Lexipedia

Entscheid

2023.RRGR.278

I 209-2023 Ammann (Bern, AL) Eignungsprüfung von Schutzhunden. Antwort des Regierungsrates

17. Januar 2024Deutsch9 min

Source be.ch

I 209-2023 Ammann (Bern, AL) Eignungsprüfung von Schutzhunden. Antwort des Regierungsrates

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 209-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.278

Eingereicht am: 13.09.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ammann (Bern, AL) (Sprecher/in) Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 41/2024 vom 17. Januar 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Eignungsprüfung von Schutzhunden

Gemäss Medienberichterstattung kam es beim Einsatz von Schutzhunden (umgangssprachlich «Polizeihunden») teilweise zu erheblichen Verletzungen und auch bleibenden Schäden bei den angehaltenen Personen, die aufgrund des Kenntnisstands und der Verurteilungen im Einzelfall keine Gewalt ausgeübt haben.

Ebenfalls thematisiert werden die Prüfungen zur Eignung der Hunde, jedoch fehlen Informatio- nen zu den Folgen, wenn ein Hund einen Test nicht besteht. Gemäss Dienstbefehl 20012 wer- den die Hundeteams jährlichen Tests unterzogen, um die Einsatztauglichkeit zu überprüfen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wer ist verantwortlich für die Prüfungsvorbereitung?

2. Wie viele Hundeteams bzw. Schutzhunde der Kantonspolizei bestanden in den letzten drei Jahren den jährlichen Test des Schweizerischen Polizeiführerverbandes (SPV) nicht (in ab- soluten Zahlen und in Prozent)?

3. Was sind die Folgen, wenn der Test zur Einsatztauglichkeit nicht bestanden wird? (Prü- fungswiederholung, sofortige Freistellung von Einsätzen etc. pp.)

4. Was sind die Konsequenzen, wenn ein oder mehrere Teilbereiche des Tests nicht bestan- den werden?

5. Macht die Kantonspolizei weitere (periodische) Prüfungen als jene des SPV? Falls ja: Was sind die inhaltlichen Unterschiede, und mit welcher Frequenz werden sie durchgeführt?

6. Was sind die Kriterien, um den Test zur «Kontrolle auf Distanz» zu bestehen?

7. Wie viele Hundeteams bestanden in den letzten drei Jahren den Test zur «Kontrolle auf Distanz» nicht (absolut und in Prozent)?

8. Was sind die Konsequenzen auf die Einsatztauglichkeit und/oder Einsatzbereiche, wenn ein Hundeteam den Test zur «Kontrolle auf Distanz» nicht besteht?

9. Was sind die Konsequenzen, wenn sich während eines Einsatzes zeigt, dass der Hund nicht auf Distanz kontrolliert werden konnte, er also die Verfolgung der angehaltenen Per- son nicht stoppt oder den Biss nicht löst?

10. Im Anhang zum Dienstbefehl 20009 sind die Vorgaben zu den einzelnen Zwangsmitteln, inkl. Meldepflicht nach dem Einsatz, geregelt, jedoch nicht zum Einsatz von H unden gegen Menschen. Der Dienstbefehl 20012 regelt nicht sämtliche Punkte gemäss Anhang, insbe- sondere auch nicht die Meldepflicht nach einem Einsatz. Wie ist da das Prozedere beim Einsatz eines Schutzhundes als Zwangsmittel?

11. Welche Wesensmängel eines Hundes führen dazu, dass er wegen Nichteignung aus dem Dienst ausscheidet? Was passiert mit dem Hund in diesem Fall?

12. Wie beurteilt der Regierungsrat das Risiko bleibender Schäden bis hin zu tödlichen Folgen von Hundebissen im Verhältnis zu Delikten wie Sachbeschädigungen, wo keine unmittel- bare Gefahr für andere Personen oder für die mutmassliche Täterin oder den mutmassli- chen Täter besteht (Verhältnismässigkeitsprinzip)?

Antwort des Regierungsrates

1. Wer ist verantwortlich für die Prüfungsvorbereitung?

Die Leiterin bzw. der Leiter des Fachbereichs Diensthundewesen der Kantonspolizei Bern ist für die Prüfungsvorbereitung verantwortlich.

2. Wie viele Hundeteams bzw. Schutzhunde der Kantonspolizei bestanden in den letzten drei Jahren den jährlichen Test des Schweizerischen Polizeiführerverbandes (SPV) nicht (in ab- soluten Zahlen und in Prozent)?

Resultat 2019 2020 2021 2022

Hunde im Test 24 4 18 14

Bestanden 19 / 79 % 3 / 75 % 13 / 72 % 10 / 71 %

Nicht bestanden 5 / 21 % 1 / 25 % 5 / 28 % 4 / 29 %

3. Was sind die Folgen, wenn der Test zur Einsatztauglichkeit nicht bestanden wird? (Prü- fungswiederholung, sofortige Freistellung von Einsätzen etc. pp.)

Nach drei Monaten wird eine Nachprüfung absolviert. Wird diese nicht bestanden, wird das Team abgemeldet und aus dem Dienst genommen.

4. Was sind die Konsequenzen, wenn ein oder mehrere Teilbereiche des Tests nicht bestan- den werden?

Es wird eine Analyse der Gründe vorgenommen. Möglich ist, dass das Team abgemeldet wird oder der Diensthund evtl. als Spürhund ausgebildet werden kann.

5. Macht die Kantonspolizei weitere (periodische) Prüfungen als jene des SPV? Falls ja: Was sind die inhaltlichen Unterschiede, und mit welcher Frequenz werden sie durchgeführt?

In der Grundausbildung der Schutzhunde resp. Junghundeausbildung werden periodische Prüfungen vorgenommen:  Im Alter von ca. 16 Monaten: Junghundetest - SPV Prüfung in abgeschwächter Form.  Im Alter von ca. 20 Monaten: Vortest SPV Prüfung.  Im Alter von ca. 24 Monaten: SPV Prüfung.  Im Alter von ca. 26 Monaten: Fährtentest.  Im Alter von ca. 29 Monaten: Taktikmodul mit Einsatzüberprüfung.

Um die Einsatzfähigkeit zur erlangen, müssen alle Tests bestanden werden. Die SPV-Prü- fung muss bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Diensthundes jedes Jahr absolviert wer- den. Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr des Diensthundes ist die SPV-Prüfung freiwillig. Weiter absolvieren alle Diensthunde neben dem normalen Trainingsbetrieb (3 Halbtage pro Monat) jährlich einen 5-tägigen Weiterbildungskurs.

6. Was sind die Kriterien, um den Test zur «Kontrolle auf Distanz» zu bestehen?

7. Wie viele Hundeteams bestanden in den letzten drei Jahren den Test zur «Kontrolle auf Distanz» nicht (absolut und in Prozent)?

8. Was sind die Konsequenzen auf die Einsatztauglichkeit und/oder Einsatzbereiche, wenn ein Hundeteam den Test zur «Kontrolle auf Distanz» nicht besteht?

Gemeinsame Antwort zu den Fragen 6 bis 8:

Grundsätzlich gilt: Wurde der Schutzhund eingesetzt resp. mit dem Befehl «Fass» losge- schickt, kann er kaum mehr zurückgerufen werden, bevor er mittels Biss die betreffende Person an der Flucht gehindert hat. Erst nachdem der Hund zugebissen hat, kann er mit einem verbalen Kommando («Aus») von der Person getrennt werden. Daraufhin muss der Hund neben der Hundeführerin oder dem Hundeführer bleiben und pass iv die betreffende Person bewachen.

Im Test darf die Hundeführerin oder der Hundeführer dazu den Hund nicht berühren, d. h. das verbale Kommando muss ausreichen, um das Verhalten des Hundes zuverlässig zu steuern.

Während der gesamten Prüfung gilt: Gehorcht der Diensthund den Anweisungen der Hunde- führerin oder des Hundeführers nicht mehr, erfolgt Abbruch der Disziplin. Entsteht dabei eine Gefährdung für Mensch und Tier, wird das Team von der Prüfung ausgeschlossen.

In der Disziplin Schutzdienst führen folgende Kriterien zum Abbruch:  Gehorcht der Diensthund bei der Kontaktaufnahme den Anweisungen der Hundefüh- rerin oder des Hundeführers nicht und beisst er eine Schutzdiensthelferin oder einen Schutzdiensthelfer, wird die Disziplin Schutzdienst ohne Bewertung abgebrochen.  Versagt der Diensthund bei seinem Auftrag an der Schutzdiensthelferin oder am Schutzdiensthelfer, wird die Arbeit mit Teilbewertung abgebrochen.  Lässt der Diensthund nach dem dritten verbalen Hörzeichen nicht von der Schutz- diensthelferin oder vom Schutzdiensthelfer ab, wird die Disziplin mit Teilbewertung abgebrochen.

9. Was sind die Konsequenzen, wenn sich während eines Einsatzes zeigt, dass der Hund nicht auf Distanz kontrolliert werden konnte, er also die Verfolgung der angehaltenen Per- son nicht stoppt oder den Biss nicht löst?

Der Schutzhund als polizeiliches Zwangsmittel wird vorgängig mit «Halt Polizei oder der Hund wird eingesetzt» angedroht. Ein Diensthund kann allerdings kaum zurückgerufen wer- den, wenn er nach mehrmaligem Androhen losgeschickt wurde, aber die flüchtende Person noch nicht gestellt hat. Wenn ein Diensthund nach einer flüchtigen Person sucht und diese findet, gibt er dies in der Regel mit einem Bellen an. Wenn dann die gestellte Person aber nicht bewegungslos verharrt und für den Hund der Anschein entsteht, die Person versuche erneut zu flüchten, beisst der Hund.

10. Im Anhang zum Dienstbefehl 20009 sind die Vorgaben zu den einzelnen Zwangsmitteln, inkl. Meldepflicht nach dem Einsatz, geregelt, jedoch nicht zum Einsatz von Hunden gegen Menschen. Der Dienstbefehl 20012 regelt nicht sämtliche Punkte gemäss Anhang, insbe- sondere auch nicht die Meldepflicht nach einem Einsatz. Wie ist da das Prozedere beim Einsatz eines Schutzhundes als Zwangsmittel?

Beisst ein Schutzhund der Kantonspolizei Bern im Einsatz, wird wie bei allen anderen Zwangsmitteleinsätzen ebenfalls eine Einsatzmeldung auf dem Dienstweg eingereicht. Das bedeutet, dass die Diensthundeführerin oder der Diensthundeführer einen Einsatzbericht mit den relevanten Angaben z. H. der zuständigen Abteilung und des Rechtsdienstes ver- fasst.

11. Welche Wesensmängel eines Hundes führen dazu, dass er wegen Nichteignung aus dem Dienst ausscheidet? Was passiert mit dem Hund in diesem Fall?

Nach der Prüfungsordnung des Schweizerischen Polizeihundeführerverbandes führen fol- gende Kriterien zur Disqualifikation resp. Abbruch der Prüfung:

  • Zulassung zur Prüfung: Schussscheue Hunde sind nicht zur Prüfung zugelassen
  • Abbruch/Disqualifikation: Ist der Diensthund nicht mehr unter verbaler Kontrolle der Diensthundeführerin oder des Diensthundeführers, erfolgt Abbruch der Disziplin. Entsteht dabei eine Gefährdung für Mensch und Tier, wird das Team von der Prüfung ausgeschlos- sen.

Eignet sich ein angehender Diensthund wegen Wesensmängeln oder aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Dienst, wird dieser in der Regel durch die Hundeführerin oder den Hundeführer privat übernommen oder der Diensthund wird an eine Privatperson verkauft.

12. Wie beurteilt der Regierungsrat das Risiko bleibender Schäden bis hin zu tödlichen Folgen von Hundebissen im Verhältnis zu Delikten wie Sachbeschädigungen, wo keine unmittel- bare Gefahr für andere Personen oder für die mutmassliche Täterin oder den mutmassli- chen Täter besteht (Verhältnismässigkeitsprinzip)?

Bei sämtlichen Zwangsmitteleinsätzen durch die Kantonspolizei muss die Verhältnismäs- sigkeit beachtet werden. Demnach hat ein Zwangsmittel geeignet, erforderlich und zumut- bar zu sein. Ein Diensthund darf folglich nur eingesetzt werden, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Deshalb wird der Einsatz eines Diensthundes, wie der jedes anderen Zwangsmittels, vorgängig angedroht, wenn der Zweck und die Umstände es zulassen (vgl. Art. 132 Abs. 2 PolG). Zumutbar ist eine Massnahme dann, wenn sie nicht zu einem Nach- teil führt, der in erkennbarem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht – das Interesse an der Verfolgung der Straftat muss also das Risiko einer Verletzung überwiegen. Die Ver- hältnismässigkeitsabwägung muss stets im Einzelfall unter Einbezug sämtlicher relevanten Umstände getroffen werden.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass für den Einsatz eines Diensthundes bei Vermögens- delikten eine gewisse Schwere gegeben sein muss. Steht einzig ein geringfügiges Vermö- gensdelikt im Raum, wird der Diensthund nicht als Mittel eingesetzt. Anzumerken bleibt aber auch, dass grundsätzlich bei einem Hundebiss nicht mit schweren und bleibenden Schädigungen der Gesundheit gerechnet werden muss.

Verteiler ‒ Grosser Rat

I 209-2023 Ammann (Bern, AL) Eignungsprüfung von Schutzhunden. Antwort des Regierungsrates | Lexipedia