2023.FINGS.111
Steuergesetz (Anpassung mittels Verordnung). Ausgleich kalte Progression (AKP) 2024. Einkommenssteuertarife
26. April 2023Deutsch4 min
Source be.ch
Steuergesetz (Anpassung mittels Verordnung). Ausgleich kalte Progression (AKP) 2024. Einkommenssteuertarife
Steuergesetz (StG) Änderung vom 26.04.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.11 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG), auf Antrag der Finanzdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:
Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Perso- nen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsa- che bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer: Tabelle geändert: Zeile "1,55 für die ersten" geändert; Zeile "1,65 für die weite- ren" geändert; Zeile "2,85 für die weiteren" geändert; Zeile "3,65 für die weite- ren" geändert; Zeile "3,80 für die weiteren" geändert; Zeile "4,30 für die weite- ren" geändert; Zeile "4,85 für die weiteren" geändert; Zeile "5,20 für die weite- ren" geändert; Zeile "5,70 für die weiteren" geändert; Zeile "5,85 für die weite- ren" geändert; Zeile "5,95 für die weiteren" geändert; Zeile "6,20 für die weite- ren" geändert; Zeile "6,40 für die weiteren" geändert
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,55 für die ersten 3200
1,65 für die weiteren 3200
2,85 für die weiteren 9600
3,65 für die weiteren 15'800
3,80 für die weiteren 26'300
4,30 für die weiteren 26'300
4,85 für die weiteren 26'300
5,20 für die weiteren 26'300
5,70 für die weiteren 40'700
5,85 für die weiteren 53'100
5,95 für die weiteren 53'100
6,20 für die weiteren 53'100
6,40 für die weiteren 138'100
6,50 für jedes weitere Einkommen Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: Tabelle geändert: Zeile "1,95 für die ersten" geändert; Zeile "2,90 für die weite- ren" geändert; Zeile "3,60 für die weiteren" geändert; Zeile "4,15 für die weite- ren" geändert; Zeile "4,45 für die weiteren" geändert; Zeile "5,00 für die weite- ren" geändert; Zeile "5,60 für die weiteren" geändert; Zeile "5,75 für die weite- ren" geändert; Zeile "5,90 für die weiteren" geändert; Zeile "6,05 für die weite- ren" geändert; Zeile "6,15 für die weiteren" geändert; Zeile "6,30 für die weite- ren" geändert; Zeile "6,40 für die weiteren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,95 für die ersten 3200
2,90 für die weiteren 3200
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
3,60 für die weiteren 9600
4,15 für die weiteren 15'800
4,45 für die weiteren 26'300
5,00 für die weiteren 26'300
5,60 für die weiteren 26'300
5,75 für die weiteren 26'300
5,90 für die weiteren 26'300
6,05 für die weiteren 26'300
6,15 für die weiteren 36'800
6,30 für die weiteren 85'000
6,40 für die weiteren 148'700
6,50 für jedes weitere Einkommen
Art. 44 Abs. 2, Abs. 3 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Perso- nen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsa- che bestreiten, beträgt die einfache Steuer: Tabelle geändert: Zeile "0,65 für die ersten" geändert; Zeile "0,90 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,15 für die weiteren" geändert; Zeile "1,30 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,50 für die weiteren" geändert; Zeile "1,80 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,90 für die weiteren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 54'100
0,90 für die weiteren 54'100
1,15 für die weiteren 108'300
Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
1,30 für die weiteren 108'300
1,50 für die weiteren 216'500
1,80 für die weiteren 324'800
1,90 für die weiteren 541'400
2,00 für jedes weitere Einkommen Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: Tabelle geändert: Zeile "0,65 für die ersten" geändert; Zeile "0,85 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,10 für die weiteren" geändert; Zeile "1,15 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,30 für die weiteren" geändert; Zeile "1,60 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,85 für die weiteren" geändert; Zeile "1,90 für die weite- ren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 27'100
0,85 für die weiteren 27'100
1,10 für die weiteren 54'100
1,15 für die weiteren 54'100
1,30 für die weiteren 108'300
1,60 für die weiteren 162'400
1,85 für die weiteren 270'700
1,90 für die weiteren 541'400
2,00 für jedes weitere Einkommen
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 26. April 2023 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer