2023.BKD.5740
Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV); Änderung
22. November 2023Deutsch13 min
Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) Änderung vom 22.11.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 430.251.0 | 433.121 | 435.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
beschliesst:
I.
Der Erlass 430.251.0 Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte vom 28.03.2007 (LAV) (Stand 01.03.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 1 (geändert) Die Gewährung von Natural-, Gemeinde-, Funktions- und Arbeitsmarktzula- gen sowie von Leistungs- und Innovationsprämien ist nicht zulässig. Vorbehal- ten bleibt Artikel 36a und 36b.
Art. 36a Abs. 3 (geändert) Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist pensionskassenpflichtig.
Art. 36b (neu) Zulagen für Klassenlehrkräfte Zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft wird eine monatliche Zulage ausgerichtet. Die monatliche Zulage beträgt 300 Franken pro Klasse und ist pensionskas- senpflichtig.
Art. 45 Aufgehoben.
Art. 80 Kommissionen für Bildungsurlaube 1 Zusammensetzung (Überschrift geändert)
Art. 92 Abs. 1a (neu), Abs. 1b (neu), Abs. 2 (geändert) 1a Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schullei- tungspools. 1b Er wird erhöht a zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b nicht darunter fällt, b zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiederein- steigenden Lehrkräften, c für Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache oder für einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache. Die weiteren Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der dem Pool für Spezialaufgaben zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.
Anhänge Anhang 1A: zu Artikel 29 Absatz 1 (geändert) Anhang 2: zu Artikel 95 Absatz 1 (geändert) Anhang 4: zu den Artikeln 91 und 92 (geändert)
II.
1. Der Erlass 433.121 Mittelschulverordnung vom 07.11.2007 (MiSV) (Stand 01.08.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 73 Abs. 3 Der Pool für Spezialaufgaben wird erhöht
a (geändert) zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Be- schäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt, a1 (neu) zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wie- dereinsteigenden Lehrkräften, Art. 88 Abs. 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung k (geändert) die Finanzierung von Mensen und Internaten und die entspre- chenden Kennzahlen, l (geändert) die Entschädigungen und Spesen sowie m (neu) das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigen- den und wieder-einsteigenden Lehrkräften.
2. Der Erlass 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung vom 09.11.2005 (BerV) (Stand 01.02.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 47b Abs. 3 (geändert) Er wird erhöht a (geändert) zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Be- schäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt, b Aufgehoben. b1 (neu) zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wie- dereinsteigenden Lehrkräften und Art. 141 Abs. 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung n (geändert) die Kostendeckungsgrade und Kennzahlen zu Mensen und In- ternaten, o (geändert) die Entschädigungen von Expertinnen und Experten, Fachper- sonen und Präsidien, o1 (neu) das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigen- den und wiedereinsteigenden Lehrkräften sowie
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
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Anhang 1A zu Artikel 29 Absatz 1 (Stand 01.08.202418)
Erfüllte Ausbildungsanforderungen Kindergarten alle Fächer im Regelunterricht am
1. seminaristisches Kindergartenpatent Co-Teaching Kindergarten Basisstufe alle Fächer im Regelunterricht an seminaristisches Kindergartenpatent
2. Cycle élémentaire der Basisstufe und am Cycle seminaristisches Primarlehrerpatent Co-Teaching élémentaire Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education Kindergarten alle Fächer im Regelunterricht am Lehrdiplom Stufenausbildung Kin- Basisstufe Kindergarten, an der Basisstufe dergarten und untere Klassen der
3. Cycle élémentaire und am Cycle élémentaire und Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU) Primarstufe alle Fächer an Regelklassen der Diplôme d'enseignement au degré Co-Teaching Primarstufe primaireBachelor of Arts in Primary Education Basisstufe alle Fächer im Regelunterricht an Lehrdiplom Stufenausbildung obere Cycle élémentaire der Basisstufe und am Cycle
4. Klassen der Primarstufe (3.–6. Primarstufe élémentaire und an Regelklassen Schuljahr) (OP) Co-Teaching der Primarstufe Primarstufe alle Fächer an Regelklassen der
5. seminaristisches Primarlehrerpatent Co-Teaching Primarstufe alle Fächer im Regelunterricht am Kindergarten Kindergarten, an der Basisstufe Basisstufe und am Cycle élémentaire und Cycle élémentaire alle Fächer an Regelklassen der Fachgruppenlehrerpatent
6. Primarstufe Primarstufedem Lehrdiplom ent- Haushaltungslehrerpatent ab 1995 Co-TeachingPrimarstufe sprechende Fächer an Regelklas- Co-Teaching sen des 1.–4. Schuljahres der Pri- marstufe alle Fächer an Regelklassen des Fachgruppenlehrerpatent Primarstufe
7. 5./6. Schuljahres der Primar- Haushaltungslehrerpatent ab Co-Teaching… stufe… 1995… Primarstufe Arbeitslehrerpatent
8. Fächer an Regelklassen der Pri- Co-Teaching Haushaltungslehrerpatent bis 1994 marstufe Primarstufe
9. Fächer an Regelklassen des 5./6. Fachpatent (SLA/BES) Co-Teaching Schuljahres der Primarstufe alle Fächer an Regelklassen des 5./6. Schuljahres der Primarstufe Primarstufe
10. 1. Fremdsprache an der 3./4. Sekundarlehrerpatent Co-Teaching Klasse der Primarstufe (befristet bis 31. Juli 2018)
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Master of Arts in Secondary Educa- tion Diplôme d'enseignement pour le de- gré secondaire I Master of Arts of Science in Secon- dary Education Sekundarstufe I alle Fächer an Regelklassen der
11. Diplôme d'enseignement pour le de- Co-Teaching Sekundarstufe I gré secondaire I et les écoles de maturité Sekundarlehrerpatent seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) Un- terricht an Realklassen Sekundarstufe I Arbeitslehrerpatent
12. Fächer an Regelklassen der Se- Co-Teaching Haushaltungslehrerpatent bis 1994 kundarstufe I Fächer an Regelklassen der Se- Sekundarstufe I Haushaltungslehrerpatent ab 1995
13. kundarstufe I und alle Fächer an Co-Teaching Fachgruppenlehrerpatent Regelklassen der Realklassen der Sekundarstufe I Fachdiplom für die Sekundarstufe I dem Lehrdiplom entsprechendes Fachpatent (SLA/BES) Sekundarstufe I
14. Fach an Regelklassen der Sekun- Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom I Co-Teaching darstufe I Sportlehrer FH Bachelor of Sciences in Sports Master of Arts in Special Needs Ed- ucation Besondere Klasse Spezial- alle Fächer (inkl. integrative För-
15. Diplôme d'enseignement spécialisé unterricht, Sonderschule derung) der Volksschule (Master of Arts [MA] in Special Needs Education) Besondere Klasse, Sonder- dem Lehrdiplom entsprechende Arbeitslehrerpatent Haushaltungs-
16. schule Fächer lehrerpatent Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Besondere Klasse, Spezial- dem Diplom entsprechende Fä- Sprachheilpädagogik
17. unterricht, Sonderschule cher Bachelor/Diplom in Psychomoto- riktherapie Master of Arts in Secondary Educa- Berufsvorbereitendes
18. alle Fächer tion Schuljahr, Vorlehre Sekundarlehrerpatent oder ohne integrierter berufspäda- Berufsvorbereitendes dem Lehrdiplom entsprechende
19. gogischer Qualifikation Schuljahr, Vorlehre Fächer Fachdiplom für die Sekundarstufe I Fachpatent (SLA/BES)
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Studiengang «Lehrperson für allge- mein bildenden Unterricht» (z. B. EHB) seminaristisches Primarlehrerpatent Berufsvorbereitendes mit Nachdiplomstudium (NDS) Un-
20. alle Fächer Schuljahr, Vorlehre terricht an Realklassen oder Certifi- cate of advanced Studies (CAS) Ju- gendliche Berufswahlprozess be- gleitenUnterrichten in der Berufsvor- bereitung und Vorlehre Berufsvorbereitendes Bildungsgang für Berufsbildnerinnen
21. Praktischer Unterricht Schuljahr, Vorlehre und Berufsbildner im Hauptberuf oder ohne integrierter berufspäda- gogischer Qualifikation Diplôme d'enseignement pour le Gymnasium, Fachmittel- dem Lehrdiplom entsprechende
23. degré secondaire I et les écoles de schule Fächer maturité Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II Diplom für das Höhere Lehramt integrierter berufspädagogischer Handelsmittelschule, Be- dem Lehrdiplom entsprechende Qualifikation
24. rufsmaturitätsschule Fächer Diplom für das Höhere Lehramt Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II
25. Berufsfachschule Sportlehrer FH Fächer Bachelor of Sciences in Sports
26. Berufsfachschule1 Eidg. Dipl. Berufsfachschullehrer/-in Fächer integrierter berufspädagogischer
27. Berufsfachschule Qualifikation Fächer Diplom für das Höhere Lehramt Bildungsgang für Berufsbildnerinnen
28. Berufsfachschule Praktischer Unterricht und Berufsbildner im Hauptberuf
Kaufmännische Berufsfachschule: für die übrigen Fächer.
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Eidg. Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Berufskundlicher Unterricht an Hö- heren Fachschulen) Diplom für das Höhere Lehramt Höhere Berufsbildung, Wei- dem Lehrdiplom entsprechende oder ohne integrierter berufspäda-
29. terbildung Fächer gogischer Qualifikation Diplôme d'enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité Lizentiat/Master/Staatsexamen/Dip- lom Universität mit berufspädagogi- scher Qualifikation
Anmerkungen: – Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent im berufskund- lichen Unterricht an Berufsfachschulen (nebenamtliche Tätigkeit) mit tertiärer Fach- ausbildung und Zertifikat BKU im Nebenberuf EHB oder einer von der Bildungs- und Kulturdirektion als gleichwertig anerkannten Ausbildung haben keinen Abzug.mit DIK I oder Modul 2 EHB oder einer von der Erziehungsdirektion als gleichwertig anerkann- ten Ausbildung haben keinen Abzug. – Gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkannte Diplome, die den im Anhang genannten entsprechen, sind gleich zu behandeln.
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Anhang 2 zu Artikel 95 Absatz 1 (Stand 01.08.202417)
Einstufung der Schulleitungsfunktion in Gehaltsklassen a) Schulleitung (Gesamtverantwortung, Führungsebene I) Schultyp Gehaltsklasse Komplexe Schulen der Sekundarstufe II und komplexe höhere Fachschulen 1Grosse Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen Schulen der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen1Mittlere Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen Kleine Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen 19 Volksschule 2 15 Spezialunterricht 12 15
Komplexe Schulen erfüllen mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien: Berufsfachschule, in der eine Lehrwerkstätte mit Produktionsabteilung integriert ist Berufsfachschule, deren Schulleitungspool grösser als 600 Prozent ist zweisprachige Schule (Lehrkraft und Unterricht) Berufsfachschule, die auch mindestens einen anerkannten Bildungsgang der höheren Be- rufsbildung führt Für Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber wird der Abschluss einer durch das Amt für Kinder- garten, Volksschule und Beratung anerkannten Ausbildung für Schulleitungen vorausgesetzt. Bei fehlender Ausbildung erfolgt ein Abzug von 10 Prozent.
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b) Weitere Schulleitungsfunktionen auf Sekundarstufe II und an höheren Fachschulen (Führungsebenen II und III) Schultyp Gehaltsklasse Führungsebene IISchulleitungsstellvertretung, grosse Schule der Sekundarstufe II und höhere 19/18/1720 Führungsebene III 16/15 Schulleitungsstellvertretung, mittlere Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen 19 Schulleitungsstellvertretung, kleinere Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen 18 Weitere Schulleitungsfunktionen an einer grossen Schule der Sekundarstufe II und höhere Weitere Schulleitungsfunktionen an einer mittleren Schule der Sekundarstufe II und höhere Weitere Schulleitungsfunktionen an einer kleinen Schule der Sekundarstufe II und höhere
Anmerkungen:
1. Die Gehaltsklassen der unter a) aufgeführten Funktionen können höchstens für eine Vollzeitstelle beansprucht werden.
2. Die Gehaltsklasse einer Schulleitungsstellvertretung kann höchstens für eine Voll- zeitstelle beansprucht werden.
3. Stellvertretungsfunktionen werden eine Gehaltsklasse tiefer eingereiht.
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Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92 (Stand 01.08.202419)
Berechnung und Grundsätze für die Pools für die Volksschule
1. Ressourcen für Schulleitungen (Schulleitungspool)
1.1 Die Gemeinde definiert, welche Klassen und Unterrichtseinheiten mithilfe ei- nes Schulleitungspools geleitet werden.
1.2 Mithilfe der Ressourcen des Schulleitungspools sind die individuellen Aufga- ben und Verantwortungsbereiche der Schulleitung zu erfüllen. Die Schulkom- mission umschreibt die Einzelheiten in einer Stellenbeschreibung.
1.3 Der Schulleitungspool wird in Beschäftigungsgradprozenten festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel: a × 0,062 + b × 0,106 + c × 0,194 = Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten a = Anzahl Auszubildende pro Schule b = Anzahl Lektionen gemäss Pensenmeldung pro Schule (exkl. Lektio- nen für Spezialunterricht und Klassenlehrerlektion) c = Anzahl Lehrkräfte gemäss Pensenmeldung pro Schule (exkl. Lehr- kräfte für Spezialunterricht und exkl. eine Person mit Schulleitungs- funktion)
Massgebend für die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung.
Die nach dieser Formel berechneten Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools werden mathematisch auf 5 Prozent auf- oder abgerun- det. Ausgenommen sind Beschäftigungsgradprozente unter 2,5 Prozent.
Die Beschäftigungsgradprozente dieser Schulleitungspools werden jeweils für vier Jahre berechnet und festgelegt.
Eine Anpassung innerhalb der vierjährigen Laufzeit erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn die ungerundeten Beschäftigungsgradprozente des neuen Schuljahres gegenüber den gerundeten des aktuellen Schuljah- res folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreiten:
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+/– 3 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspools bis 60 Beschäfti- gungsgradprozente, +/– 6Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspools ab 60 Beschäfti- gungsgradprozente. Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Das Amt für Kinder- garten, Volksschule und Beratung gibt den Umrechnungsfaktor zur Berech- nung der Grösse des Schulleitungspools bei einer anderen Anzahl Schul- wochen pro Jahr vor.
1.4 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Schulleitungs- pool bei zweisprachigen Schulen durch eine Erhöhung des Faktors a um 0,03 vergrössern.
1.5 Die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Auf- teilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen auf die einzelnen Schullei- tungsmitglieder. Die Schulkommission kann dem Schulleitungspool zugewie- sene Beschäftigungsgradprozente auf Antrag der Schulleitung in den Pool für Spezialaufgaben verschieben. Die verschobenen Beschäftigungsgradpro- zente werden mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Eine solche Verschiebung kann jeweils auf Semesterbeginn bewilligt bzw. rückgängig gemacht werden.
1.6 Der Schulleitungspool wird unabhängig von der gewährten Altersentlastung berechnet.
2. Ressourcen für die Leitung Spezialunterricht (Leitungspool Spezialunterricht)
2.1 Mithilfe der Ressourcen des Leitungspools Spezialunterricht sind die Aufga- ben und Verantwortungsbereiche der Leitungen für den Spezialunterricht zu erfüllen.
2.2 Diese werden von der zuständigen Schulkommission in einer Stellenbeschrei- bung oder einem Pflichtenheft beschrieben.
2.3 Der Leitungspool Spezialunterricht wird in Beschäftigungsgradprozenten fest- gelegt. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel: d × 0,106 + e × 0,194 = Leitungspool Spezialunterricht in Beschäftigungsgradprozenten d = Anzahl Lektionen für Spezialunterricht gemäss Pensenmeldung e = Anzahl Lehrkräfte für Spezialunterricht gemäss Pensenmeldung (exkl. eine Person mit Schulleitungsfunktion)
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Massgebend für die Berechnung der Grösse des Leitungspools Spezialunter- richt sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung.
Die nach dieser Formel berechneten Beschäftigungsgradprozente des Lei- tungspools Spezialunterricht werden mathematisch auf 5 Prozent auf- oder abgerundet. Ausgenommen sind Beschäftigungsgradprozente unter 2,5 Pro- zent.
Die Beschäftigungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht werden jeweils für vier Jahre berechnet und festgelegt.
Eine Anpassung innerhalb der vierjährigen Laufzeit erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn die ungerundeten Beschäftigungsgradprozente des neuen Schuljahres gegenüber den gerundeten des aktuellen Schuljahres fol- gende Bandbreiten über- bzw. unterschreiten:
+/– 3 Beschäftigungsgradprozente für Leitungspools Spezialunterricht bis 60 Beschäftigungsgradprozente, +/– 6 Beschäftigungsgradprozente für Leitungspools Spezialunterricht ab 60 Beschäftigungsgradprozente.
Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Das Amt für Kinder- garten, Volksschule und Beratung gibt den Umrechnungsfaktor zur Berech- nung der Grösse des Leitungspools Spezialunterricht bei einer anderen An- zahl Schulwochen pro Jahr vor.
2.4 Den näheren Ablauf bezüglich Freigabe und Beanspruchung der Beschäfti- gungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht legt das Amt für Kin- dergarten, Volksschule und Beratung fest.
3. Ressourcen für Spezialaufgaben (Pool für Spezialaufgaben)
3.1 Der Pool für Spezialaufgaben wird in Beschäftigungsgradprozenten festge- legt. Er macht 60 Prozent des Schulleitungspools gemäss Ziffer 1.3 aus.
3.1a Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erhöht den Pool für Spezialaufgaben auf Antrag der Schulleitung für die Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft mit fünf Beschäftigungsgradprozenten pro Klasse.
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3.1b Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erhöht auf ein von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor bewilligtes Gesuch der Schulleitung den Pool für Spezialaufgaben für die Abgeltung der Unterstüt- zung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften – um drei Beschäftigungsgradprozente für die unterstützte Lehrkraft und – um drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft für die unterstützende Lehrkraft.
Berufseinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die das erste Mal selbständig unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.
Wiedereinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die nach einer Pause von min- destens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.
Die Unterstützung kann im ersten Jahr des selbständigen Unterrichts abge- golten werden. Sie wird von Lehrkräften erbracht, die an derselben Schule unterrichten. Aus wichtigen Gründen kann sie von Lehrkräften erbracht wer- den, die an einer anderen Schule unterrichten. Sie wird in der Regel während eines Semesters abgegolten. In begründeten Fällen kann die Abgeltung um ein Semester verlängert werden.
3.2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spe- zialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache in einzelnen Fächern durchführen oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren: – bis neun beteiligte Klassen um zusätzliche 3,5 Prozent pro Schule, – ab zehn beteiligte Klassen um zusätzliche 7 Prozent pro Schule.
3.3 Die Umwandlung der Beschäftigungsgradprozente des Pools für Spezialauf- gaben in Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools ist ausge- schlossen.
3.4 Die Schulleitung entscheidet über die Aufteilung der Beschäftigungsgradpro- zente auf die einzelnen Lehrkräfte und legt die Aufgaben in Stellenbeschrei- bungen fest. Ausgenommen davon sind die Beschäftigungsgradprozente ge- mäss den Ziffern 3.1a und 3.1b.