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Entscheid

2023.SIDGS.832

Sammelbeschluss März 2024 über Beiträge aus dem Lotteriefonds

13. März 2024Deutsch11 min

Source be.ch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 255/2024 Datum RR-Sitzung: 13. März 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.832 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss März 2024 über Beiträge aus dem Lotteriefonds

A) Kultur

Rechtsgrundlagen: - Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) - Art. 31, Art. 38, Art. 46, Art. 48 Abs. 2 der kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchsteller: 54. Bernisch-Kantonales Jodlerfest 2024, Langnau im Emmental Geschäfts Nr.: 834664 Vorhaben: 54. Bernisch-Kantonales Jodlerfest 2024 in Langnau im Emmental Gegenstand: Das 54. Bernisch-Kantonale Jodlerfest findet vom 14. bis 16. Juni 2024 in Langnau im Emmental statt. Jodlerinnen und Jodler, Fahnenschwingerinnen und -schwinger sowie Alphornbläserinnen und -bläser werden ihr Können der breiten Öffentlichkeit sowie einer Fachjury präsentieren. Als Vortragslokale dienen Kirche und Kirchgemeindehaus, die Turnhallen Oberfeld und Höhen- weg, die Kupferschmiede, die Emmental Versicherung Arena sowie verschie- dene Aussenanlagen. Es wird mit über 3'000 aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie 30'000 Besucherinnen und Besuchern gerechnet. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtigte Veranstaltungen im Bereich Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzielle Teilneh- mende, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Das Bernisch-Kantonale Jodlerfest erfüllt alle Kriterien für den höchstmöglichen Beitrag dieser Kategorie von CHF 50'000. Gesamtkosten: CHF 1'231'040.00 Anrechenbar: CHF 1'231'040.00 Finanzierungsplan: Gemeindebeiträge: CHF 46'000.00 Trägervereine: CHF 36'400.00 Festkarten: CHF 304'040.00 Sponsoren: CHF 245'200.00 Geplante Festeinnahmen: CHF 549'400.00 Beitrag LF: CHF 50'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101

02|00|D|v02

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 | Dok.-Nr.: 282984 | Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.832 1/7

Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Ringgenberg, Ringgenberg Geschäfts Nr.: 834753 Vorhaben: Kreismusiktag Ringgenberg 2024 Gegenstand: Die Musikgesellschaft Ringgenberg organisiert vom 31. Mai bis 2. Juni 2024 den Kreismusiktag Ringgenberg 2024. Am Freitag findet das Tambouren Tattoo mit rund 80 Tambouren statt. Am Samstag werden 19 Musikgesellschaften mit ca. 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet. Am Sonntag steht die Jugendmusik im Vordergrund. Die Teilnehmenden werden ihr Können der breiten Öffentlichkeit sowie einer Fachjury präsentieren. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtigte Veranstaltungen im Bereich Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzielle Teilneh- mende, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Der Kreismusiktag Ring- genberg 2024 erfüllt alle Kriterien für den höchstmöglichen Beitrag in dieser Kategorie von CHF 50'000. Gesamtkosten: CHF 171'555.00 Anrechenbar: CHF 171'555.00 Finanzierungsplan: Geplante CHF 65'500.00 Festeinnahmen: Festkarten: CHF 24'000.00 Sponsoren: CHF 20'000.00 Anmeldegebühr: CHF 1'500.00 Noch offen: CHF 10'555.00 Beitrag LF: CHF 50'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 | Dok.-Nr.: 282984 | Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.832 2/7

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B) Denkmalpflege

Rechtsgrundlagen: - Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) - Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) - Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmal- pflegegesetz, DPG; BSG 426.41) - Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmal- pflegeverordnung, DPV; BSG 426.411) - Für eingegangene Gesuche zwischen 1. Januar 2018 und 30. September 2019: Gross- ratsbeschluss 2016.RRGR.942 vom 20. November 2017 über das Entlastungspaket 2018 (EP 2018)

03 Requérant : Vincent Florian Imer, La Neuveville No de dossier : 835519 Objet: Habitation remaniée au cours du XIXème siècle, Route de Bienne 8, 2520 La Neuveville Mesure: Restaurations Dépôt de la demande: 28.09.2019 Coûts totaux : CHF 1'892'253.00 Coûts imputables: CHF 47'733.00 Art. 31 Taux de 33.00% CHF 15'752.00 DPV subvention: Coûts imputables: CHF 6'450.00 Art. 31 Taux de 33.00% CHF 2'129.00 DPV subvention: Coûts imputables: CHF 189'029.00 Art. 31 Taux de 33.00% CHF 62'380.00 DPV subvention: Coûts imputables: CHF 422'643.00 Art. 30 Taux de 33.50% CHF 141'585.00 DPV subvention: Coûts imputables: CHF 45'733.00 Art. 31 Taux de 33.00% CHF 15'092.00 DPV subvention: Objet: régional Site: national Total intermé- diaire: CHF 236'938.00 Réduction: CHF 4'000.00 Subvention Conf.: CHF 116'469.00 Subvention LF: CHF 116'469.00

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 | Dok.-Nr.: 282984 | Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.832 3/7

La mise en œuvre du programme d'allégement 2018 contraint le Service cantonal des monuments historiques (SMH) à diminuer les subventions cantonales issues des ressources budgétaires de l'INS de 20 pour cent pour toutes les demandes reçues entre le 1 er janvier 2018 et le 30 septembre 2019. Cela concerne les subventions jusqu'à 20 000 francs. En raison du principe de l'égalité de traitement, la réduction maximale de 4 000 francs est appliquée à toutes les subventions du domaine des monuments historiques demandées durant la période précitée, indépendamment de la provenance du financement (moyens ordinaires du SMH ou Fonds de loterie). Elle est déjà prise en compte dans la subvention. Comptabilisation: 4600-4460010402-209100204 Validité: La promesse de subvention se prescrit par quatre ans à compter de la date de la décision. Les demandes de prolongation du délai doivent être motivées et déposées par écrit au moins deux mois avant la prescription, conformément à l'article 43, alinéas 2 et 3 de l'ordonnance cantonale du 2 décembre 2020 sur les jeux d'argent (OCJAr; RSB 935.520). Conditions: - Les travaux seront supervisés par le SMH. - L'objet sera inspecté par le SMH au terme des travaux. - La documentation de chantier doit être présentée au SMH. - Le versement se fait sur présentation du décompte final au SMH. - Le montant est versé exclusivement aux requérants. Tout versement à des tierces personnes est exclu. - La subvention sera réduite en proportion si les coûts sont moins élevés. - L'objet doit être inscrit sur la liste des biens du patrimoine classé. Remarque: Les propriétaires et d'éventuels ayants droit en vertu du droit civil (locataires, etc.) doivent garantir l'accès du public à l'objet ainsi qu'aux éventuels parcs et jardins annexes pendant au moins deux jours par an (art. 51, al. 2 OCJAr). Conclusion: La demande est partiellement admise. Frais: La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 | Dok.-Nr.: 282984 | Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.832 4/7

C) Natur und Umwelt

Rechtsgrundlagen:  Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)  Art. 31, Art. 35-37, Art. 45, Art. 54 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

04 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Stadt Bern, Dählhölzli & Bärenpark, Bern Geschäfts Nr.: 833615 Vorhaben: Bau der neuen Bienenfresser Innen- und Aussenanlage Gegenstand: Die aktuelle Urwaldvoliere im Eingangsbereich des Dählhölzli und die Aussen- anlage der Säbelschnäbler beim Haupteingang entsprechen nach 20-jährigem Gebrauch nicht mehr den heutigen Anforderungen an einen modernen Zoobe- trieb. Unter dem Motto "mehr Raum für Vielfalt" werden die beiden Anlagen zu einem Komplex zusammengefasst. Das neue Konzept mit der verbundenen Innenanlage für die kalte und der Aussenanlage für die warme Jahreszeit erlaubt eine optimale Tierhaltung. Das verbindende Thema des neuen Geheges ist der Vogelzug. Die jährliche Migra- tion unzähliger Tierarten ist für den Artenschutz in der Schweiz und weltweit enorm wichtig und soll mit der neuen Anlage der breiten Öffentlichkeit näher- gebracht werden. Besucherinnen und Besucher erleben in der 100 m 2 grossen Innenanlage eine Reise nach Afrika mit Erklärungen zu den wichtigsten Tieren und der afrikanischen Natur. Die verbundene Aussenanlage stellt das natürliche Habitat in der Schweiz dar. Die neue Anlage teilen sich einheimische Singvögel wie Bienenfresser oder Wiedehopfe. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die fest installierten baulichen Mass - nahmen der neuen Anlage. Vorbereitungsarbeiten und Honorare können teil- weise angerechnet werden. Eigenleistungen, mobile Anschaffungen, Baune- benkosten sowie Umgebungsarbeiten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird für die Beitragsermittlung die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewendet. Gesamtkosten: CHF 1'072'500.00 Anrechenbar: CHF 592'922.65 Finanzierungsplan: Tierparkverein: CHF 600'000.00 Ernst-Göhner Stiftung: CHF 50'000.00 Stolzer-Kästli Stiftung: CHF 50'000.00 Spenden und Eigenmittel: CHF 184'320.00 Beitrag LF: CHF 188'180.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100106 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 | Dok.-Nr.: 282984 | Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.832 5/7

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. - Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen: - Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) - Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

05 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Münchenbuchsee, Münchenbuchsee Geschäfts Nr.: 833589 Vorhaben: Zwei öffentliche Spielplätze im Zentrum von Münchenbuchsee Gegenstand: Der Spielplatz Schulhaus Dorf und der Spielplatz Paul Klee stehen öffentlich zur Verfügung. Die bestehenden Spielelemente haben das Lebensende erreicht und entsprechen nach Überprüfung nicht mehr den aktuellen SUVA-Normen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen Spielgeräte und Fallschutz- massnahmen sowie deren Montage. Umgebungs-, Vorbereitungs-, Entsorgungs- und Gartenarbeiten sowie Transportkosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30% für die fest installierte Sitzbank bzw. 40% für die Spielgeräte angewendet. Gesamtkosten: CHF 213'000.00 Anrechenbar: CHF 164'467.40 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 147'790.00 Beitrag LF: CHF 65'210.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 | Dok.-Nr.: 282984 | Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.832 6/7

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag. - Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. - Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos -fonds.ch. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 12.02.2024

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 110'214'743.42 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 469'859.00

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 | Dok.-Nr.: 282984 | Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.832 7/7