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Entscheid

2023.GSI.56

Ombudsstelle für das Spitalwesen, Objektkredit 2024 bis 2027. Regierungsratsbeschluss

8. März 2023Deutsch3 min

Source be.ch

Ombudsstelle für das Spitalwesen, Objektkredit 2024 bis 2027. Regierungsratsbeschluss

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 263/2023 Datum RR-Sitzung: 8. März 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2023.GSI.56 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Ombudsstelle für das Spitalwesen Objektkredit 2024 bis 2027

Erwägungen

1. Gegenstand

Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler, Listengeburtshäuser und des Rettungswesens können sich im Fall einer Beanstandung an die Ombudsstelle für das Spitalwesen wenden. Die Ombudsstelle vermittelt zwischen den Beteiligten, schlägt einver- nehmliche Lösungen vor und informiert die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet. Im Jahr 2008 wurde der Auftrag für die Führung einer Ombudsstelle für das Spitalwesen öffentlich ausgeschrieben und an die heu- tige Ombudsperson vergeben. Das Angebot soll weitergeführt werden, da ein Bedürfnis für diese Leistungen besteht. Das Mandat wird daher für die Dauer vom 1. Januar 2024 bis 31. De- zember 2027 gestützt auf Artikel 18 der interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1) sowie Artikel 17 der Verordnung vom 16. November 2022 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV; BSG 731.22) erneut ausgeschrieben.

2. Rechtsgrundlagen

 Artikel 5 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11)  Artikel 8 bis 10 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112)  Artikel 28, 30 Absatz 1, 31 und 32 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)  Artikel 21, 25, 27 und 36 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)  Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen (IVöBG; BSG 731.2)  Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV; BSG 731.21)  Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungs- wesen (IVöB; BSG 731.2-1)  Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungs- wesens (OÖBV; BSG 731.22)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Wiederkehrende und neue Ausgabe gemäss Artikel 28 und 30 Absatz 1 FHG.

4. Massgebende Kreditsumme

CHF 200’000.— als jährliches Kostendach

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Objektkredit Konto: 363500000 (Betriebsbeiträge an private Unternehmungen) Segment: 4402 Innenauftrag: 442191050100 (Akutsomatik) Rechnungsjahr: Der Beitrag wird erstmals ausgezahlt im Rechnungsjahr 2024. Er wird befris- tet bis 2027. Der Betrag ist im Voranschlag bzw. im Aufgaben-/Finanzplan enthalten.

6. Begründung

Gemäss Artikel 5 SpVG kann der Regierungsrat mit einer geeigneten Person einen Vertrag be- treffend Dienstleistungsaufträge zur Führung einer Ombudsstelle für die Patientinnen und Pati- enten der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser und für diejenigen des Rettungswesens abschliessen. Die Ombudsstelle ist zu einer anerkannten Institution des bernischen Spitalwesens geworden. Das niederschwellige, aussergerichtliche Angebot findet bei stetig steigenden und vielfältigen Anliegen bei der Bevölkerung guten Anklang. Die Arbeit der Ombudsstelle trägt dazu bei, dass aufwändige und kostenintensive Gerichtsverfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten vermieden werden können. Dieses bewährte Angebot soll weiter- geführt werden.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Beilagen ‒ Vortrag