2023.WEU.666
Erneuerung des Agrarinformationssystems. Objektkredit
16. August 2023Deutsch4 min
Source be.ch
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 885/2023 Datum RR-Sitzung: 16. August 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2023.WEU.666 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Erneuerung des Agrarinformationssystems Objektkredit
Erwägungen
1. Gegenstand
GELAN ist das Agrarinformationssystem (AIS) der Kantone Bern, Freiburg und Solothurn. Es wird von fast 30‘000 Bewirtschaftenden sowie 500 Vollzugsstellenmitarbeitenden für eine Viel- zahl von kantonalen Vollzugsaufgaben verwendet. Im Zentrum steht die Auszahlung der land- wirtschaftlichen Direktzahlungen. Weiter werden darüber Investitionshilfen an die Landwirt- schaft, Naturschutzbeiträge und weitere Aufgaben verwaltet.
Mit dem zu bewilligenden Objektkredit wird die umfassende Erneuerung des Agrarinformations- systems GELAN (Projekt «NeuAIS») finanziert.
2. Rechtsgrundlagen
– Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG; BSG 910.1), Art. 43 bis 45b – Verordnung vom 5. November 1997 über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV; BSG 910.111), Art. 19, Art. 20, Art. 24 und Art. 25 – Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV; BSG 910.112), Art. 34 – Gesetz über die digitale Verwaltung vom 7. März 2022 (DVG; BSG 109.1), Art. 31 und Art. 32 – Verordnung über die digitale Verwaltung vom 11. Januar 2023 (DVV; BSG 109.111) – Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), Art. 153b bis 153i – Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1), Art. 178 und Art. 185 – Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), Art. 112 bis 114 – Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV; SR 919.117.71) – Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 26, Art. 27, Art. 29, Art. 30 Abs. 1, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 – Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 27, Art. 30, Art. 32, Art. 33, Art. 35 und Art. 36 – Leistungsvereinbarung GELAN-Espace-Mittelland vom 10. März 2004
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits; gestützt auf Art. 27 und Art. 30 FHG handelt es sich um eine einmalige und neue Ausgabe.
4. Massgebende Kreditsumme
Gesamtkosten CHF 9’774’955.60 Mit Rahmenkredit ICT WEU 2021-2023 bewilligte Projektierungskosten CHF - 616'738.00 Massgebende Kreditsumme CHF 9'158'217.60
Die detaillierte Zusammensetzung dieses Gesamtkredits geht aus beiliegendem Vortrag hervor (Kapitel 5, Tabelle).
5. Kreditart / Rechnungsjahr / Buchungskreis / Produktgruppe / Konto
Kreditart: Objektkredit Rechnungsjahre: 2023 – 2028 Profitcenter: 4431000000 Amt für Landwirtschaft und Natur Produktgruppe: 4431000001 Landwirtschaft Konten: 313210001 Informatikdienstl. Dritte (Ber.+Hon.) - Fachappl. 313340001 Inf.-Dienstleist. Dritte (Weiterentw.) - Fachappl. 520000001 Immaterielle Anlagen Software-Fachappl.
Die Ausgaben sind im Budget 2023 und im Aufgaben- und Finanzplan 2024-2026 eingestellt. Die für die Jahre 2027 und 2028 erforderlichen Mittel werden in die entsprechenden Finanzpla- nungsprozesse aufgenommen.
Die Investitionsausgaben sind in der gesamtkantonalen Investitionsplanung für das entspre- chende Vorhaben grösstenteils eingestellt: von CHF 8.20 Mio. sind CHF 7.15 Mio. eingestellt. Diese Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung für die Erneuerung des Agrarinformationssystems». Bei gesamthafter Betrachtung aller GELAN Vorhaben in der gesamtkantonalen Investitionsplanung sind die Investitionsausgaben vollstän- dig eingestellt, da weitere GELAN Vorhaben enthalten sind, welche den Rahmenkredit ICT WEU 2024-2026 (2023.WEU.32) betreffen. Dieser Rahmenkredit fällt wesentlich tiefer aus als die eingestellten Mittel in der gesamtkantonalen Investitionsplanung. Somit kompensieren sich die Vorhaben.
6. Begründung
GELAN wurde von der Architektur her seit 1999 nie grundlegend überarbeitet. Somit sind Ände- rungen je länger je schwieriger einzupflegen; sie werden dementsprechend teuer, wenn nicht unmöglich. Ausserdem sind die Vorgaben zur Digitalisierung ohne umfassende Erneuerung des bestehenden GELAN-Systems nur schwer erfüllbar.
Die Alterung eines bestehenden Informationssystems ist nicht direkt sichtbar. Ohne eine umfas- sende Erneuerung können sich bei der vermeintlichen Sparsamkeit durch lediglich Anpassun- gen des laufenden Systems exorbitante Kosten aufbauen. Heute sind Technologien verfügbar,
die es einem Agrarinformationssystem ermöglichen, den veränderten Nutzerbedürfnissen zu ge- nügen und sich im digitalen Zeitalter zukunftsorientiert zu positionieren.
Das Agrarinformationssystem GELAN der Kantone Bern, Freiburg und Solothurn wird deshalb umfassend erneuert, so dass ein vollständig digitalisierter, medienbruchfreier Vollzug im Agrar- bereich ermöglicht wird und ein automatisierter, sicherer und datenschutzkonformer Datenaus- tausch zwischen Systemen im Agrarbereich erfolgt. Mit der Überarbeitung des Systems, der neuen Architektur und den neuen Schnittstellen wird es zukunftsfähiger als das bestehende GELAN-System und stellt den Weiterbetrieb und die Weiterentwicklung des Systems sicher. Mit dieser Überarbeitung wird auch die Administration der kantonalen Verwaltung sowie der Land- wirtinnen und Landwirte vereinfacht.
7. Finanzreferendum
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Grosser Rat
Beilagen ‒ Vortrag ‒ Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung