2023.RRGR.123
I 094-2023 Reinhard (Thun, FDP) Weniger Gesetze und Berichte. Antwort des Regierungsrates
20. Dezember 2023Deutsch10 min
Source be.ch
I 094-2023 Reinhard (Thun, FDP) Weniger Gesetze und Berichte. Antwort des Regierungsrates
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 094-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.123
Eingereicht am: 15.04.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Reinhard (Thun, FDP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1418/2023 vom 20. Dezember 2023 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Weniger Gesetze und Berichte
Ein Parlament − und so auch der Grosse Rat des Kantons Bern − fordert bei aktuellen Ereignis- sen oft Berichte oder neue Gesetze (bzw. Anpassungen). Es ist somit kein Wunder, wenn die Gesetzestexte immer ausführlicher und die Bürokratie für solche Berichte und die dazu notwen- digen Datenerhebungen immer grösser werden. Die Ereignisse, die zu solchen Gesetzen, Ver- ordnungen, Berichten oder anderen Verwaltungsaufgaben führen, sind teilweise einmalig oder irgendwann nicht mehr zeitgemäss und könnten vernachlässigt werden. Die Gesetze, Verord- nungen, Massnahmen, Berichte und Verwaltungsaufgaben bleiben aber bestehen.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Gibt es eine Übersicht der regelmässigen Berichte (oder auch Statistiken) sowie deren Ur- sprungszeit bzw. Ursprungsgründe, die der Kanton erstellt?
2. Kann man die entsprechenden Kosten (kantonsinterne sowie Drittkosten) pro Bericht/Moni- toring ermitteln bzw. darstellen?
3. Welche Berichte könnte man aus Sicht des Regierungsrates abschaffen, weil die Situation sich verbessert hat oder das Thema nicht mehr aktuell ist?
4. Welche Berichte, die weiterhin von Nutzen sind, könnte man in der Ausführung vereinfa- chen oder spürbar kürzen?
5. Die Verwaltung erhebt viele Daten, die von Betrieben, Institutionen oder auch Privatperso- nen erfasst werden müssen. Gibt es eine Übersicht dieser Datenerhebungen? Auf welche könnte man allenfalls verzichten, wenn gemäss Punkt 3 dieser Interpellation gewisse Be-
richte nicht mehr erstellt würden?
6. Einige Staaten kennen bei einzelnen Gesetzen eine sogenannte «Sunsetklausel» (z. B. USA, Kanada, Deutschland, Grossbritannien usw.). Nehmen wir an, dass wir im Kanton Bern die Gesetze nach 16 Jahren automatisch ausser Kraft setzen würden bzw. dass diese durch das Parlament wieder bestätigt werden müssten: Welche Gesetze würde der Regie- rungsrat nicht mehr zur Verlängerung empfehlen?
7. Könnte sich der Regierungsrat vorstellen, dass man vermehrt eine «Sunsetklausel» bei Ge- setzesrevisionen einführt? Und ist er gewillt, entsprechende Vorschläge bei Gesetzentwür- fen selbst einzubringen?
Antwort des Regierungsrates
1. Gibt es eine Übersicht der regelmässigen Berichte (oder auch Statistiken) sowie deren Ur- sprungszeit bzw. Ursprungsgründe, die der Kanton erstellt?
In Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt die Verwaltung eine Vielzahl an unterschiedlichen Berichten zuhanden der Direktionen, des Regierungsrats oder des Grossen Rates. Auch die Organe des Grossen Rates selbst und insbesondere die Kommissionen erstellen Berichte. Dabei sind Inhalt, Umfang und Gründe der Berichte vielfältig. Eine vollständige Übersicht üb er sämtliche in den Direktionen und der Staatskanzlei erarbeiteten Berichte besteht nicht und wäre aus Sicht des Regierungsrats nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu erstellen. Die Frage nach Ursprungs- zeit und Ursprungsgründen kann daher nicht allgemein beantwortet werden.
Konkrete Aussagen lassen sich jedoch zu den im Grossen Rat behandelten Berichten machen. Diese lassen sich in drei Kategorien unterteilen: Berichte des Regierungsrates (z. B. zur Verwal- tungstätigkeit und insbesondere zur Umsetzung von politischen Vorstössen), Berichte der Or- gane des Grossen Rates (z. B. zu Untersuchungen der Aufsichtskommissionen oder zur Tätig- keit der Kommissionen) sowie Berichte von Dritten (z. B. zur Tätigkeit der Datenschutzaufsichts- stelle).
Der Grosse Rat behandelte in den Jahren 2019-2023 die folgende Anzahl Berichte:
2019 2020 2021 2022 2023 Total alle Jahre Berichte des Regierungsrates 13 13 15 6 19 66
- davon Berichte zur Umsetzung von 5 5 6 0 9 25 politischen Vorstössen
- davon jährlich wiederkehrende Be- 3 3 3 4 3 16 richte1
- davon pro Legislatur wiederkehrende 1 0 0 2 1 4 Berichte2 Berichte der Organe des Grossen Rates 7 7 11 8 7 40
- davon jährlich wiederkehrende Be- 6 7 7 7 7 34 richte3
Geschäftsbericht mit Jahresrechnung, Aussenbeziehungen des Kantons Bern, Berichterstattung Parlamentarische Vorstösse und Planungserklärungen; ab 2022: Berichterstattung zur Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2022 (2023: Keine Berichterstattung infolge Legislaturwechsel). Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2022 bzw. 2023-2026, Kantonale Wahlen 2022. Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates und des Regie- rungsrates vom 27. März 2022, Raumplanungsbericht 2022. Tätigkeitsberichte der Parlamentsdienste, der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission, sowie Bericht der Jus- tizkommission zum Tätigkeitsbericht der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie zu den Aufsichtsbesuchen und Bericht der Justizkommis- sion zum Geschäftsbericht der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltsc haft; ab 2021: Berichterstattung zu ratseigenen Parlamentarischen Vorstössen und Planungserklärungen.
Berichte von Dritten 11 9 9 15 13 57
- davon Berichte zur Umsetzung von 0 0 14 0 0 1 politischen Vorstössen
- davon jährlich wiederkehrende Be- 10 9 8 14 13 54 richte5
- davon zweijährlich wiederkehrende 1 0 0 1 0 2 Berichte6 Total 31 29 35 29 39 163
Zu erwähnen ist, dass wiederkehrende Berichte aufgrund von gesetzlichen Grundlagen erstellt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise der Geschäftsbericht des Kantons (Art. 76 Abs. 1 Bst. b KV) oder die verschiedenen jährlichen Tätigkeitsberichte von Behörden (z. B. der Fi- nanzkontrolle [Art. 25 KFKG] oder der Justizleitung [Art. 18 Abs. 1 Bst. e GSOG]).
Neben diesen wiederkehrenden Berichten erfolgen einmalige Berichterstattungen, die in aller Regel durch politische Vorstösse oder durch Planungserklärungen des Grossen Rates ausge- löst werden. So hat der Regierungsrat bspw. in Umsetzung des Postulats 183-2015 «Einführung einer Regulierungsbremse auf Kantonsebene» einen entsprechenden Bericht erarbeitet und die Erarbeitung einer Regulierungs-Checkliste vorgeschlagen. 7 Der Grosse Rat hat im Rahmen der Kenntnisnahme des Berichts eine Planungserklärung verabschiedet, mit welcher der Regie- rungsrat beauftragt wurde, die Anwendung der Regulierungs-Checkliste zu evaluieren und dem Grossen Rat in geeigneter Form Bericht zu erstatten. 8
Weiter werden Regierungsrat und Verwaltung von Aufsichtskommissionen vermehrt aufgefor- dert, regelmässig Bericht zu erstatten, bspw. zum Stand umfangreicher Projekte (bspw. ERP zuhanden der FiKo) oder zur Umsetzung von Strategien (bspw. Digitalisierungsstrategie zuhan- den der SAK).
2. Kann man die entsprechenden Kosten (kantonsinterne sowie Drittkosten) pro Bericht/Moni- toring ermitteln bzw. darstellen?
Wie zu Frage 1 ausgeführt, gibt es keine umfassende Übersicht über sämtliche Berichte, die in Erfüllung von kantonalen Aufgaben durch die Verwaltung selbst oder im Auftrag des Kantons durch Externe erstellt werden. Die Frage nach den entsprechenden Kosten kann daher nicht be- antwortet werden.
Generell festhalten lässt sich jedoch, dass insbesondere wiederkehrende Berichte in aller Regel von Kantonsmitarbeitenden verfasst werden. Externe Expertinnen und Experten werden beige- zogen, wenn zu einer Fragestellung spezifisches Fachwissen erforderlich ist oder die personel- len Ressourcen in der Verwaltung fehlen.
3. Welche Berichte könnte man aus Sicht des Regierungsrates abschaffen, weil die Situation sich verbessert hat oder das Thema nicht mehr aktuell ist?
Nach Auffassung des Regierungsrats müsste primär der Grosse Rat als Adressat der Berichte beurteilen, ob ein bestimmter Bericht für ihn von Nutzen ist oder ob er seine Aufgaben auch
Die Berner Spitallandschaft im Umbruch. Schlussbericht zur Beantwortung der Motion 192-2019 (GPK, Siegenthaler). Tätigkeitsberichte bzw. Jahresberichte der Finanzkontrolle (FK), der Datenschutzaufsichtsstelle (DSA), der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft, der Berner Fachhochschule (BFH), der Pädagogischen Hochschule Bern (PH Bern), der Universität Bern, der Interparlamentarischen Geschäfts- prüfungskommission (IGPK) der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH), der interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins an die Mitglieder der interparlamentarischen Kommission der Westschweizer Schulvereinbarung sowie der HES-SO und HE-Arc . HEP-BEJUNE Einführung einer Regulierungsbremse auf Kantonsebene. Bericht des Regierungsrates zur Umset zung des Postulats 183-2015 Lanz (Thun, SVP) 2015.STA.10452-Planungserklärung-Junisession-2018-de (be.ch)
ohne die fragliche Berichterstattung – oder allenfalls bei einem anderen Rhythmus – erfüllen könnte. Ein Indiz für die Beantwortung dieser Fragen könnte sein, ob der spezifische Bericht je- weils zu Diskussionen Anlass gibt. Falls ein jährlich wiederkehrender Bericht – etwa der Bericht eines interparlamentarischen Aufsichtsorgans – nie eine Debatte im Grossen Rat auslöst, könnte das darauf hindeuten, dass er verzichtbar ist und die entsprechende Rechtsgrundlage angepasst werden könnte. Soweit die Berichterstattung im Ermessen des Regierungsrats liegt, überprüft dieser regelmässig, ob die Befassung des Parlaments mit einem eigenständigen Be- richtsgeschäft sachgerecht ist (etwa bei überwiesenen Postulaten, zu denen ein separater Be- richt möglich, aber nicht in jedem Fall notwendig ist, da auch eine Berichterstattung im Rahmen des jährlichen Sammelgeschäfts genügen kann).
4. Welche Berichte, die weiterhin von Nutzen sind, könnte man in der Ausführung vereinfa- chen oder spürbar kürzen?
Auch für die Beantwortung dieser Frage wäre der Regierungsrat auf Hinweise aus dem Parla- ment als Adressat der Berichte angewiesen.
5. Die Verwaltung erhebt viele Daten, die von Betrieben, Institutionen oder auch Privatperso- nen erfasst werden müssen. Gibt es eine Übersicht dieser Datenerhebungen? Auf welche könnte man allenfalls verzichten, wenn gemäss Punkt 3 dieser Interpellation gewisse Be- richte nicht mehr erstellt würden?
Wie die Berichterstattung an sich ist auch die Erhebung der Daten, die den Berichten zugrunde liegen, äusserst divers. Es besteht keine gesamtkantonale Übersicht, und die Frage nach einem möglichen Verzicht auf die Erhebung von Daten kann nicht generell beantwortet werden.
Festzuhalten ist jedoch, dass die Datenerhebungen häufig gesetzlich verankert sind und u. a. auch von Seiten des Bundes (u. a. BFS) eingefordert werden. Auf die Erhebung von solchen Daten kann folglich nicht ohne Weiteres verzichtet werden. Zudem bildet eine gute Datenerhe- bung für zahlreiche politische Geschäfte auch eine wichtige Entscheidungsgrundlage.
6. Einige Staaten kennen bei einzelnen Gesetzen eine sogenannte «Sunsetklausel» (z. B. USA, Kanada, Deutschland, Grossbritannien usw.). Nehmen wir an, dass wir im Kanton Bern die Gesetze nach 16 Jahren automatisch ausser Kraft setzen würden bzw. dass diese durch das Parlament wieder bestätigt werden müssten: Welche Gesetze würde der Regie- rungsrat nicht mehr zur Verlängerung empfehlen?
Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber immer möglich, ein Gesetz oder auch einzelne Bestim- mungen zeitlich zu befristen. In Umsetzung des Postulats 183-20159 hat der Regierungsrat die Regulierungscheckliste eingeführt, mit welcher bei der Erarbeitung einer gesetzlichen Regelung die volkswirtschaftlichen Auswirkungen näher abgeklärt werden müssen. 10 In diesem Rahmen wird u. a. geprüft, ob beim jeweiligen Gesetzesprojekt eine zeitliche Befristung der Regelung sinnvoll ist (Sunset-Klausel).
Der Regierungsrat erachtet die Prüfung im Einzelfall als zielführender, als Gesetze pauschal ei- ner Sunset-Klausel zu unterstellen. Hinzu kommt, dass sehr viele kantonale Gesetze Bundes- recht vollziehen, womit die Möglichkeit einer Befristung von vornherein ausscheidet. Schliess- lich erscheint dem Regierungsrat die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des kantonalen oder auch des eidgenössischen Rechts für die volkswirtschaftliche Belastung als entscheidender als die Frage, wie lange ein Gesetz in Kraft ist. Nicht zuletzt aus Sicht der Rechtssicherheit ist eine beständige Gesetzgebung auch für Unternehmen vorteilhaft. Es ist somit eine politische Frage
Siehe Fussnote 7 oben. Siehe RRB 1464/2021 vom 15. Dezember 2021.
im jeweiligen Sachbereich, wie Gesetze ausgestaltet werden und welchen Zielen sie wie lange dienen sollen.
Aus diesen Gründen kann der Regierungsrat keine generelle Empfehlung zur Aufhebung von Gesetzen abgegeben. Er nimmt die inhaltliche Überprüfung der staatlichen Aufgaben und somit auch der gesetzlichen Grundlagen aber bspw. im Rahmen der periodischen Aufgabenüberprü- fung gemäss Artikel 101 Absatz 4 KV 11 oder laufend bei der Beantwortung und Umsetzung von politischen Vorstössen wahr.
7. Könnte sich der Regierungsrat vorstellen, dass man vermehrt eine «Sunsetklausel» bei Ge- setzesrevisionen einführt? Und ist er gewillt, entsprechende Vorschläge bei Gesetzentwür- fen selbst einzubringen?
Wie zu Frage 6 ausgeführt, prüft der Regierungsrat im Gesetzgebungsprozess jeweils in An- wendung der Regulierungscheckliste, ob eine Regelung zeitlich befristet werden soll. Insbeson- dere bei Gesetzen, die auf einen bestimmten Zustand hinwirken sollen, kann eine vorgängige Befristung sinnvoll sein. So hat beispielsweise das Bundesparlament die Geltungsdauer der Lohngleichheitsanalysepflicht auf zwölf Jahre beschränkt. 12 Bei neuen Staatsaufgaben eignen sich auch gesetzliche Evaluationsbestimmungen, die zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der neuen Aufgabe führen (siehe z. B. Art. 34m IMG13 zur Evaluation der neu eingeführten För- derungsmassnahmen). In anderen Bereichen, die eine beständige Staatsaufgabe umfassen (wie z. B. die Vorschriften des Steuer- oder Baurechts), wäre eine Sunset-Klausel nicht sinnvoll. Der Regierungsrat wird somit auch künftig bei jedem Gesetz einzeln prüfen, ob eine Befristung der Regelung inhaltlich vorteilhaft ist.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) Siehe 4a Abschnitt: Lohngleichheitsanalyse und Überprüfung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von F rau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR. 151.1). Gesetz vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1); Art. 34m IMG tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.