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Entscheid

2024.BVD.5292

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Luftfahrtgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern

20. November 2024Deutsch3 min

Source be.ch

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Luftfahrtgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

Per E-Mail an: esther.jutzeler@bazl.admin.ch

RRB Nr.: 1151/2024 20. November 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Luftfahrtgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrter Herr Direktor Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Änderungen des Luftfahrtgesetzes (LFG).

Mit den Änderungen des LFG werden diverse Motionen auf Bundesebene umgesetzt. Die Vor- lage beinhaltet zudem Themen, bei denen primär aus aufsichtsrechtlichen Gründen Anpas- sungsbedarf besteht und damit in erster Linie das UVEK respektive das BAZL betroffen sind. Gemäss den Ausführungen im Kapitel 3.2 «Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden» wer- den dieselben tendenziell eher entlastet, was der Regierungsrat positiv zur Kenntnis nimmt. Die Gesetzesänderungen bringen insgesamt Klarstellungen, reduzieren Doppelspurigkeiten und schaffen mehr Sicherheit. Auch deshalb begrüsst der Regierungsrat die Vorlage.

Der Regierungsrat begrüsst, dass gemäss der vorgesehenen Neuregelung in Artikel 98 Ab- satz 1 nebst den an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen auch alle strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Luftfahrt, welche die Sicherheit des Luftver- kehrs beeinträchtigen oder Personen und Sachen am Boden gefährden, der Bundesstrafge- richtsbarkeit unterstehen sollen. Dies führt zu mehr Klarheit bezüglich der Zuständigkeiten. Mit Artikel 100ter Absatz 2 und Absatz 6 werden klare Rechtsgrundlagen geschaffen, wonach die Kompetenz zur Durchführung von Untersuchungen bei Verdacht auf Angetrunkenheit und / oder den Einfluss von psychotropen Substanzen bei der Polizei liegt. Der Regierungsrat erach- tet es als zielführend, dass die Zuständigkeiten und Kompetenzen dadurch geklärt werden.

Dass die zuständigen kantonalen Polizeistellen gemäss Artikel 108c neu das Sicherheitsrisiko im Rahmen der erweiterten Zuverlässigkeitsprüfung beurteilen sollen, begrüsst der Regierungs- rat. Damit wird klargestellt, dass die Polizei Informationen zu laufenden Verfahren bei den kan-

03104p1v03 tonalen Staatsanwaltschaften und / oder der Bundesanwaltschaft einholen kann. Schliesslich bewertet es der Regierungsrat auch als positiv, dass mit Artikel 108e Absatz 2 Doppelprüfungen

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Kanton Bern Canton de Berne

innerhalb der Schweiz vermieden werden, indem die Kantonspolizeien neu negative Einschät- zungen an zuständige Polizeistellen in anderen Kantonen weitergeben müssen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Kenntnisnahme seiner Ausführungen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern

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