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Entscheid

2023.FINGS.195

Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter. Änderung

25. Oktober 2023Deutsch8 min

Source be.ch

Synopse

2023_07_FIN_Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 152.051 | 153.011.2 | 153.011.5 | 153.15 | 731.21 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat

Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

auf Antrag der Finanzdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 153.15 Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsver- treter vom 24.08.1994 (Stand 01.07.2018) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Amtsdauer und Altersgrenze

Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in Verwaltungsräten, Verwaltun- gen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer von in der Regel vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Das Mandat von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons endet mit dem Austritt aus dem Kantonsdienst. Der Regierungsrat kann die Weiterführung des Mandats bewilligen. 3 3 Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter treten in der Regel auf das Ende Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter treten in der Regel auf das Ende des Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, zurück. Über Ausnahmen des Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, zurück. Über Ausnahmen entscheidet die betroffene Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung. entscheidet die betroffene Direktion, die Staatskanzlei oder die JustizleitungJus- tizverwaltungsleitung.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzge- bung.

II.

1. Der Erlass 152.051 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform vom 20.01.2021 (GERES V) (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:

Art. 18 Form und Geltungsbereich

1 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln die Antrags- und Zugriffsrechte so- Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln die Antrags- und Zugriffsrechte so- wie den Zugriff via Systeme durch Direktionsverordnungen, die Justizleitung wie den Zugriff via Systeme durch Direktionsverordnungen, die JustizleitungJus- durch ein Reglement. tizverwaltungsleitung durch ein Reglement. Die Berechtigungsregeln gelten für die folgenden Einheiten der erlassenden Be- hörde:

a Unterstellte Organisationseinheiten,

b Beaufsichtigte selbständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,

c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten. Die Behörden nach dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 1) und dem Gesetz vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchen- gesetz, LKG)2) sind grundsätzlich nach Anhang 3 antrags- und zugriffsberechtigt. Sie regeln die über Anhang 3 hinausgehenden Antrags- und Zugriffsberechti- gungen ihrer unterstellten Organisationseinheiten, beaufsichtigten selbstständi- gen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben, deren Beauftragten bzw. de- ren Systeme durch Verordnung.

2. Der Erlass 153.011.2 Stellenvermittlungsverordnung vom 16.09.2020 (StvV)

1) BSG 170.11 2) BSG 410.11

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat

(Stand 01.01.2021) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Grundsätze

Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizleitung sowie die Hochschulen 1 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die JustizleitungJustizverwaltungsleitung streben an, den in ihrem Bereich von Stellenaufhebungen betroffenen Mitarbeite- sowie die Hochschulen streben an, den in ihrem Bereich von Stellenaufhebungen rinnen und Mitarbeitern eine neue Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine neue Stelle innerhalb ihres zu vermitteln. Zuständigkeitsbereichs zu vermitteln. Bei allen Stellenbesetzungen in der kantonalen Verwaltung und an den Hoch- schulen sind in erster Linie Bewerbungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen, die im Sinne dieser Verordnung von der Entlassung bedroht sind. Soweit notwendig und möglich, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch gezielte Weiterbildungen für die vorgesehene Stelle zu befähigen.

Art. 4 Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS)

Das Personalamt führt eine Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS). Die ZPS hat insbesondere folgende Aufgaben:

a Information, Unterstützung und Begleitung der Direktionen, der Staatskanzlei, a Information, Unterstützung und Begleitung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizleitung sowie der Hochschulen bei der Umsetzung dieser Verordnung, der JustizleitungJustizverwaltungsleitung sowie der Hochschulen bei der Um- setzung dieser Verordnung,

b Registrierung und Beurteilung der von den Direktionen, der Staatskanzlei, der b Registrierung und Beurteilung der von den Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizleitung sowie der Hochschulen zur Wiederbesetzung gemeldeten Stellen, JustizleitungJustizverwaltungsleitung sowie der Hochschulen zur Wiederbeset- zung gemeldeten Stellen,

c Unterstützung der von den Organisationseinheiten gemeldeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Stellensuche,

d Koordination und Vermittlung von Unterstützungsmassnahmen,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat

e bedarfsgerechte Information der betroffenen Organisationseinheiten über den Stand der Vermittlungstätigkeit,

f Berichterstattung an die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizleitung sowie f Berichterstattung an die Direktionen, die Staatskanzlei, die JustizleitungJustiz- die Hochschulen im Rahmen der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung. verwaltungsleitung sowie die Hochschulen im Rahmen der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung. Die ZPS bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personenda- ten, beinhaltend auch aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Gehalt. Sie führt insbesondere ein Verzeichnis der zu vermittelnden Personen. Spätestens drei Monate nach Ende der Vermittlungstätigkeit sind die jeweiligen Personenda- ten zu löschen.

Art. 5 Verwaltungsinterne Koordination

Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizleitung sowie die Hochschulen be- 1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die JustizleitungJustizverwaltungsleitung so- zeichnen die für die ZPS zuständigen Personen in ihrer Organisation. wie die Hochschulen bezeichnen die für die ZPS zuständigen Personen in ihrer Organisation. Die oder der ZPS-Verantwortliche stellt die Schnittstelle zur ZPS sicher und ko- ordiniert die Umsetzung dieser Verordnung innerhalb der betroffenen Organisati- onseinheiten.

Art. 7 Meldepflichten der Organisationseinheiten

1 1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizleitung sowie die Hochschulen oder Die Direktionen, die Staatskanzlei, die JustizleitungJustizverwaltungsleitung so- die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten informieren die ZPS schrift- wie die Hochschulen oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten in- lich über beabsichtigte Stellenaufhebungen. formieren die ZPS schriftlich über beabsichtigte Stellenaufhebungen. Sie melden der ZPS unverzüglich:

a die Gründe für die Stellenaufhebung,

b die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gekündigt werden soll,

c sobald bekannt, deren Personalien und die bisherige Tätigkeit,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat

d den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen und den Endtermin der Anstellung. 3 3 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizleitung sowie die Hochschulen ha- Die Direktionen, die Staatskanzlei, die JustizleitungJustizverwaltungsleitung so- ben alle wieder zu besetzenden und neu geschaffenen Stellen mit den nötigen wie die Hochschulen haben alle wieder zu besetzenden und neu geschaffenen Angaben der ZPS zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn die Stellen innerhalb Stellen mit den nötigen Angaben der ZPS zu melden. Die Meldepflicht entfällt, der jeweiligen Organisationseinheit besetzt werden. wenn die Stellen innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit besetzt werden. Soweit von einer Stellenaufhebung betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betracht kommen, können vakante Stellen extern ausgeschrieben wer- den. Die Rückmeldung der ZPS an die Organisationseinheiten erfolgt spätestens fünf Arbeitstage nach Meldung der vakanten Stelle.

3. Der Erlass 153.011.5 Randdatenverordnung vom 20.11.2019 (RDV) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 4 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten

Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Da- ten längstens wie folgt aufbewahrt werden:

a Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur nach Artikel 12c Absatz 1 Buchstabe a PG: 2 Jahre;

b Daten über die Arbeitszeiten des Personals nach Artikel 12c Absatz 1 Buchsta- be b PG: 5 Jahre;

c Daten von Systemen zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle von Gebäuden und Anlagen des Kantons und seiner Anstalten nach Artikel 12c Absatz 1 Buchsta- be c PG: 3 Jahre.

d Sicherungskopien nach Artikel 12c Absatz 2 PG: bis zur Archivierung der zu- grundeliegenden Informationen; falls diese nicht archivwürdig sind: 2 Jahre; Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach Ab- lauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat 3 3 Der Regierungsrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über Der Regierungsrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der In- die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der In- formations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen be- formations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen be- schliessen. Die Justizleitung kann dies für Daten beschliessen, die mit Fachappli- schliessen. Die JustizleitungJustizverwaltungsleitung kann dies für Daten be- kationen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden. schliessen, die mit Fachapplikationen der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft bearbeitet werden.

4. Der Erlass 731.21 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffent- liche Beschaffungswesen vom 17.11.2021 (IVöBV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 20 Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB)

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Für die Aufsicht sind zuständig

a die Direktionen und die Staatskanzlei für die Aufträge der ihnen unterstellten Organisationseinheiten,

b der Regierungsrat für die Aufträge der Direktionen und der Staatskanzlei,

c die Justizleitung für die Aufträge der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- c die JustizleitungJustizverwaltungsleitung für die Aufträge der Gerichtsbehörden schaft, und der Staatsanwaltschaft,

d der Regierungsrat, auf Antrag der für den betreffenden Aufgabenbereich zu- ständigen Direktion oder der Staatskanzlei, für die Aufträge der anderen Träge- rinnen und Träger kantonaler Aufgaben (Art. 95 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern1)),

e die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter für die Aufträge der Gemeinden (Art. 87 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG] 2)),

1) BSG 101.1 2) BSG 170.11

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat

f die Gemeinden für die Aufträge der Trägerinnen und Träger kommunaler Aufga- ben (Art. 65 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 GG). Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägerinnen und Trä- gern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerinnen und Leis- tungserbringer, namentlich

a die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren in Bezug auf Aufträ- ge im Bereich der Leistungsvereinbarung,

b die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Bern, 1. November 2023

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer