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Entscheid

2023.SIDGS.110

Sammelbeschluss April 2023 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

26. April 2023Deutsch19 min

Source be.ch

Sammelbeschluss April 2023 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 400/2023 Datum RR-Sitzung: 26. April 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.110 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss April 2023 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

A) Kultur

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspiel- gesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 45 Abs. 1, Art. 46 der kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchsteller: Verein Ortsmuseum Lenk, Lenk im Simmental Geschäfts Nr.: 829805 Vorhaben: CUBE LENK Gegenstand: Das Ortsmuseum Lenk hat nach Möglichkeiten gesucht, seine Sammlung auf eine modernere und zeitgemässe Art und Weise der breiten Bevölkerung zeigen zu können. Mit dem Projekt « CUBE LENK» soll der Museumsbetrieb in ein neues Zeitalter geführt werden. Herzstück des Projekts ist der CUBE, also ein begehbarer, physischer Kubus, in dem Sammlungsobjekte inszeniert und Wissensvermittlung auf spielerische Weise präsentiert werden können. Gleichzeitig kann der CUBE beispielsweise auch als Veranstaltungsort oder als Ausgangspunkt für thematische Audio- touren dienen. Weiter wird ein permanenter Audiotrail zum Thema Steinzeit entwickelt und umgesetzt, eine neue Website erstellt und neue, jährliche Aus- stellungen konzipiert. Das Ortsmuseum Lenk bietet den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den vielen Wochenend- und Feriengästen einen Ort, wo Geschichte erlebbar wird. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Kosten für den Bau des CUBES, die fest installierten Museumseinrichtungen, die techni- sche Umsetzung für den Audio-Steinzeittrail sowie die neue Website. Vorbe- reitungsarbeiten, Projektleitungsaufgaben sowie Konzepterarbeitungen, die Erarbeitung von Inhalten sowie Inszenierung von Sonderausstellungen, Werbe- massnahmen und interne Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30% angewendet. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 hat die Abteilung Kulturförderung der Bildungs- und Kulturdirektion einen einmaligen Projektbeitrag ohne Präjudiz an die Erarbeitung und Durchführung der ersten vier kulturhistorischen Ausstellun- gen im CUBE LENK à CHF 25'000 gesprochen. Der Förderbeitrag richtet sich dabei primär an die künstlerischen Kosten wie Szenografie, Entwicklung der Inhalte des Steinzeittrails (ohne Programmierung und Material) und die Vermitt- lung. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt.

Ausserdem wurde ein NRP-Infrastrukturbeitrag von CHF 90'000 zugesichert, wobei der Anteil des Kantons Bern bei CHF 45'000 liegt.

Gesamtkosten: CHF 281'705.00 Anrechenbar: CHF 116'700.00 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 40'000.00 Gemeinde Lenk: CHF 30'000.00 Spenden: CHF 61'695.00 NRP: CHF 90'000.00 Kulturförderungs- fonds: CHF 25'000.00 Beitrag LF: CHF 35'010.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form, u.a. im Eingangsbereich hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Röthenbach, Röthenbach im Emmental Geschäfts Nr.: 831147 Vorhaben: Veranstaltung Emmentaler Musiktage 2023 Gegenstand: Die Emmentaler Musiktage 2023 finden am 20. und 21. Mai 2023 in Röthen- bach statt. Während zwei Tagen messen sich 21 Vereine und rund 750 Musi- kantinnen und Musikanten in zwei Konzertlokalen sowie an einer Marschmusik parade. Die musikalischen Leistungen werden von einer Fachjury bewertet. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potentieller Teil- nehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 2 mit einem Maximalbetrag von Fr. 25'000.00. Gesamtkosten: CHF 119'950.00 Anrechenbar: CHF 119'950.00 Finanzierungsplan: Festkarten: CHF 30'000.00 Sponsoren: CHF 46'000.00 Geplante Festeinnahmen: CHF 18'950.00 Beitrag LF: CHF 25'000.00

Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

03 Gesuchsteller: Brass Band Schüpfen, Schüpfen Geschäfts Nr.: 830540 Vorhaben: Seeländischer Musiktage 2023 Gegenstand: Die Seeländer Musiktage 2023 finden vom 2. bis 4. Juni 2023 in Schüpfen statt. Während eines Wochenendes spielen rund 1'200 Musizierende aus 30 Verei- nen an verschiedenen Standorten um die Wette. Die musikalischen Leistungen werden von einer Fachjury bewertet. Die von der Brass Band Schüpfen und der Musikgesellschaft Suberg-Grossaffoltern organisierte Veranstaltung zählt zu den grössten regionalen Musiktagen im Kanton Bern. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potentieller Teil- nehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 3 mit einem Maximalbetrag von Fr. 50'000.00. Gesamtkosten: CHF 150'915.00 Anrechenbar: CHF 150'915.00 Finanzierungsplan: Festkarten: CHF 42'000.00 Sponsoring: CHF 37'000.00 Geplante Festeinnahmen: CHF 26'645.00 Beitrag LF: CHF 45'270.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden.

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss mit Logo auf dem Ver- anstaltungsgelände sowie auf der Webseite und in den mit dem Anlass verbundenen Dokumenten in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

04 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Zweisimmen, Zweisimmen Geschäfts Nr.: 831022 Vorhaben: Berner Oberländer Musiktage 2023 Gegenstand: Die Berner Oberländer Musiktage 2023 finden vom 9. bis 11. Juni 2023 in Zweisimmen statt. Am musikalischen Wettstreit mit Konzertvorträgen in der Simmental-Arena sowie Marschmusikparaden auf den Strassen von Zweisimmen nehmen über 1500 aktive Musikantinnen und Musikanten aus mehr als 50 Vereinen teil. Die musikalischen Leistungen werden von einer Fachjury bewertet. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potentieller Teil- nehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 3 mit einem Maximalbetrag von Fr. 50'000.00. Gesamtkosten: CHF 133'400.00 Anrechenbar: CHF 133'400.00 Finanzierungsplan: Festkarten: CHF 65'000.00 Geplante Festeinnahmen: CHF 28'380.00 Beitrag LF: CHF 40'020.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B) Denkmalpflege (Archäologie)

Rechtsgrundlagen:  Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b des Kantonalen Geldspiel- gesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)  Artikel 49 bis 51 sowie Artikel 53 Absatz 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)  Artikel 23ff des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)  Artikel 20 Absatz 1, 27ff der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegverordnung, DPV; BSG 426.411)

05 Gesuchsteller: Stiftung Ruine Jagdburg, Bern Geschäfts Nr.: 830022 Vorhaben: 2. Etappe der Sanierung der Ruine Jagdburg – Zwinger und Burghof Gegenstand: Die Ruine Jagdburg liegt in einem Waldstück zwischen Stocken und Höfen und kann von der breiten Öffentlichkeit zu Fuss erreicht werden. Die auf ca. 1300 datierte, langgestreckte Burganlage ist durch Gräben gesichert und in eine Haupt- und Vorburg gegliedert. Die Hauptburg besteht aus einem grossen, rechteckigen Wohnturm und einem Anbau auf seiner Westseite, der in mehrere Räume unterteilt ist sowie einer ost- und südseitigen Terrasse bzw. einem Zwinger. Der Zwingerbereich ist ein zwischen Wehrmauern gelegenes offenes Areal, dass als Verstärkung der Burg und Mauer diente. Die Stiftung Ruine Jagdburg entwickelte in Zusammenarbeit mit dem Archäolo- gischen Dienst des Kantons Bern (ADB) ein Sanierungsprojekt in zwei Etappen zur Konservierung der Ruine. Ziel des Projekts ist es, die Ruine als regionales Kulturgut zu erhalten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Anlage mit einer Informationstafel auszustatten. Die erste Etappe umfasste die Stabilisierung der Mauern am Wohnturm. Besu- cherinnen und Besucher erhalten nun Einblick in die Geschichte der Burg und können den Blick über das ehemalige Herrschaftsgebiet der Burgherren, das Stockental und das Gebiet rund um den Amsoldingersee, bewundern. Mit Re- gierungsratsbeschluss Nr. 775 vom 1. Juli 2020 wurde ein Beitrag aus dem Lotteriefonds von CHF 483'000 an die erste Etappe gesprochen. Nach erfolgter Schlussabrechnung und unter Berücksichtigung der Minderkosten, konnte das Vorhaben mit insgesamt CHF 330'260 unterstützt werden. Die zweite Sanierungsetappe umfasst die Mauern des Burghofs und des Zwing- ers. Die Sanierung des Zwingerbereichs und der Mauern ist nebst der histo- rischen Bedeutung auch aus Gründen der Sicherheit äusserst wichtig. Die Mauern befinden sich auf der steilen Südseite zum Stockental und sind in schlechtem Zustand. Es droht Gefahr durch herabfallende Steine. Die Arbeiten dienen dem direkten Erhalt der Mauern. Das Projekt soll im Herbst 2023 abge- schlossen und im Frühsommer 2024 öffentlich eingeweiht werden. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds richtet sich gemäss DPV Art. 31 und den Richtlinien des Lotteriefonds für den Archäologischen Dienst Bern (ADB) an die beitragsberechtigten Sanierungsmassnahmen. Eigenleistungen, Baustellen- installationen und Transportkosten sowie Nebenkosten und Gebühren können nicht berücksichtigt werden. Es wird ein Beitragssatz von 70% angewendet.

Gesamtkosten: CHF 423'569.35 Anrechenbar: CHF 389'766.65 Finanzierungsplan: BAK: CHF 76'500.00 Stiftungen: CHF 30'000.00 Spenden: CHF 19'000.00 Eigenmittel: CHF 25'239.35 Beitrag LF: CHF 272'830.00 Kontierung: 1299-23784-209100-105 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch den ADB

  • Abnahme der Bauarbeiten durch den ADB
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. ADB
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. ADB
  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form, unter anderem mit einem Schild im Eingangsbereich der Burg hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C) Natur und Umwelt

Rechtsgrundlagen:  Artikel 26, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)  Artikel 54 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

06 Requérant-e Association Parc régional Chasseral No de dossier: 830820 Projet: Rénovation de cinq murs en pierres sèches « Taubisetzi », Oberdorf Tüscherz Objet: Par ACE 775/2020, une subvention à hauteur de 76 000 francs avait été octroyée à la société Landschaftswerk Biel-Seeland AG, à Bienne, pour la rénovation de six murs en pierres sèches dans le cadre d'un projet intitulé «Taubisetzi» à Oberdorf Tüscherz. Suite à la faillite de cette société, le Parc Chasseral a repris le projet et entrepris la rénovation des cinq murs restants. Les murs en pierres sèches sont interdépendants et s'étendent sur une surface de 131 m 2; ils figurent à l'inventaire fédéral des paysages, sites et monuments naturels d'importance nationale (IFP). Le vignoble du lac de Bienne est carac- térisé par une imbrication de surfaces cultivées et d'associations thermophiles rares. Compte tenu de leur importance, les murs en question ont un besoin urgent d'être rénovés afin de retrouver leur place dans l'ensemble historico- culturel unique que constitue le vignoble en terrasse, aussi pour des raisons écologiques: ils sont importants pour la petite biodiversité; et ont aussi une fonction de sécurisation des pentes. Le fonds de loterie n'a pas versé la subvention prévue par ACE 775/2020 à la société Landschaftswerk Biel-Seeland AG. Le présent arrêté abroge le chiffre 3 de l'ACE 775/2020, relatif à l'octroi d'une subvention de 76 000 francs. Le montant correspondant a été amorti. Un double paiement est donc exclu. La subvention du Fonds de loterie doit permettre la rénovation des murs en pierres sèches dans les règles de l'art (construction des murs et des escaliers, matériel et transports sur place, y c. par hélicoptère). Son calcul ne tient pas compte des installations de chantier, des transports vers le chantier, des travaux d'ensemencement et d'entretien, des actions de collecte de fonds, de la réserve et des coûts excédentaires. Conformément à la pratique du Fonds de loterie, le taux de subvention est de 30 %, mais le montant final ne peut pas dépasser le déficit de financement. Coûts totaux: CHF 246 000.00 Coûts imputables: CHF 215 449.00 Plan de financement: NFA Landschaft 82'000.00 Fonds Landschaft 65'000.00 Schweiz : Paul Schiller 20'000.00 Stiftung : ESB Ökofonds 15'000.00 Taubenloch : Subvention FL: CHF 64 000.00 Comptabilisation: 4600-4460010402-209100206 Validité: La promesse d'octroi est valable quatre ans à compter de la date de l'arrêté. Ce délai peut être prolongé sur demande écrite et motivée, déposée au plus tard deux mois avant l'échéance (art. 43, al. 2 et 3 de l’ordonnance cantonale du 2 décembre 2020 sur les jeux d’argent OCJAr; RSB 935.52).

Conditions: - Le versement sera effectué sur présentation du décompte final (qui doit être présenté de la même manière que le budget et remis en ligne)

  • Les coûts excédentaires ne seront pas pris en compte.
  • La subvention sera réduite proportionnellement si les coûts sont moins élevés que le montant budgété.
  • Le montant sera versé exclusivement aux requérants. Tout versement à des tiers est exclu.
  • Le soutien reçu de la part du Fonds de loterie et du Conseil du Jura bernois doit être signalé d'une manière appropriée (joindre une photographie ou un autre moyen de preuve au décompte final). Des logos sont disponibles à cet effet sur les sites www.be.ch/fonds-logos et www.conseildujurabernois.ch/ subventions/logo.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspiel- gesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

07 Gesuchsteller: Beforemore, Bern Geschäfts Nr.: 830410 Vorhaben: Sensibilisierungskampagne Beforemore im Kanton Bern Gegenstand: Im Bericht «Präventionsangebote für Personen mit sexuellen Interessen an Kindern» vom 11. September 2020 hält der Bundesrat fest, dass ein Bedarf an Präventionsangeboten in diesem Bereich besteht. Befragungen von Nutzerin- nen und Nutzern verschiedener Angebote haben deren positiven Effekt hervor- gehoben, so gewinnen sie bspw. ein besseres Verständnis darüber, wie sich situative Einflüsse und akute Auslöser auf ihr sexuelles Verhalten auswirken oder welche Techniken angewendet werden können, um das Verhalten zu hinterfragen, kontrollieren und verändern. Der Bericht hat auch aufgezeigt, dass Behandlungsangebote für Personen mit sexuellen Interessen an Kindern fehlen. Beforemore bezweckt das Verhindern von sexuell motivierten Straftaten an Kindern und Jugendlichen. Der Verein unterstützt Menschen mit pädosexueller Präferenz im Umgang mit ihrer Neigung zum Zweck der Deliktprävention. Der Verein bietet eine Möglichkeit für eine niederschwellige, anonyme Erstkontakt- aufnahme und hilft bei der Vernetzung mit Fachorganisationen und regionalen Hilfeleistungen. Mit der Sensibilisierungskampagne soll das Bewusstsein für die Thematik geschaffen werden. Dies soll unter anderem dazu führen, dass bereits jüngere Personen, die von einer problematischen Neigung betroffen sein könnten, so früh als möglich abgeholt und Grenzüberschreitungen verhindert werden können. Es wird damit über verschiedene Hilfsangebote im ganzen Kanton hingewiesen werden. Die Sensibilisierungsmassnahmen umfassen die Erneuerung der Website, eine Socialmedia-Kampagne mit Beiträgen auf Tiktok und Youtube, Flyer und Informationsmaterialien. Beiträge an Sensibilisierungs- massnahmen werden anhand der Lotteriefondspraxis für Veranstaltungen berechnet. Es wird ein Beitragssatz von 30% angewendet. Gesamtkosten: CHF 122'391.00 Anrechenbar: CHF 104'891.05 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 30'000.00 Eigenmittel: CHF 60'931.00 Beitrag LF: CHF 31'460.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Lotterie- und Sportfonds

Lotteriefonds E) Gesellschaft sowie Sportfonds A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

08 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Röthenbach, Röthenbach im Emmental Geschäfts Nr.: 828908 Vorhaben: Sanierung und Erweiterung Mehrzweckgebäude Hübeli Gegenstand: Das Mehrzweckgebäude Hübeli in Röthenbach mit Baujahr 1982 ist für sein Alter zwar noch in gutem Zustand, jedoch werden in den nächsten Jahren einiges an Unterhaltarbeiten anfallen. Die Gemeinde Röthenbach plant deshalb, das bestehende Mehrzweckgebäude nicht nur zu sanieren, sondern auch aus- zubauen, da der Gemeinde ein grosses Veranstaltungslokal fehlt. Im Anbau wird eine Bühne sowie eine Küche untergebracht, die in erster Linie das Vereins- leben im Dorf stark bereichern sollen. Es wird ein Ort geschaffen, an dem gemeinsam etwas erlebt und gelebt werden kann. Die Gemeinde Röthenbach kann zudem Gastgeberin für grössere Anlässe wirken, ohne dass ein unverhält- nismässig grosser Aufwand für den Auf- und Abbau einer Bühne entsteht, der die Nutzung der Sporthalle für Vereine und Schulen stört. Vorabklärungen haben ergeben, dass ebenfalls Vereine ausserhalb der Gemeinde Interesse an der Nutzung einer solchen Anlage haben, da immer mehr Veranstaltungssäle in Landgasthöfen geschlossen werden. Die Gemeindeversammlung hat am 3. Mai 2022 einem Kredit von CHF 5.2 Mio. zugestimmt. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der Räume, welche für die breite Öffentlichkeit vorgesehen sind. Die Lotteriefonds- Beitragskurve wird auf anrechenbare Kosten von CHF 1'361'518.06 angewendet. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die Sanierungsarbeiten der direkt sportdienlichen Anlageteile, die für die Vereinsnutzung vorgesehen sind. Die Sportfonds-Beitragskurve wird auf die anrechenbaren Kosten von CHF 1'378'825.49 angewendet. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt.

Abstell- und Materialräume, die Küche sowie Sanierungsarbeiten an Räumlich- keiten, welche von der Kirchgemeinde für deren Zweck genutzt werden, können nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind Umgebungs- arbeiten, Nebenkosten, Reserven und mobile Einrichtungen. Vorbereitungs- arbeiten und Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 5'629'945.00 Anrechenbar: CHF 2'740'343.55 Finanzierungsplan: Alpinfra: CHF 140'000.00 Kirchgemeinde: CHF 400'000.00 Eigenmittel: CHF 4'473'535.00 Beitrag LF: CHF 471'450.00 Beitrag SF: CHF 144'960.00 Kontierung: Beitrag LF: 4600-4460010401-209100108 Beitrag SF: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Lotterie und Sport- Link analog eingereichtem Budget) fonds: - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass der subventionierte Bau während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und dem Sportfonds muss in geeigneter Form, u.a. mit den Logos auf einem Schild im Eingangsbereich, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Bedingungen Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen Sportfonds: zur Verfügung zu stellen.
  • Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
  • An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art.37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investi- tionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 10.02.2023

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 111'701'663 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 985’040

Finanzielle Situation Sportfonds per 10.02.2023

Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 20'864'428 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 144’960

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Bildungs- und Kulturdirektion