fachberichte, Amtsberichte, Bewilli-
5.5 500 bis 2000 gungen in den Bereichen Archäologie oder Denkmalpflege (mehr als ½ Arbeitstag)
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen