2023.GSI.1913
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) (Änderung)
22. Oktober 2025Deutsch10 min
Source be.ch
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) (Änderung)
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom 22.10.2025
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 842.111.1 | 860.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 860.111 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24.10.2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV) (Stand 01.01.2025) wird wie folgt geändert:
Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Ab- satz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 57k Absatz 1, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 83 und 84 sowie Artikel 87 Absätze 3 und 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfe- gesetz, SHG)1), Artikel 119 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 2) und Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgeset- zes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)3), auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:
1) BSG 860.1 2) BSG 860.2 3) SR 851.1
Titel nach Art. 23d (neu) 2a Fallführungssystem Art. 23e (neu) Festlegung und Verpflichtung 1 Das AIS legt fest, welches Fallführungssystem von den Trägerschaften der So-
zialdienste zu verwenden ist und stellt dieses bereit. 2 Die Trägerschaften der Sozialdienste sind verpflichtet, das Fallführungssystem
nach Absatz 1 zu verwenden. Art. 23f (neu) Verantwortung 1 Verantwortliche Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes
vom 19. Februar 1986 (KDSG)4) für das Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 ist das AIS. Art. 23g (neu) Betriebsorganisation 1 Für die Sicherstellung des Betriebs, der Wartung, des Supports und der Wei-
terentwicklung des Fallführungssystems nach Artikel 23e Absatz 1 setzt die GSI unter Einbezug der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und der Gemeinden eine Betriebsorganisation ein. 2 Die Betriebsorganisation besteht insbesondere aus
a einem aus Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden zusammengesetzten Führungsgremium, b einer Product Ownerin oder einem Product Owner, c einer Servicemanagerin oder einem Servicemanager, d der Erstellerin oder dem Ersteller, e der Betreiberin oder dem Betreiber. 3 Das Führungsgremium kann zur Sicherstellung des Betriebs weitere, speziali-
sierte Teams oder Personen einsetzen. Art. 23h (neu) Betriebskosten 1 Die Betriebskosten für das Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 be-
stehen aus
4) BSG 152.04
a den Betriebskosten der Betreiberin oder des Betreibers, b den Kosten für die Wartung und den Support der Lieferantinnen oder der Lieferanten, c den Kosten für die Überarbeitung des Informatiksicherheits- und Daten- schutzkonzepts (ISDS) bei wesentlichen Änderungen sowie für durchzu- führende Schutzmassnahmen, d dem Personalaufwand für die Betriebsorganisation, berechnet mit einem Stundenansatz von 100 Franken, e dem Übersetzungsaufwand für die einwandfreie Nutzung des Systems in beiden Amtssprachen, f dem Personalaufwand für den First Level Support. 2 Die GSI vergütet den Trägerschaften der Sozialdienste deren Personalauf-
wand nach Absatz 1 Buchstabe d. Art. 23i (neu) Finanzierung der Betriebskosten 1 Die Betriebskosten nach Artikel 23h Absatz 1 Buchstaben a bis e werden zu
64,5 Prozent von der GSI und zu 35,5 Prozent von der DIJ finanziert. 2 Wird das Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 von Dritten gegen Ent-
gelt verwendet, werden die Betriebskosten nach Artikel 23h Absatz 1 Buchsta- ben a bis d um die Höhe dieser Entgelte reduziert. 3 Der Personalaufwand nach Artikel 23h Absatz 1 Buchstabe f wird von jeder
Nutzerorganisation selbst getragen. Art. 23k (neu) Weiterentwicklungskosten 1 Die Kosten für die Weiterentwicklung des Fallführungssystems nach Artikel 23e
Absatz 1 werden verursacherspezifisch getragen durch a die GSI, wenn eine Weiterentwicklung dem Vollzug des SHG, des einver- nehmlichen Kindesschutzes nach dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)5), des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen6) oder von Leistungsangeboten der be- ruflichen oder sozialen Integration nach SLG dient und kantonsweit zum Einsatz kommt,
5) BSG 213.319 6) BSG 213.22
b die DIJ, wenn eine Weiterentwicklung dem Vollzug des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 7), des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsge- setz)8), des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwach- senenschutz (KESG)9) oder des KFSG mit Ausnahme des einvernehmli- chen Kindesschutzes dient und kantonsweit zum Einsatz kommt, c die einzelnen Nutzerorganisationen bei anderen Weiterentwicklungen. 2 Weiterentwicklungen, welche allen Bereichen nach Absatz 1 dienen, werden
zu 64,5 Prozent von der GSI und zu 35,5 Prozent von der DIJ getragen. Art. 32d (neu) Anrechenbare Aufwendungen für das Fallführungssystem 1 Als anrechenbare Aufwendungen für das Fallführungssystem nach Artikel 23e
Absatz 1 werden dem Lastenausgleich Soziales folgende Kosten zugeführt: a die von der GSI getragenen Kosten nach Artikel 23i Absatz 1, b die Kosten nach Artikel 23k Absatz 1 Buchstabe a, c die von der GSI getragenen Kosten nach Artikel 23k Absatz 2. Art. 34d Abs. 5 (geändert) 5 Ein Fall nach Absatz 1 liegt auch dann vor, wenn an Personen stationäre oder
ambulante Leistungen nach Artikel 2 Absatz 1 KFSG vermittelt werden und noch keine Unterstützungseinheit nach Absatz 3 oder 4 besteht sowie die Leistung von der zuständigen Stelle der DIJ vorfinanziert wird und die Kosten nicht voll- ständig von den nach den Artikeln 34 und 35 KFSG zur Kostenbeteiligung ver- pflichteten Personen getragen werden. Titel nach Art. T9-1 (neu) T10 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.10.2025 Art. T10-1 (neu) Verpflichtung zur Verwendung des festgelegten Fallführungssystems 1 Die Trägerschaften der Sozialdienste müssen das festgelegte Fallführungssys-
tem nach Artikel 23e Absatz 1 spätestens nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 verwenden, vorbehalten bleibt Artikel T10-3.
7) SR 210 8) SR 211.111.1 9) BSG 213.316
2 Kann eine Trägerschaft eines Sozialdienstes das festgelegte Fallführungssys-
tem nach Artikel 23e Absatz 1 bis zum Ende der Frist nach Absatz 1 nicht ein- führen, obwohl sie die erforderlichen Vorbereitungshandlungen rechtzeitig vor- genommen hat, muss sie das Fallführungssystem im Rahmen des Lastenaus- gleichs erst mitfinanzieren, wenn sie dieses einführen konnte. 3 Die Kantonsbeteiligung nach Artikel T10-2 Absatz 3 bleibt in Fällen nach Ab-
satz 2 bestehen. Art. T10-2 (neu) Einführung des festgelegten Fallführungssystems 1 Die Einführungsphase des festgelegten Fallführungssystems nach Artikel 23e
Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2026 und endet am Ende des Jahres, in dem mindestens 15 Sozialdienste das Fallführungssystem während drei Jahren ver- wendet haben. 2 Das AIS stellt den Sozialdiensten für einzelne Zeitspannen eine definierte An-
zahl Migrationstermine bereit, für die sich die Trägerschaften der Sozialdienste anmelden müssen, und legt gestützt darauf die Migrationsplanung fest. 3 Während der Einführungsphase tragen die Trägerschaften der Sozialdienste
die Kosten für die Datenbereinigung und Datenbereitstellung im Rahmen der Migration abzüglich einer Kantonsbeteiligung von 1,8 Millionen Franken, die an- teilsmässig entsprechend des Verteilschlüssels des Lastenausgleichs Soziales verteilt wird; die übrigen Betriebs- und Einführungskosten werden während der Einführungsphase vom Kanton getragen. Art. T10-3 (neu) Gesuch um spätere Einführung des festgelegten Fallführungssystems 1 Wenn eine Trägerschaft eines Sozialdienstes im Zeitraum vom 1. Januar 2019
bis 31. Dezember 2023 nachweislich Investitionen von mehr als einer Million Franken für ein eigenes Fallführungssystem vorgenommen hat, kann diese beim AIS bis spätestens am 30. Juni 2026 beantragen, das festgelegte Fallführungs- system nach Artikel 23e Absatz 1 später, spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1, verwenden zu müssen. 2 Wird nach Absatz 1 eine spätere Einführung bewilligt, so muss die Trägerschaft
des Sozialdienstes a dem AIS spätestens ab dem ersten Tag nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 auf eigene Kosten alle erforderlichen Daten über Schnittstellen liefern oder zugänglich machen,
b die Kosten für den Betrieb ihres eigenen Fallführungssystems sowie für die nachträgliche Einführung des festgelegten Fallführungssystems nach Arti- kel 23e Absatz 1 selbst tragen und c das festgelegte Fallführungssystem nach Artikel 23e Absatz 1 im Rahmen des Lastenausgleichs ab dem ersten Tag nach Ablauf der Einführungs- phase nach Artikel T10-2 Absatz 1 mitfinanzieren. Art. T10-4 (neu) Anwendbarkeit von Artikel 23h, 23i, 23k und 32d 1 Die Artikel 23h, 23i, 23k und 32d sind ab dem ersten Tag nach Ablauf der Ein-
führungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 anwendbar. Art. T10-5 (neu) Ausgleich der Lastenverschiebung 1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von einer
Million Franken pro Jahr als Folge der Festlegung eines Fallführungssystems und der Finanzierung der anrechenbaren Aufwendungen über den Lastenaus- gleich Soziales nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe f SHG wird ab dem ersten Tag nach Ablauf der Einführungsphase nach Artikel T10-2 Absatz 1 dem Las- tenausgleich neue Aufgabenteilung nach Artikel 29b des Gesetzes vom 27. No- vember 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 10) angerechnet.
II.
Der Erlass 842.111.1 Kantonale Krankenversicherungsverordnung vom 25.10.2000 (KKVV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Personen, die Sozialhilfeleistungen oder Unterstützungen im Rahmen der Ju- gendstrafrechtspflege beziehen und Personen des Asyl- und Flüchtlingsbe- reichs (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] 1 Personen, die im Kanton Bern Sozialhilfeleistungen oder Unterstützungen im
Rahmen der Jugendstrafrechtspflege beziehen, erhalten die höchste Stufe der ordentlichen Prämienverbilligung ihrer Alterskategorie (Art. 4) und der Region entsprechend ihrer aktuellen Wohnsitzgemeinde.
10) BSG 631.1
2 Junge Erwachsene, die im Kanton Bern Sozialhilfeleistungen oder Unterstüt-
zungen im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege beziehen, erhalten 50 Prozent der Prämie verbilligt. Massgebende Prämie ist die durchschnittliche Vorjahres- prämie für junge Erwachsene der 20 günstigsten Krankenversicherer der Region entsprechend ihrer aktuellen Wohnsitzgemeinde. Art. 17a Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 2 Bei Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, wird sie an die zuständige
Stelle der Gemeinde überwiesen. Bei Personen des Asyl- und Flüchtlingsbe- reichs, die einen Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG haben, wird sie an die zuständige Trägerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)11) überwiesen. Bei Personen, die Unterstützungen im Rahmen der Ju- gendstrafrechtspflege beziehen, wird sie an die zuständige Dienststelle der Ju- gendanwaltschaft überwiesen. Art. 19 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Gemeinden
1. Zur-Verfügung-Stellung von Daten (Überschrift geändert) [FR: (unverän- dert)] 1 Die zuständigen Stellen der Gemeinden stellen dem ASV kostenlos alle zur
Durchführung der Versicherungspflicht und der Prämienverbilligung notwendi- gen Daten über ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie über die Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, zur Verfügung. 2 Sie haben dem ASV innerhalb einer Woche, seitdem sie davon Kenntnis erhal-
ten haben, jede wesentliche Änderung in den für die Prämienverbilligung mass- gebenden Verhältnissen und Daten von Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, über den dafür vorgesehenen elektronischen Datenaustausch nach einem einheitlichen Standard bekanntzugeben. 3 Aufgehoben.
Art. 19a Abs. 1 (geändert) 1 Das ASV erstellt jährlich eine Abrechnung über die von den zuständigen Stel-
len der Gemeinden bekanntgegebenen Daten (Art. 19 Abs. 2).
11) BSG 861.1
Art. 19c Abs. 2 (geändert) 2 Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 19a und 19b gelten sinngemäss.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Artikel T10-4 am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Bern, 22. Oktober 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer