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Entscheid

2024.BVD.6754

Schattenhalb, Wasserkraft-Nr. 17028, Kraftwerk Schattenhalb 3. Konzessionsänderung (mit Umweltverträglichkeitsprüfung)

19. Februar 2025Deutsch51 min

Source be.ch

Schattenhalb, Wasserkraft-Nr. 17028, Kraftwerk Schattenhalb 3. Konzessionsänderung (mit Umweltverträglichkeitsprüfung)

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 159/2025 Datum RR-Sitzung: 19. Februar 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.6754 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Schattenhalb, Wasserkraft-Nr. 17028, Kraftwerk Schattenhalb 3, Konzessionsänderung (mit Umweltverträglichkeitsprüfung)

Inhaltsverzeichnis

Erwägungen

1. Sachverhalt .................................................................................................................3

1.1 Gesuchstellerin / Konzessionärin.................................................................................3

1.2 Gesuch .........................................................................................................................3

1.3 Gesuchsunterlagen ......................................................................................................3

1.4 Umfang der Wassernutzung ........................................................................................4

1.5 Verwendung des Wassers ...........................................................................................5

1.6 Beschreibung der Bauten und Anlagen .......................................................................5

1.7 Publikation ....................................................................................................................5

1.8 Öffentliche Auflage .......................................................................................................5

1.9 Einsprachen und Rechtsverwahrungen .......................................................................5

1.10 Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen .........................................................6

2. Rechtsgrundlagen ......................................................................................................7

2.1 Bundeserlasse .............................................................................................................7

2.2 Kantonale Erlasse ........................................................................................................7

3. Erwägungen ................................................................................................................7

3.1 Verfahren und Zuständigkeit ........................................................................................7

3.2 Einsprachelegitimation .................................................................................................8

3.3 Reserve bei maximal genutzter Wassermenge und installierter Leistung .................10

3.4 Publikation ..................................................................................................................10

3.5 Planerische Voraussetzungen (Richtpläne / Schutz Reichenbachfall) ......................10

3.6 Zweckmässige Nutzung der Wasserkraft ..................................................................11

3.7 Restwasserbetrachtung .............................................................................................11

3.8 Umweltverträglichkeit .................................................................................................17

3.9 Kommunale Interessen ..............................................................................................17

3.10 Erschliessung, Kommunikation und Beschilderung ...................................................17

3.11 Weitere Einsprachepunkte .........................................................................................18

3.12 Rechtliches Gehör ......................................................................................................18

3.13 Wasserkraftnutzungen ...............................................................................................19

3.14 Abgaben und Gebühren .............................................................................................20

4. Beschluss .................................................................................................................21

4.1 Erteilung der Konzession ...........................................................................................21

4.2 In den Entscheid integrierte weitere Bewilligungen ...................................................21

4.3 Bestimmungen über das Nutzungsrecht ....................................................................21

4.4 Weitere Bestimmungen / Hinweise ............................................................................23

4.5 Bekanntmachung nach Art. 20 UVPV ........................................................................23

5. Abgaben und Gebühren ..........................................................................................24

5.1 Wasserzins (jährliche Abgaben) ................................................................................24

5.2 Einmalige Abgabe ......................................................................................................24

5.3 Verwaltungsgebühren ................................................................................................24

6. Fakultatives Referendum ........................................................................................25

7. Eröffnung und Kenntnisgabe..................................................................................25

7.1 Eröffnung ....................................................................................................................25

7.2 Kenntnisgabe .............................................................................................................25

Rechtsmittelbelehrung ..............................................................................................................26

1. Sachverhalt

1.1 Gesuchstellerin / Konzessionärin

Gesuchstellerin und Projektverfasserin: BKW Energie AG (BKW), Viktoriaplatz 2, 3013 Bern Umweltbericht: BPU Kasper, Beratung, Planung, Umwelt, Mättelistrasse 16, 3122 Kehrsatz

1.2 Gesuch

1.2.1 Konzessionsgesuch vom 26. Mai 2020

Erhöhung der maximal nutzbaren Wassermenge der Wasserkraftkonzession Schattenhalb 3 (Sh3) vom 25. Januar 2006 (genehmigt durch den Grossen Rat am 29. März 2006) von 2.8 m 3/s auf 3.36 m 3/s und die damit verbundene Anpassung der maximal möglichen Leistung ab Generator von 9700 Kilowatt (kW) auf 11 000 kW. Es sind keine baulichen Anpassungen an der Wasserkraftanlage vorgesehen. Die bestehenden Regelungen zu den Restwassermengen gemäss der Wasserkraftkonzession vom 25. Ja- nuar 2006 sollen beibehalten werden.

Die Restwassermengen wurden in der bestehenden Wasserkraftkonzession vom 25. Januar 2006 wie folgt festgelegt:  Vom 1. Mai bis 30. September hat die Dotation aus dem Stauweiher Zwirgi mindestens 135 l/s zu betragen. Vom 1. Oktober bis 30. April ist keine Dotation erforderlich.  Während der Betriebszeit der Reichenbachfallbahn im Sommer (Mitte Mai - Mitte Oktober) muss der Reichenbachfall tagsüber während mindestens 10 Stunden mit 850 l/s dotiert wer- den.  Die kurzfristige Änderung der Wasserabgabe aus dem Stauweiher Zwirgi ist so vorzunehmen, dass die standortgerechte Zusammensetzung der Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträchtigt wird.

1.2.2 Projektänderung vom 27. September 2021

Das Konzessionsgesuch vom 26. Mai 2020 wurde aufgrund der eingegangenen Einsprachen am 27. September 2021 mit einem Eventualantrag ergänzt: In den Sommermonaten während den Betriebs- zeiten der Reichenbachfallbahn (Drahtseilbahn) darf die maximal nutzbare Wassermenge nur dann auf

3.36 m 3/s erhöht werden, wenn die Restwassermenge von 1500 l/s (vgl. Konzessionsgesuch vom 26. Mai 2020: Restwassermenge 850 l/s) eingehalten ist. Die bestehenden Regelungen zu den Rest- wassermengen gemäss der Wasserkraftkonzession vom 25. Januar 2006 sollen beibehalten werden. Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 3. März 2023 den Eventualantrag als Projektänderung fest- gelegt.

1.3 Gesuchsunterlagen

Konzessionsgesuch vom 26. Mai 2020:  Konzessionsgesuch vom 26. Mai 2020 (Schreiben der Gesuchstellerin)  Konzessionsgesuchsformular vom 26. Mai 2020

 Umweltbericht «Abschliessende Voruntersuchung Umwelt und Restwasserbericht» vom 24. Ap- ril 2020 mit Anhang  Gesamtübersichtsplan 1:2'000 vom 7. Dezember 2010  Wasserkraftkonzession Sh3 vom 25. Januar 2006, genehmigt durch den Grossen Rat des Kan- tons Bern am 29. März 2006  Schreiben der Leitbehörde an die Gesuchstellerin vom 1. November 2019 betreffend UVP-Pflicht

Projektänderung vom 27. September 2021:  Schreiben vom 27. September 2021 mit ergänzendem technischem Bericht mit Restwasserbe- trachtung vom 26. September 2021  Schreiben vom 1. März 2023 betreffend Festlegung als Projektänderung

1.4 Umfang der Wassernutzung

1.4.1 Genutzte Gewässerstrecke

Die Wasserentnahme aus dem Reichenbach für das Wasserkraftwerk Sh3 soll weiterhin beim beste- henden Stauweiher Zwirgi (Koordinaten E = 2 656 663, N = 1 173 689) erfolgen. Danach soll das ge- fasste Wasser wie bisher in die bestehende Druckleitung fliessen und in der bestehenden Zentrale Sh3 (Koordinaten E = 2 656 990, N = 1 174 524) turbiniert werden. Die Wasserrückgabe in den Rei- chenbach wird nach wie vor im Talboden (Koordinaten E = 2 656 885, N = 1 174 579) erfolgen. Die Restwasserstrecke wird weiterhin eine Länge von 1.3 km umfassen. In dieser befindet sich der Rei- chenbachfall.

1.4.2 Nutzbare Fallhöhe

Massgebender Wasserspiegel (Wasserentnahme) 998.00 m ü. M Massgebender Wasserspiegel (Wasserrückgabe) 598.00 m ü. M Nutzbare Fallhöhe 400.00 m

1.4.3 Änderung maximal nutzbare Wassermenge

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die zusätzliche und bisher nicht genutzte Wassermenge neu ebenfalls zur Stromproduktion zu nutzen und beantragt darum eine Erhöhung der maximal nutzbaren Wasser- menge (Ausbauwassermenge) aus dem Reichenbach von 2.8 m 3/s auf 3.36 m 3/s (3360 l/s). Gemäss Gesuchsunterlagen können die bereits in Betrieb stehenden Anlageteile schon heute eine Wasser- menge von maximal 3.36 m 3/s verarbeiten.

1.4.4 Änderung installierte Leistungen und somit Änderung mittlere mechanische Brutto- leistung

Die installierte Leistung wurde in der Wasserkraftkonzession vom 25. Januar 2006 mit 9.7 Megawatt (MW) angegeben. In Betrieb stehen aber bereits heute Anlageteile mit einer installierten Leistung von

11.0 MW. Mit vorliegender Konzessionsänderung beantragt die Gesuchstellerin nun eine entspre- chende Änderung in der Wasserkraftkonzession.

Die mittlere mechanische Bruttoleistung errechnet sich aus dem Produkt des langjährigen mittleren Abflusses an der Entnahmestelle (2.62 m 3/s; gemäss Umweltbericht vom 24. April 2020) abzüglich der Restwassermenge(n), dem auszunützenden Gefälle (400 m; unverändert gemäss Wasserkraft- konzession vom 25. Januar 2006) und der Gewichtskraft (9.81 m/s 2). Sie beträgt somit 7091 kW.

1.4.5 Zusätzliche Mehrproduktion

Die Gesuchstellerin rechnet mit einer durchschnittlichen jährlichen Mehrproduktion von 1.9 GWh (Konzessionsgesuch vom 26. Mai 2020 mit Projektänderung vom 27. September 2021) elektrischer Energie, die in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. Bei dieser Berechnung ist die zu er- wartende Minderproduktion des Kraftwerks Schattenhalb 1 (Sh1) aufgrund des Rückgangs turbinier- baren Wassers bereits berücksichtigt. Mit der Energie aus der Mehrproduktion können zusätzlich etwa 420 Haushalte mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von jeweils 4500 kWh versorgt werden.

1.5 Verwendung des Wassers

Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von elektrischer Energie mit Einspeisung ins öffentliche Ver- sorgungsnetz.

1.6 Beschreibung der Bauten und Anlagen

Das bestehende Wasserkraftwerk umfasst im Wesentlichen:  Wasserfassung beim Stauweiher Zwirgi  Druckleitung zwischen dem Stauweiher Zwirgi und der Wasserkraftanlage Sh3  Wasserkraftanlage Sh3  Wasserrückgabeleitung und Wasserrückgabebauwerk in den Reichenbach

1.7 Publikation

1. Publikation: Amtsblatt des Kantons Bern vom 9. Dezember 2020 Anzeiger Oberhasli vom 11. Dezember 2020

2. Publikation: Amtsblatt des Kantons Bern 6. Januar 2021 Anzeiger Oberhasli vom 8. Januar 2021

1.8 Öffentliche Auflage

Gemeindeverwaltung Schattenhalb vom 9. Dezember 2020 bis und mit 5. Februar 2021 Gemeindeverwaltung Meiringen vom 9. Dezember 2020 bis und mit 5. Februar 2021

1.9 Einsprachen und Rechtsverwahrungen

Gegen das Vorhaben wurden folgende Einsprachen eingereicht:  Ellen Holzer, Steinmätteliweg 9, 3860 Meiringen; Einsprache vom 5. Januar 2021  Gesa Grand und Jean-Claude Grand, Gasthaus Zwischenhalt klg, Scheideggstrasse 451, 3860 Schattenhalb; Einsprache vom 16. Januar 2021  Hotelierverein Haslital, Bahnhofplatz 9, 3860 Meiringen; Einsprache vom 27. Januar 2021

 Andreas Schild, Chrachiweid, 6083 Hasliberg Hohfluh; Einsprache vom 29. Januar 2021  Katharina von Steiger, Obersteinstrasse 5, 3860 Meiringen; Einsprache vom 29. Januar 2021  Verein Haslital Tourismus, Bahnhofplatz 12, 3860 Meiringen; Einsprache vom 1. Februar 2021  Pro Natura Bern, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern; Einsprache vom 1. Februar 2021  Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL-FP), Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern; Einsprache vom 1. Februar 2021  Dorfgemeinde Meiringen, Sherlock Holmes Museum, Kreuzgasse 4, 3860 Meiringen; Einsprache vom 2. Februar 2021  Daniel Frutiger, Brünigstrasse 52 D, 3860 Meiringen; Einsprache vom 2. Februar 2021  Aqua viva, Neuwiesenstrasse 95, 8400 Winterthur; Einsprache vom 3. Februar 2021 (gemeinsam mit Verein Schattenhalb 4 und Grimselverein; die entsprechenden Vollmachten liegen vor) Gegen das Vorhaben wurde keine Rechtsverwahrung angemeldet.

1.10 Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen

‒ Stellungnahme zur Zweckmässigkeitsprüfung gemäss Art. 5 WRG vom 1. Juli 2020 ‒ Fachbericht Immissionsschutz vom 9. Juli 2020 ‒ Fachbericht Naturschutz vom 15. Juli 2020 ‒ Stellungnahme (kein Amtsbericht) des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 15. Juli 2020 ‒ Amtsbericht Fischerei vom 15. Juli 2020 ‒ Stellungnahme (kein Amtsbericht) der Gemeinde Meiringen vom 27. Juli 2020 ‒ Amtsbericht Wasserbaupolizei des Oberingenieurkreis I vom 28. Juli 2020 ‒ Amtsbericht der Gemeinde Schattenhalb vom 2. November 2020 (ersetzt Amtsbericht vom 11. Au- gust 2020) ‒ Amtsbericht Wasserentnahme vom 7. Dezember 2020 ‒ Stellungnahme der Gemeinde Meiringen vom 11. Februar 2021 ‒ Stellungnahme der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vom 1. Dezember 2022 ‒ Fachbericht Raumplanung und Landschaft des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 5. Januar 2023 ‒ Gesamtbeurteilung Wasserentnahme des AWA vom 23. März 2023 ‒ Stellungnahme zur Anhörung Umweltverträglichkeit und Wasserentnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 10. August 2023 ‒ Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des Amts für Umwelt und Energie (AUE) vom 25. Juni 2024

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Bundeserlasse

‒ Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasser- rechtsgesetz, WRG; SR 721.80) ‒ Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) ‒ Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ‒ Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) ‒ Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei- matschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO; SR 814.076) ‒ Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ‒ Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.0) ‒ Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) ‒ Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)

2.2 Kantonale Erlasse

‒ Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) ‒ Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) ‒ Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) ‒ Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) ‒ Dekret über die Wassernutzungsabgaben vom 11. November 1996 (WAD; BSG 752.461) ‒ Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (GebV; BSG 154.21) ‒ Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates vom 15. Januar 1996 (GebD GR/RR; BSG 154.11) ‒ Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 131.212)

3. Erwägungen

3.1 Verfahren und Zuständigkeit

Die Gesuchstellerin beantragt eine Änderung der bestehenden Wasserkraftkonzession Sh3 (genehmigt durch den Grossen Rat am 29. März 2006). Da die Änderung eine Erhöhung der konzedierten Wasser- menge aus dem bereits genutzten Gewässer um mehr als zehn Prozent vorsieht, gilt diese als eine wesentliche Änderung einer Konzession im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. b WNG. Es gelten daher die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.

Für Wasserkraftanlagen mit einer maximal möglichen Leistung ab Generator von 11 MW erteilt der Grosse Rat die Konzession (Art. 14 Abs. 1 Bst. d WNG). Die Konzession kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 WNG).

Im Sinn einer formellen und materiellen Koordination fasst die Leitbehörde die erforderlichen weiteren Bewilligungen zu einem Gesamtentscheid zusammen (Art. 4 Abs. 1 KoG). Leitverfahren ist das Kon- zessionsverfahren, weshalb das AWA die verfahrensleitende Behörde ist (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KoG i.V.m. Art 18 Abs. 3 WNG).

Mit einer maximal möglichen Leistung ab Generator von 11 MW ist das Vorhaben der Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVP) unterstellt (Art. 1 UVPV i.V.m. Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV). Beim Vorha- ben handelt es sich um eine Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage. Die Änderung be- inhaltet keine Umbauten oder Erweiterungen, sie bringt jedoch Betriebsänderungen (Änderungen der Ausbauwassermenge) mit sich, welche wesentlich sind. Das Vorhaben ist daher der UVP-Pflicht un- terstellt.

3.2 Einsprachelegitimation

Zur Einsprache berechtigt sind natürliche Personen, privatrechtliche Organisationen und Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes.

Zur Einsprache befugt ist, wer vom Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 35 Abs. 2 BauG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 VRPG). Dabei müssen die Einsprechenden durch das Vorhaben stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen Beziehungs- nähe zum Vorhaben stehen (vgl. Herzog/Daum, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 2020, N. 16 zu Art. 12 Abs. 1 VRPG; Kommentar zu Art. 35 – 35c BauG, Aufl. 5, 2020, Rz. 16a).

Privatrechtliche Organisationen sind zur Einsprache befugt, wenn sie selbst wie eine natürliche Per- son betroffen sind oder wenn sie nach ihren Statuten die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten ha- ben und die Mehrheit oder eine Grosszahl der Mitglieder durch das Vorhaben in solchen Interessen berührt ist und selbst zur Einsprache legitimiert wäre (egoistische Verbandsbeschwerde). Zudem sind privatrechtliche Organisationen zur Einsprache befugt, wenn sie die Rechtsform einer juristischen Person aufweisen und rein ideelle Zwecke verfolgen (ideelle Verbandsbeschwerde). Allfällige wirt- schaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung des ideellen Zwecks dienen, denn die Beschwerde soll nicht zur Durchsetzung unternehmerischer Ziele genutzt werden können (vgl. Kommentar zu Art. 35 – 35c BauG, Aufl. 5, 2020, Rz. 23 und 23b). Rügen können ausserdem nur in Rechtsbereichen erhoben werden, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG).

Die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes sind berechtigt, zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen Einsprache ge- gen Vorhaben zu erheben.

Bei den Einsprechern Pro Natura Bern, SL-FP und Aqua viva handelt es sich um Organisationen, wel- che von Bundesrechts wegen zur Einsprache legitimiert sind (Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 1 VBO und Ziff. 1 im Anhang zur VBO).

Die Einsprecher Gesa Grand und Jean Claude Grand sind Eigentümer und Bewohner des Gasthau- ses Zwirgi an der Scheideggstrasse 451. Aufgrund der räumlichen Nähe zum geplanten Vorhaben sind sie stärker als die Allgemeinheit betroffen.

Bei der Einsprecherin Dorfgemeinde Meiringen handelt es sich um eine Behörde der Einwohnerge- meinde Meiringen. Sie hat unter anderem die Aufgabe, das Sherlock Holmes Museum zu betreiben. Da der Reichenbachfall ein zentraler Ort für die Figur des Sherlock Holmes ist, ist das Interesse der Dorfgemeinde Meiringen zu bejahen. Die Einsprecherin ist zur Einsprache legitimiert.

Beim Einsprecher Hotelierverein Haslital handelt es sich um einen lokalen Verein, der die Interessen seiner Mitglieder im Haslital vertritt. Diese sind Beherbergungsbetriebe aus dem ganzen Haslital. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Mehrheit oder eine Grosszahl dieser Mitglieder durch das Vorhaben in ihren Interessen besonders berührt ist und selbst zur Einsprache legitimiert wäre. Einerseits befin- det sich keine Mehrheit respektive keine Grosszahl der Mitglieder in unmittelbar er räumlicher Nähe zum Vorhaben. Andererseits besuchen die Gäste der Beherbergungsbetriebe zwar neben anderen touristischen Sehenswürdigkeiten im Tal auch den Reichenbachfall, doch in welcher Hinsicht die Be- triebe stärker als die Allgemeinheit betroffen sind und einen besonderen Bezug zum vom Vorhaben betroffenen Reichenbachfall als touristischen Ort vorbringen können, wird nicht begründet und ist auch nicht anderweitig nachvollziehbar. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine Grosszahl der Mitglieder selbst zur Einsprache legitimiert wäre. Der Hotelierverein Haslital be- gründet zudem nicht, inwiefern seine Statuten ihn zur ideellen Verbandsbeschwerde berechtigen. Die Statuten (Juni 2023) des Hotelier-Vereins Berner Oberland (HVBO) / HotellerieSuisse Berner Ober- land führen unter anderem folgende Zwecke auf: Interessen gegenüber Behörden vertreten, touristi- sche und politische Anliegen wahrnehmen. Diese Zwecke genügen jedoch nicht, um die Legitimation für eine ideelle Verbandsbeschwerde zu begründen. Der Hotelierverein Haslital ist demnach nicht zur Einsprache legitimiert.

Beim Einsprecher Verein Haslital Tourismus handelt es sich um eine lokale Tourismusorganisation, die im Auftrag der Haslitaler Gemeinden Schattenhalb, Meiringen, Hasliberg sowie lnnertkirchen und Guttannen vollständig oder teilweise für die Organisation und Umsetzung von touristischen Aufgaben zuständig ist. Seine Legitimation begründet der Einsprecher damit, dass zu seinem Auftrag gemäss den aktuell geltenden Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden Schattenhalb und Meiringen un- ter anderem die touristische Vermarktung und der Verkauf der Region Haslital in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Leistungsträgern gehöre. Hierbei handelt es sich jedoch um Leistungsvereinbarungen und nicht um statutarische Ziele des Vereins. Statutarisch festgelegtes Ziel ist dagegen unter ande- rem die Mitwirkung bei der Erhaltung und Erschliessung der Erholungslandschaft und landschaftlicher Schönheiten im Vereinsgebiet (vgl. Ziff. 2 der Statuten). Dieses Ziel zeigt auf, dass der Verein zwar zum Erhalt der Erholungslandschaft und landwirtschaftlicher Schönheiten mitwirken soll, berechtigt ihn jedoch nicht dazu, in diesem Bereich tätig zu werden. Deshalb ist der Verein Haslital Tourismus nicht zur Einsprache legitimiert.

Die Einsprecherin Ellen Holzer hat in ihrer Einsprache keine besondere Beziehungsnähe zum Vorha- ben vorgebracht. Sie wohnt in Meiringen, es besteht jedoch keine räumliche Nähe zum Standort des Vorhabens. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Ellen Holzer selbst unmittelbar und stärker als die Allge- meinheit vom Vorhaben betroffen sein soll. Sie ist deshalb nicht zur Einsprache legitimiert.

Der Einsprecher Andreas Schild begründet seine Legitimation mit seiner Tätigkeit als Bergführer aus dem gegenüberliegenden Hasliberg und häufiger Besucher des Reichenbachtals mit seinen Gästen. Mit diesen Vorbringen legt der Einsprecher dar, dass er sich häufig im Projektperimeter aufhält. Er hat daher eine nähere Beziehung zum Vorhaben, als jemand, der den Reichenfachfall nie oder nur selten besucht. Nichtsdestotrotz ist er dadurch nicht stärker als die Allgemeinheit vom Vorhaben betroffen. Er ist deshalb nicht zur Einsprache legitimiert.

Die Einsprecherin Katharina von Steiger bringt vor, sie sei Einwohnerin des Kantons Bern (Mehrheits- aktionär der BKW) mit Wohnadresse vis-à-vis des Reichenbachfalls. Dieses Vorbringen begründen keine besonders nahe Beziehung zum Vorhaben. Sie ist demnach nicht stärker als die Allgemeinheit vom Vorhaben betroffen und nicht zur Einsprache legitimiert.

Der Einsprecher Daniel Frutiger begründet seine Legitimation mit seiner Stellung als Steuerzahler im Kanton Bern. Ausserdem wohnt er in Meiringen. Allein dadurch, dass er im Kanton Bern Steuern be-

zahlt, ist er nicht stärker als die Allgemeinheit vom Vorhaben betroffen. Zudem besteht zwischen sei- ner Wohnadresse und dem Standort des Vorhabens keine räumliche Nähe. Er ist deshalb nicht zur Einsprache legitimiert.

Die nicht legitimierten Einsprechenden rügen Punkte, die sinngemäss auch in den Einsprachen von Pro Natura Bern, SL-FP und Aqua viva vorgebracht werden. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass diese Rügen im Rahmen der übrigen Einsprachen materiell behandelt werden.

3.3 Reserve bei maximal genutzter Wassermenge und installierter Leistung

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL-FP) und Aqua viva beantragen, es sei zu prüfen, ob die Konzessionsbestimmungen verletzt worden seien und sich daraus allfällige rechtliche Konsequenzen ergäben. Eine solche Prüfung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Konzessionsänderungsverfah- rens. Daher wird auf diesen Antrag nicht eingetreten.

3.4 Publikation

Die SL-FP, Aqua viva und Pro Natura Bern (nachfolgend Pro Natura genannt) erachten das Vorgehen der verfahrensleitenden Behörde bei der Prüfung und Publikation des Gesuchs als fragwürdig, unkri- tisch und allzu sehr parteibezogen. Mit der ursprünglichen und verspätet erschienenen Publikation im Anzeiger des Oberhasli und dem Fristenlauf über die Festtage scheine es, als ob die Prüfbehörde be- wusst die betroffene Bevölkerung und die einspracheberechtigten Organisationen benachteiligen wollte. Zudem sei die Auflagedauer nicht eingehalten worden.

Da im ursprünglichen Publikationstext nicht erwähnt wurde, dass das Vorhaben einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVP) bedarf und die 30-Tage Aktenauflage nicht bei allen Publikationsorganen ein- gehalten wurden (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG), wurde das Vorhaben mit einem revidierten Publikations- text nochmals publiziert und öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage dauerte somit vom 9. Dezem- ber 2020 bis und mit 5. Februar 2021. Mit dieser erneuten Auflage hat die verfahrensleitende Behörde die Fehler bei der ersten Auflage geheilt und sichergestellt, dass die einspracheberechtigten Organi- sationen bezüglich Dauer der öffentlichen Auflage nicht benachteiligt werden.

3.5 Planerische Voraussetzungen (Richtpläne / Schutz Reichenbachfall)

Die SL-FP, Aqua viva und Pro Natura führen aus, dass Vorhaben wie das vorliegende aufgrund von ge- wichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan bedürfen. Das für die Landschaft zuständige AGR verweist in seinem Fachbericht vom 5. Januar 2023 auf die Stellungnahme der OLK vom 1. Dezember 2022. Darin hält die OLK fest, dass das ursprüngliche Kon- zessionsgesuch vom 26. Mai 2020 das Landschaftsbild noch stärker beeinträchtige und eine negative Wirkung darauf habe. Dagegen beurteilt die OLK die Projektänderung vom 27. September 2021 als we- sentlich besser, diese führe zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Reichenbachfalls aus land- schaftlicher Optik. Auf Basis dieser Aussage hat das AGR in seinem Fachbericht vom 5. Januar 2023 beantragt, die Projektänderung vom 27. September 2021 zu bewilligen. Bei der Projektänderung sind keine gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt und somit auch auf die Landschaft zu erwarten. Sie bedarf deshalb keiner Grundlage im Richtplan.

Im kantonalen Richtplan (Massnahme C_20) wird, wie von der SL-FP, Aqua viva und Pro Natura in der Einsprache richtig festgehalten, die betroffene Gewässerstrecke als „bestehende Nutzung" und weder als „möglich" noch als „mit zusätzlichen Anforderungen möglich" bezeichnet. In der Was- serstrategie 2010 und im aktuellen kantonalen Richtplan wird der Reichenbachfall zudem als „zu

schützender Wasserfall" bezeichnet (vgl. Massnahmenblatt C_20). Im Richtplan Oberland-Ost wird der Reichenbachfall als Naturobjekt aufgeführt und als einer der bedeutendsten Wasserfälle in der Schweiz vermerkt. Damit stehe gemäss SL-FP, Aqua viva und Pro Natura behördenverbindlich fest, dass die jetzige Wasserführung des Reichenbachfalls nicht noch weiter geschmälert werden dürfe. Das AGR beantragt jedoch mit Fachbericht vom 5. Januar 2023, die Projektänderung vom 27. Septem- ber 2021 zu bewilligen. Es stützt sich dabei auf die Stellungnahme der OLK vom 1. Dezember 2022, wonach die Projektänderung landschaftsverträglich ist. Demnach steht das Vorhaben der im Richtplan festgelegten räumlichen Planung nicht entgegen.

3.6 Zweckmässige Nutzung der Wasserkraft

Gemäss Stellungnahme des Bundesamts für Energie (BFE) betreffend die Zweckmässigkeitsprüfung nach Art. 5 WRG vom 1. Juli 2020 kommt dem Ausbau der Wasserkraft bei der Umsetzung der Ener- giestrategie 2050 eine grosse Bedeutung zu. Unter optimierten Rahmenbedingungen kann gemäss Studie zum verbleibenden Wasserkraftpotenzial der Schweiz vom August 2019 die Wasserkraft um

1.6 TWh/a ausgebaut werden.

Mit der zusätzlichen Wasserentnahme könne gemäss ursprünglichem Konzessionsgesuch vom 26.Mai 2020 laut SL-FP, Aqua viva und Pro Natura die Stromproduktion im Sommer um lediglich ca.

2.3 GWh/Jahr (entspricht 1.9 GWh bei der Projektänderung vom 27. September 2021) erhöht werden, was in etwa 0.75 % (entspricht 0.6 % bei der Projektänderung) des Zielwertes der kantonalen Was- sernutzungsstrategie resp. ca. 0.005 % (entspricht 0.004 % bei der Projektänderung) des Zielwertes gemäss der Energiestrategie 2050 entspreche und damit weitestgehend vernachlässigbar sei. Eine zusätzliche Stromproduktion aus Wasserkraft leiste aus Sicht von SL-FP, Aqua viva und Pro Natura im Sommer, wenn ohnehin bereits genügend Strom vorhanden ist, keinen Beitrag zur Energiewende und ergebe somit keinen Sinn. Das BFE kommt hingegen zum Schluss, dass auch das vorliegende Vorhaben zu den genannten Ausbauzielen beiträgt und somit einen Beitrag zur Umsetzung der Ener- giestrategie 2050 leistet. Damit ist aus Sicht des BFE der Bedarf für den Ausbau des Wasserkraft- werks Sh3 gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die zusätzliche Energieproduk- tion selbst im Sommer unter gewissen Bedingungen – insbesondere in der Nacht und an windschwa- chen und bewölkten Tagen – einen Beitrag an eine sichere und stabile Energieversorgung liefert.

Das Vorhaben erscheint aus Sicht des BFE plausibel und ermöglicht, ein bisher ungenutztes Wasser- kraftpotenzial zu nutzen. Das BFE beurteilt die Erhöhung der Ausbauwassermenge als zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte und kann dieser aus der Sicht von Art. 5 WRG zustimmen.

3.7 Restwasserbetrachtung

3.7.1 Ausgangslage

Da die Gesuchstellerin über den Gemeingebrauch hinaus dem Reichenbach, einem Gewässer mit ständiger Wasserführung, Wasser entnimmt, ist eine Bewilligung nach Art. 29 GSchG erforderlich. Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31-35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 Bst. a GSchG).

Die BKW ist im Besitz einer am 29. März 2006 der damaligen EWR Energie AG erteilten Wasserkraft- konzession Sh3. In dieser Konzession wurde eine Ausbauwassermenge von 2.8 m 3/s festgelegt. Die Restwassermengen aus dem Stauweiher Zwirgi betragen gemäss dieser Konzession vom 1. Mai bis 30. September mindestens 135 l/s. Während der Betriebszeit der Reichenbachfallbahn im Sommer

(Mitte Mai bis Mitte Oktober) muss der Reichenbachfall tagsüber während mindestens 10 Stunden mit 850 l/s dotiert werden.

Auf eine Restwasserdotierung des Reichenbachs vom 1. Oktober bis 30. April darf verzichtet werden (Mehrnutzen), da eine am 25. Mai 2005 vom Bundesrat genehmigte Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) vorliegt. Als Ausgleich dafür hatte die Konzessionärin die Mehrschutzmassnahmen «Renaturie- rung Balmglunte» und «Revitalisierung Falcherenbach» realisiert.

Um die Auswirkungen des Projekts auf die Landschaft besser einschätzen und beurteilen zu können, verlangte Aqua viva die Durchführung eines Augenscheins zu einem geeigneten Zeitpunkt im Som- mer. Der Augenschein, zu dem alle Verfahrensbeteiligten eingeladen waren, wurde am 24. Juni 2021 durchgeführt. An diesem hat die Gesuchstellerin ihr Vorhaben nochmals erläutert. Die am Augen- schein teilnehmenden Einsprechenden haben an ihren Einsprachen festgehalten.

Die von der Gesuchstellerin im ursprünglichen Konzessionsgesuch vom 26. Mai 2020 beantragten Betriebszustände und damit einhergehenden Restwassermengen wurden vom AGR im Hinblick auf die Bedeutung des Gewässers als Landschaftselement geprüft. Dieses kam in seiner ersten Stellung- nahme vom 15. Juli 2020 zum Schluss, dass das Gesuch landschaftsverträglich sei. Aufgrund einer Stellungnahme des AGR im zeitlich parallel laufenden Konzessions- und Baubewilligungsverfahren des Wasserkraftwerks Schattenhalb 2 (Sh2) erachtete die verfahrensleitende Behörde die Gesuchs- unterlagen jedoch nicht als ausreichend für die Beurteilung, ob die ersuchte Restwassermenge ver- einbar ist mit der richtplanerischen Vorgabe, wonach der Reichenbachfall als zu schützender Wasser- fall gilt. Daher wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die Gesuchsunterlagen mit zusätzlichen Infor- mationen zur Restwasserbetrachtung zu ergänzen. Die Gesuchstellerin hat am 27. September 2021 die Gesuchsunterlagen entsprechend ergänzt und eine Projektänderung beantragt. Daraufhin fand eine Neubeurteilung durch das AGR statt und der Fachbericht vom 15. Juli 2020 wurde durch den neuen Bericht vom 5. Januar 2023 ersetzt.

Die OLK betrachtet gemäss Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 die Projektänderung selbst in Kombination mit der Wasserkraftnutzung im Wasserkraftwerk Sh2 als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung. Deshalb kommt das AGR gemäss Fachbericht vom 5. Januar 2023 zum Schluss, dass die Projektänderung bewilligungsfähig ist.

Gemäss Amtsbericht Wasserentnahme vom 23. März 2023 leiten der Umweltbericht vom 24. Ap- ril 2020 mit Anhang und der ergänzende technische Bericht mit Restwasserbetrachtung vom 27. Sep- tember 2021 die Restwassermengen genügend genau her. Später hat die verfahrensleitende Behörde erkannt, dass im Amtsbericht Wasserentnahme die minimale Restwassermenge vom 1. Mai bis 30. September nicht überprüft wurde und verlangte die Herleitung dieser Restwassermenge basierend auf dem aktuellen Q 347. Die Gesuchstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 7. November 2024 (inkl. Beilagen) diese minimale Restwassermenge auf Basis des aktuellen Q 347 korrekt hergeleitet. Mit dem beantragten Wasserentnahmeregime gemäss Projektänderung vom 27. September 2021 ist sicherge- stellt, dass im Vergleich zu heute eine weitergehende Nutzung zwischen dem 15. Mai und dem 15. Oktober erst ab einer Dotierung des Reichenbachfalls mit 1500 l/s erfolgt und somit die Anzahl Tage mit einem Minimalabfluss von 850 l/s über den Reichenbachfall nicht erhöht wird. Die verwendeten Methoden und die daraus abgeleiteten Ergebnisse sind gemäss Amtsbericht Wasserentnahme nach- vollziehbar und korrekt. Somit werden die Einsprachepunkte von Aqua viva, SL-FP und Pro Natura betreffend unzulässige namhafte Erhöhung der Anzahl Tage mit einem Minimalabfluss von 850 l/s mit der Projektänderung gegenstandslos. Der Antrag von Aqua viva, die Gesuchsunterlagen zu den hyd- rologischen Grundlagen seien entsprechend zu überarbeiten und zu verbessern, wurde berücksich- tigt.

Die Sommerzeit orientierte sich in der Wasserkraftkonzession Sh3 vom 25. Januar 2006 an der Be- triebszeit der Reichenbachfallbahn und wurde mit einer gewissen Unschärfe (Mitte Mai bis Mitte Okto- ber) festgelegt. Um Klarheit zu schaffen, muss diese Zeitspanne mit Datum präzisiert werden. Da die Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn mit der vorliegenden Konzession nicht festgelegt werden können und die Betreiberin der Reichenbachfallbahn nicht zwingend auch die Konzessionärin sein muss, soll sich die Abgabe der Restwassermenge künftig zudem auf die lokale respektive touristische Nutzung des Wasserfalls unabhängig eines Betriebs der Reichenbachfallbahn stützen, ohne wesentli- che Abweichung vom Gesuch. Daher soll geprüft werden, ob der Reichenbachfall tagsüber vom 15. Mai bis 15. Oktober während mindestens 10 Stunden mit 850 l/s dotiert werden kann, dies unabhän- gig von einem Betrieb der Reichenbachfallbahn. Bezüglich der Projektänderung soll dementsprechend geprüft werden, ob vom 15. Mai bis 15. Oktober die maximal nutzbare Wassermenge am Tag wäh- rend mindestens 10 Stunden auf 3.36 m 3/s erhöht werden darf, wenn der Reichenbachfall mit mindes- tens 1500 l/s dotiert wird.

Das Fischereiinspektorat kann gemäss seinem Amtsbericht vom 15. Juli 2020 für das Vorhaben die fischereirechtliche Bewilligung mit der Auflage erteilen, dass die Restwassermengen weiterhin einzu- halten sind – eine Minderdotierung des Gewässerabschnitts im Talboden (Seeforellengewässer) muss absolut ausgeschlossen werden. Diese Auflage wurde dahingehend präzisiert, dass die Betreiber der Wasserkraftwerke Sh1, Sh2 und Sh3 hierfür gemeinsam verantwortlich sind.

Die Auflage, dass die Restwasservorschriften der Konzessionen der Kraftwerke Sh1 und Sh3 jeder- zeit einzuhalten sind, ist bereits mit der Wasserkraftkonzession Sh1 vom 9. September 2013 verfügt und wird für das Wasserkraftwerk Sh3 im vorliegenden Dokument verfügt (vgl. Ziff. 4.3.2ff.). Daher wird diese Auflage nicht zusätzlich wortwörtlich als Auflage in den vorliegenden Entscheid aufgenom- men.

Somit sind im vorliegenden Entscheid zu überprüfen, ob es rechtens ist, dass  vom 1. Oktober bis 30. April keine Restwasserdotation erforderlich ist,  vom 1. Mai bis 30. September die Dotierwassermenge mindestens 135 l/s betragen darf,  vom 15. Mai bis 15. Oktober der Reichenbachfall am Tag während mindestens 10 Stunden mit mindestens 850 l/s dotiert werden muss, und  vom 15. Mai bis 15. Oktober die maximal nutzbare Wassermenge am Tag während mindes- tens 10 Stunden nur dann von 2.8 m 3/s auf 3.36 m 3/s erhöht werden darf, wenn der Reichen- bachfall mit mindestens 1500 l/s dotiert wird.

3.7.2 Mindestrestwassermenge nach Art. 31 GSchG

Gemäss Umweltbericht vom 24. April 2020 beträgt die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 GSchG 230 l/s. Die eingereichten Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahme der betroffenen Ge- meinde Schattenhalb stützen dies. Da das Q347 eine wichtige Kenngrösse ist und bei Konzessionser- teilung aktuell sein muss, hat die Gesuchstellerin am 7. November 2024 die Herleitung des aktuellen Q347 eingereicht. Sie zeigt auf, dass das aktuelle Q347 neu tiefer als in den Gesuchsunterlagen vom 26. Mai 2020 ausgewiesen ist und 350 l/s beträgt. Die Gesuchstellerin verzichtet jedoch auf eine Her- absetzung des Q347. Das im Umweltbericht vom 24. April 2020 eingereichte Q347 von 380 l/s bildet da- her die Beurteilungsgrundlage. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG beträgt so- mit 226.8 l/s. Sie muss auf Basis der Gesuchsunterlagen und den eingereichten Amts- und Fachbe- richten gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht erhöht werden, da die Wasserqualität trotz Wasserent- nahme eingehalten werden kann, Grundwasservorkommen und seltene Lebensräume und -gemein- schaften durch die Wasserentnahme nicht betroffen sind sowie aufgrund der Einteilung des Gewäs- serabschnitts als Nichtfischgewässer die Fischwanderung nicht zu berücksichtigen ist und keine Laichstätte und Aufzuchtgebiete von Fischen vorhanden sind.

3.7.3 Ausnahmen nach Art. 32 GSchG

 Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April Auf eine Restwasserdotierung des Reichenbachs vom 1. Oktober bis 30. April darf gemäss SNP ver- zichtet werden. Die Gesuchstellerin beansprucht diese Ausnahme. Dies jedoch nur beschränkt, da vom 1. bis am 15. Oktober der touristischen Nutzung mit erhöhten Dotierwasserabgaben Rechnung getragen wird. Trotz der Erhöhung der Entnahmemenge aus dem Reichenbach sind für die Bereiche Flora/Fauna, Lebensräume (Biosphäre), Landschaft sowie die Fischerei keine zusätzlichen negativen und nicht bereits im Konzessionsverfahren (zwischen 2004 und 2006) für die damalige Erteilung der Konzession abgehandelten Auswirkungen zu erwarten. Mit Blick auf die bestehende SNP erfolgt so- mit kein Mehrnutzen. Daher sind auch keine zusätzlichen Mehrschutzmassnahmen erforderlich. Folg- lich braucht es keine Anpassung der geltenden SNP, die es erlaubt, auf eine Restwasserdotierung des Reichenbach(fall)s zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April zu verzichten. Dies wird auch in der Anhörung des BAFU vom 10. August 2023 gestützt.

 Im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September Da der Reichenbach in der Restwasserstrecke ein Nichtfischgewässer ist, beantragt die Gesuchstelle- rin vom 1. Mai bis 30. September weiterhin eine Herabsetzung der Restwassermenge von 35 Prozent der Abflussmenge Q 347 nach Art. 32 Bst. b GSchG. Gemäss Schreiben vom 7. November 2024 erhöht die Gesuchstellerin diese Restwassermenge auf freiwilliger Basis auf die ursprüngliche Restwasser- menge nach Art. 32 Bst. b GSchG von 135 l/s. In den eingereichten Amts- und Fachberichten der be- troffenen Amts- und Fachstellen wird dem Antrag der Herabsetzung der Restwassermenge auf 35 Pro- zent der Abflussmenge Q 347 nicht widersprochen. Somit werden die Anträge der SL-FP und Aqua viva, dass die minimale Restwassermenge auf mindestens 230 l/s angesetzt werden soll, abgewiesen.

3.7.4 Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG

Der eingereichte Umweltbericht vom 24. April 2020 und der ergänzende Technische Bericht mit Rest- wasserbetrachtung vom 26. September 2021 zeigen auf, dass aufgrund der Bedeutung des Gewäs- sers als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG) die Restwassermenge am Tag während 10 Stunden auf 1500 l/s anzuheben sei, bevor die bisherige maximal nutzbare Wassermenge von 2.8 m 3/s auf maximal 3.36 m 3/s erhöht werden darf. Wie bisher soll der Konzessionärin erlaubt werden, unter Einhaltung der Restwassermenge von 850 l/s bis zu einer Entnahmemenge von 2.8 m 3/s Was- ser zu entnehmen. Mit dieser Projektänderung treten keine zusätzlichen Tage mit einer Restwasser- menge von 850 l/s gegenüber der bestehenden Konzession auf, weshalb die OLK und das AGR das Vorhaben als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung erachten. Die OLK hat das Vorhaben mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 zusammenfassend dahingehend beurteilt, dass die Pro- jektänderung die Situation gegenüber dem ursprünglichen Konzessionsänderungsgesuch vom 26. Mai 2020 verbessert und zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Reichenbachfalls führen wird. Zwar führt die Projektänderung gemäss OLK in Kombination mit der Wasserkraftnutzung im Wasserkraft- werk Sh2 zu einer grösseren Beeinträchtigung des Reichenbachfalls als bisher, doch wird selbst dies als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet. Das AGR beantragt daraufhin in seinem Fachbericht vom 5. Januar 2023, die Projektänderung vom 27. September 2021 zu bewilligen. Die Pro- jektänderung und die damit einhergehenden höheren Restwassermengen gegenüber dem ursprüngli- chen Konzessionsgesuch kommt auch den Anträgen der SL-FP, Aqua viva und Pro Natura – wonach in den Sommermonaten (SL-FP) bzw. vom 1. Mai bis 31. Oktober (Aqua viva) tagsüber von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Mindestrestwassermenge auf mindestens 1200 l/s zu erhöhen sei – entgegen.

Die Abteilung Naturförderung kann gemäss Fachbericht Naturschutz vom 15. Juli 2020 dem Vorhaben ohne Bedingungen oder Auflagen zustimmen.

Gemäss SL-FP, Aqua viva und Pro Natura beeinträchtigt die zusätzliche Wasserentnahme nicht nur das visuelle, sondern auch das akustische Erscheinungsbild des Reichenbachfalls. Neben den impo- sant herabstürzenden Wassermengen und dem deutlich sichtbaren Wasserschleier trage auch das gewaltige, weit im Tal hörbare Tosen zum einmaligen Erscheinungsbild bei. Die Dorfgemeinde Meirin- gen wendet zudem ein, dass der Reichenbachfall nicht weiter reduziert werden dürfe, da dies sonst dem Besuchserlebnis und dadurch ihr und dem ganzen Oberhasli schade. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 hat die OLK ihre Beurteilung der Gesamtsituation, also zum Gesamterscheinungsbild inkl. Tosen, abgegeben und die Projektänderung als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet.

Die beantragte Wasserentnahme widerspreche gemäss SL-FP, Aqua viva und Pro Natura verschiede- nen rechtlichen Vorgaben, u. a. dem kantonalen Baugesetz (Art. 9a Abs. 1 Bst. a und b BauG), wo- nach in besonderem Mass Rücksicht zu nehmen sei auf «Seen, Flüsse, natürliche Bachläufe und ihre Ufer» und «besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öf- fentliche Aussichtspunkte», dem Raumplanungsgesetz (Art. 3 Abs. 2 RPG), wonach naturnahe Land- schaften und Erholungsräume erhalten bleiben sollten und dem Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 3 NHG), wonach heimatliche Landschafts- und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, unge- schmälert erhalten bleiben sollten. Wie bereits vorangehend aufgezeigt, beeinträchtigt das Vorhaben den Ortsbild- und Landschaftsschutz jedoch nicht und die gesetzlichen Bestimmungen werden einge- halten. Auf die genannten Einwände der Einsprechenden wird somit nicht weiter eingegangen.

Der Umweltbericht vom 24. April 2020 zeigt auf, dass die höhere nutzbare Wassermenge zu keiner Beeinträchtigung von schutzwürdigen Lebensräumen führt, die SNP nicht angepasst werden muss und damit auch keine Mehrschutzmassnahmen vorzusehen sind. Die betroffenen Amts- und Fachstel- len haben dies nicht gegenteilig beurteilt. Somit wird die Forderung der Aqua viva, dass für den Fall der Gesuchsbewilligung angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen (bzw. aus Sicht von Pro Na- ture zu prüfen) seien, abgewiesen.

Die SL-FP und Aqua viva und Pro Natura bringen vor, dass die abnehmende Gletscherschmelze eine Abnahme des verfügbaren Wassers bewirke und daher künftig die Entnahmemenge wieder auf

2.8 m 3/s reduziert werden müsse. Die Gesuchstellerin begründe nämlich gemäss Aqua viva ihr Ge- such mit erhöhtem Abfluss wegen verstärkter Gletscherschmelze infolge Klimaerwärmung. Eine zu- sätzliche Wasserentnahme mit dem klimabedingten Abfluss zu begründen, greife zu kurz und blende die Tatsache aus, dass der mittlere sowie der Spitzenabfluss insbesondere im Sommer wegen der schwindenden Gletscherfläche in absehbarer Zeit wieder abnehmen werde. Aqua viva beantragt zu- dem, dass zusätzliche Abflussmessungen beim Reichenbach anzuordnen und durchzuführen seien. Die Resultate seien unter Beizug einer glaziologischen Fachperson zu analysieren. Die im Verfahren involvierten Amts- und Fachstellen stimmen den von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Restwas- sermengen bzw. der Projektänderung zu. Diese Restwassermengen entsprechen somit den gesetzli- chen Vorgaben und sind unabhängig vom Wasserdargebot jederzeit einzuhalten. Zudem erhöhen sich die Anzahl Tage mit Restwasser, wie bereits ausgeführt, auch bei allfällig zukünftigem geringeren Wasserdargebot nicht. Somit sind auch keine weiteren Abflussdaten zu erheben. Die genannten An- träge werden daher abgewiesen.

Gemäss Aqua viva, SL-FP und Pro Natura werde im Umweltbericht die landschaftliche Bedeutung des Wasserfalls vor allem auf die Geschichte von Sherlock Holmes reduziert und mit einigen Zitaten aus früheren Berichten und Untersuchungen ausgeschmückt. Eigene Untersuchungen und Überle- gungen zur landschaftlichen Bedeutung von Wasserfällen und vom Reichenbachfall fehlten weitge- hend oder seien unzutreffend. Der Reichenbachfall zähle zu den bedeutendsten Wasserfällen der Schweiz und sei seit Jahrhunderten weit über die Landesgrenzen hinaus bekannt und ziehe auch heute viele Touristen an. Die SL-FP beantragt daher, den Umweltbericht mit dem landschaftlichen Ausgangszustand gemäss dem Leitfaden des BUWAL (heute BAFU) «Landschaftsästhetik, Wege für

das Planen und Projektieren», Leitfaden Umwelt, Nr. 9. Bern 2001, sowie der Landschaftsbewertung und Projektbeurteilung gemäss der dazugehörigen Arbeitshilfe (BUWAL, Arbeitshilfe Landschaftsäs- thetik, Bern 2005) zu ergänzen. Die betroffenen Amts- und Fachstellen erachteten die Gesuchsunter- lagen als genügend umfassend für eine Beurteilung des Vorhabens, weshalb die Forderungen von SL-FP, Aqua viva und Pro Natura nach einer Überarbeitung und Aktualisierung des Umweltberichts abgewiesen werden.

Die Interessen für die Wasserentnahme sind gemäss Art. 33 Abs. 2 GSchG die öffentlichen Interes- sen an der Stromproduktion (Bst. a), welche insbesondere das BFE in ihrer Zweckmässigkeitsprüfung nach Art. 5 WRG vom 1. Juli 2020 ausführt. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Wasserher- kunftsgebiets (Bst. b) – bei denen es sich primär um jährliche Abgaben und Steuern sowie insbeson- dere um Aufträge für allfällige Umbauarbeiten an den Wasserkraftanlagen, für den Betriebsunterhalt und für die Revisionsarbeiten, welche an das einheimische Gewerbe vergeben werden, handelt – sind nicht zu unterschätzen. Die Gesuchstellerin selbst hat ebenfalls ein Interesse (Bst. c), mit einer mode- raten Restwassermenge das Wasserkraftwerk Sh3 langfristig rentabel zu betreiben und damit einen Beitrag an eine klimaschonende Energieproduktion zu leisten. Zudem besteht ein öffentliches Inte- resse der Energieversorgung (Bst. d), da mit der Projektänderung im Mittel jährlich zusätzlich

1.9 GWh für rund 420 Haushalte umweltfreundliche elektrische Energie produziert und ins öffentliche Netz gespeist werden kann.

Die Interessen gegen eine Wasserentnahme sind gemäss Art. 33 Abs. 3 GSchG die mit den Einspra- chen bereits abgehandelte Bedeutung des Reichenbachs als Landschaftselement (Bst. a). Die Amts- und Fachstellen haben bezüglich Bedeutung des Reichenbachs als Lebensraum für die vom Reichen- bach abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fisch- fauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung keine Interessen gegen eine (Erhöhung der) Wasserentnahme Kund getan (Bst. b). Da die Wasserentnahme die Wasserqualität, den Grund- wasserhaushalt und die landwirtschaftliche Bewässerung nicht beeinflusst, wurden in den Amts- und Fachberichten sowie Stellungnahmen auch keine entsprechenden Interessen gegen eine (Erhöhung der) Wasserentnahme abgewogen (Bst. c, d und e).

Aus der Interessenabwägung ergibt sich somit keine Erhöhung der Mindestrestwassermengen. Die beantragten Wasserentnahmen gemäss Projektänderung vom 27. September 2021 erfüllt mit ihren Restwasserabgaben die Anforderungen nach Art. 31 bis 35 GSchG und können somit bewilligt wer- den.

Um sicherzustellen, dass die Restwassermengen korrekt abgegeben werden, sind diese über eine geeignete Dotiervorrichtung beim Stauweiher Zwirgi abzugeben und dauernd zu messen. Die Messre- sultate sind zu protokollieren und für Kontrollzwecke aufzubewahren. Die Messresultate sind zudem so aufzubereiten, dass ersichtlich ist, ob die Erhöhung der Ausbauwassermenge erst nach Erreic hen der Restwassermenge von 1500 l/s erfolgt ist.

3.7.5 Anhörung Bund nach Art. 35 GSchG

Das BAFU hat mit Schreiben vom 10. August 2023 zur geplanten Wasserentnahme Stellung genom- men. Das BAFU erklärt sich mit der festgelegten Restwassermenge von 230 l/s nach Art. 31 Abs. 1 GSchG einverstanden. Gestützt auf die Ausführungen im Umweltbericht bestätigt das BAFU, dass eine Erhöhung im vorliegenden Fall insbesondere daher nicht erforderlich ist, da der Reichenbach un- terhalb der Wasserfassung bis zum Talboden als Nichtfischgewässer gilt. Betreffend die am 25. Mai 2005 vom Bundesrat genehmigte SNP (Art. 32 Bst. c GSchG) ist keine Änderung vorgesehen. Die Mehrnutzung (Nulldotierung von Oktober bis April anstelle von 133 l/s gestützt auf Art. 32 Bst. b GSchG) wird beibehalten. Dem Antrag des BAFU, dass die Auflage 24.3.3 der laufenden Wasserkraft-

konzession Sh3 («Die kurzfristige Änderung der Wasserabgabe aus dem Stauweiher Zwirgi ist so vor- zunehmen, dass die standortgerechte Zusammensetzung der Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträch- tigt wird.») in die geänderte Konzession aufzunehmen sei, wird nachgekommen.

3.8 Umweltverträglichkeit

Das AUE hat in der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 25. Juni 2024 die Stellungnah- men der Fachstellen zu den vom Vorhaben betroffenen Umweltbereichen zusammengefasst und wo nötig kommentiert. Dem Antrag von Aqua viva, dass eine Stellungnahme des BAFU zur Landschafts- verträglichkeit, zum Naturschutz und zu den ökologischen Aspekten des Projekts einzuholen ist, wurde im Rahmen des UVP-Verfahrens nachgekommen. Das AUE stimmt in seiner Gesamtbeurtei- lung der Umweltverträglichkeit nach Anhörung des BAFU der Beurteilung der Umweltschutzfachstellen zu, wonach das Vorhaben «Konzessionsänderung Wasserkraft-Nr. 17028» voraussichtlich keine um- weltrechtlichen Bestimmungen verletzt. Somit ist das Vorhaben umweltverträglich. Gemäss AUE kann die Konzession aus Sicht des Umweltschutzes mit Auflagen erteilt werden kann.

3.9 Kommunale Interessen

Im Fachbericht vom 2. November 2020 beurteilt die Gemeinde Schattenhalb das Vorhaben dahinge- hend, dass die Absicht der Betreiberin verständlich und nachvollziehbar sei. Der Wasserfall habe für die Tourismusregion Haslital eine wichtige Bedeutung und sei eine grosse Attraktion. Daher solle die Wassermenge des Reichenbachfalles nicht noch zusätzlich beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat habe die kommunalen Interessen zu wahren und andererseits sei er auch bestrebt, der Gesuchstelle- rin die Möglichkeit zu bieten, die maximal nutzbare Wassermenge nutzen zu können. Nach Abwägung der Interessen beantragt der Gemeinderat, das vorliegende Gesuch mit der Auflage zu bewilligen, dass die in der Wasserkraftkonzession Sh3 vom 25. Januar 2006 (genehmigt durch den Grossen Rat am 29. März 2006) festgelegte Regelung betreffend Restwasser unverändert übernommen werden müsse. Diese Auflage wird mit dem ursprünglichen Gesuch und der Projektänderung berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilt die Gemeinde Meiringen mit, dass der Reichenbachfall für die Tourismusregion Haslital von grosser Bedeutung und ein internationales Ausflugsziel im Zusam- menhang mit Sherlock Holmes sei. Für ein imposantes Erscheinungsbild brauche es eine genügende Wassermenge. Werde zusätzlich die Wasserentnahme erhöht, sinke die Attraktivität des Reichen- bachfalls und damit auch der touristischen Destination des Haslitals. Ausserdem sei der Reichen- bachfall in der Wasserstrategie 2010 des Kantons Bern als ein zu schützender Wasserfall kategori- siert. Nach Abwägen aller kommunalen Interessen beantragt der Gemeinderat, das vorliegende Ge- such der BKW Energie AG abzulehnen. Diese Einwände wurden auch von den Einsprechenden ge- nannt und im vorliegenden Entscheid erwogen.

3.10 Erschliessung, Kommunikation und Beschilderung

Der Antrag von Gesa Grand und Jean Claude Grand in ihrer Einsprache vom 16. Januar 2021, dass das Vorhaben abzulehnen sei, wird sinngemäss in Ziff. 3.7 und 3.8 abgehandelt. In der genannten Einsprache wurden drei Eventualanträge gestellt.

Der erste Eventualantrag fordert, dass Massnahmen zu treffen seien, die Gäste und Besucher darauf hinwiesen, dass der Reichenbachfall nicht mehr natürlich, sondern aufgrund von Stromgewinnung seit 2008 reguliert werde. Im zweiten Eventualantrag fordern Gesa Grand und Jean Claude Grand, dass

sowohl auf den Wanderwegen zum Wasserfall und bei der Tal- und Bergstation der Reichenbachfall- bahn Schilder zu montieren seien, welche die Gäste und Besucher transparent über den Wasserfall, seine Wassermenge, seine Nutzung zur Stromgewinnung und die daraus resultierenden Zugangszei- ten informierten. Da die genannten Eventualanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Konzessi- ons- und Baubewilligungsverfahrens sind, wird auf sie nicht eingetreten.

Der dritte Eventualantrag verlangt, dass eine Bestandsaufnahme vorzunehmen sei, wie Wasser als Energieerzeuger mit einem touristisch genutzten Wasserfall zukünftig nachhaltig und transparent ver- einbart werden könne. Dieser wird sinngemäss in Ziff. 3.8 und 3.13 abgehandelt.

3.11 Weitere Einsprachepunkte

Die von Aqua viva verlangte Akteneinsicht in die Gesuchsunterlagen und Dokumente zum Konzessions- und Baubewilligungsverfahren Wasserkraftwerk Sh3 und zu der vom Bundesrat am 25. Mai 2005 ge- nehmigte Schutz- und Nutzungsplanung wurde während des Verfahrens gewährt.

An der behördlichen Abnahme vom 15. September 2010 wurde festgehalten, dass die Bauten und Anla- gen gemäss den genehmigten Plänen und fachgerecht erstellt und dass die Bestimmungen der Konzes- sion eingehalten wurden. Somit ist der Antrag von der SL-FP und Aqua viva, vor Ort zu prüfen, ob die zwischen 2006 und 2010 realisierten Bauten und Anlagen des Kraftwerks Sh3 (insbesondere die Turbi- nen) den rechtskräftig bewilligten Gesuchsunterlagen und Plänen für das damalige Projekt Kraftwerk Sh3 entsprechen, erfüllt.

Die SL-FP zeigt in den Schlussbemerkungen auf, dass bei der Planung des Projekts Trift in Aussicht gestellt worden sei, dass mit dem Projekt Trift die Ziele der Wassernutzungsstrategie erfüllt würden und der Kanton in der Folge bei neuen Gesuchen für Kleinwasserkraftwerke sehr zurückhaltend sein werde. SL-FP rügt, dass dies auch bei diesem Gesuch zur Anwendung kommen müsste. In der Tat ist der Kanton zurückhaltend beim Erteilen von Konzessionen für neue Kleinwasserkraftwerke. Beim vor- liegenden Gesuch handelt es sich jedoch um eine Änderung einer grösseren bestehenden Wasser- kraftanlagen. Die Optimierung und der Ausbau bestehender Anlagen entspricht den Zielsetzungen in der geltenden Wasserstrategie.

Aqua viva fordert, dass im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung gestützt auf die Vorgaben von Art. 3 Abs. 2 RPV vorzunehmen sei. Die gewichtigen landschaftlichen und touristischen Interessen an der Vermeidung einer weitergehenden Beeinträchtigung des Reichenbachfalls stünden den (energie-) wirtschaftlichen Interessen entgegen. Die zusätzliche Wasserentnahme bringe gemäss Aqua viva, SL- FP und Pro Natura weder zusätzliche Arbeitsplätze, Verdienst noch Steuereinnahmen in der Region. Demgegenüber gehen mit einer weiteren Beeinträchtigung einer weltberühmten Sehenswürdigkeit zwangsläufig ein Attraktivitätsverlust und ein Verlust eines Teils der touristischen Anziehungskraft ein- her. Im vorliegenden Entscheid wird bei der Festlegung der Restwassermengen eine Interessenabwä- gung sowie abschliessend eine Gesamtinteressenabwägung durchgeführt. In diesen Abwägungen werden die Interessen sinngemäss nach Art. 3 Abs. 1 RPV gegeneinander abgewogen und im Be- schluss entsprechen dargelegt (Art. 3 Abs. 2 RPV).

3.12 Rechtliches Gehör

Den Verfahrensbeteiligten wurde die Möglichkeit gegeben, Schlussbemerkungen einzureichen. Es sind Schlussbemerkungen von Aqua viva, der SL-FP und Pro Natura Bern. Die Gesuchstellerin teilte mit, dass sie auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtet.

Die Einsprechenden Aqua viva, SL-FP und Pro Natura Bern halten an ihren Einsprachen fest und bringen die bereits in ihren Einsprachen aufgeführten Einwände an. Diese wurden mit den vorange- henden Erwägungen abgehandelt.

Pro Natura Bern bringt zusätzlich vor, die Konzessionsentscheide der Vorhaben Sh2 und Sh3 bedürf- ten einer Koordination, andernfalls sei Art. 25a RPG verletzt. Zudem sei darzulegen, ob entsprechend dem Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise gemäss Art. 8 USG zwischen den beiden Anla- gen Sh2 und Sh3 ein hinreichend enger räumlicher, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang be- stehe, so dass die beiden eine Gesamtanlage bilden würden und Sh2 im UVP-Verfahren zu Sh3 ein- zubeziehen sei.

Das Vorhaben Sh3 kann unabhängig vom Vorhaben Sh2 realisiert werden, da es sich nicht um ein gemeinsames Vorhaben handelt und auch keine Wechselwirkungen zwischen den beiden Vorhaben bestehen. Die Umsetzung des einen Vorhabens hängt nicht davon ab, ob das andere Vorhaben tat- sächlich konzessioniert und verwirklicht wird. Die beiden Vorhaben bilden auch keine betriebliche Ein- heit und es gibt keine gemeinsame Organisation. Zudem unterscheiden sich die beiden Vorhaben in der Zielsetzung, da Sh2 nebst der Stromproduktion insbesondere denkmalpflegerische Interessen verfolgt. Somit ist ein hinreichend enger räumlicher, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang der Vorhaben Sh3 und Sh2 zu verneinen und sie sind nicht zusammen zu beurteilen. Das gewählte Vor- gehen verletzt deshalb weder Art. 25a RPG noch Art. 8 USG.

3.13 Wasserkraftnutzungen

An der Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen wie der Wasserkraft besteht ein erhebli- ches öffentliches Interesse, dies gilt insbesondere für Vorhaben, welche zu einer optimalen Ausnüt- zung des Wasserkraftpotenzials an bestehenden Wasserkraftanlagen führen. Daher steht die Konzes- sionsänderung des Wasserkraftwerks Sh3 im öffentlichen Interesse.

Das Wasserkraftwerk produziert nicht nur am Tag, wenn meist schon genügend elektrische Energie vorhanden ist, sondern insbesondere auch nachts, wenn Photovoltaikanlagen keinen Strom liefern, verlässlich elektrische Energie. Das Vorhaben führt zu einer durchschnittlichen jährlichen Mehrpro- duktion von ca. 1.9 GWh und wird dem in Art. 2 Abs. 2 EnG genannten Ziel gerecht, die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft weiter auszubauen. Das Vorhaben entspricht ausserdem der Zielset- zung des Richtplans des Kantons Bern, wonach die Wasserkraftnutzung in den dafür geeigneten Ge- wässern auszubauen ist. Aus Wasserkraftwerken soll bis 2035 eine Mehrproduktion von mindestens 300 GWh pro Jahr erreicht werden (Massnahme C_20).

Der Reichenbachfall muss vom 15. Mai bis 15. Oktober am Tag während mindestens 10 Stunden mit mindestens 850 l/s dotiert werden. Zudem darf vom 15. Mai bis 15. Oktober die maximal nutzbare Wassermenge am Tag während mindestens 10 Stunden nur dann von 2.8 auf 3.36 m 3/s erhöht wer- den, wenn der Reichenbachfall mit mindestens 1500 l/s dotiert wird. Die nächtliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes während der Hauptsaison ist aufgrund der abnehmenden abendlichen Lichtver- hältnisse ebenfalls nicht wesentlich und das Interesse an einem höheren nächtlichen Geräuschpegel von untergeordneter Bedeutung.

Insgesamt überwiegen demnach insbesondere die energiewirtschaftlichen Interessen diejenigen des Landschaftsschutzes.

Die kantonalen Amts- und Fachstellen sowie die Gemeinde Schattenhalb stimmen der Erteilung der Konzession mit Auflagen und Hinweisen zu. Das geplante Vorhaben erfüllt alle gesetzlichen Vorga- ben. Die ersuchte Konzession kann mit Auflagen erteilt werden.

3.14 Abgaben und Gebühren

3.14.1 Jährliche Abgaben (Wasserzins)

Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer mittleren mechanischen Bruttoleistung von mehr als einem Megawatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen. Er beträgt bei einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zwei bis zehn Megawatt für von KEV nicht geförderten Anlagen CHF 10 weniger als der bun- desrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung (Art. 35 Abs. 2 WNG). Der bundesrecht- liche Höchstansatz beträgt aktuell CHF 110 je Kilowatt (Art. 49 Abs. 1 WRG).

Die mittlere mechanische Bruttoleistung beträgt neu 7091 kW. Der jährliche Wasserzins für die mitt- lere mechanische Bruttoleistung von 7091 kW beträgt zurzeit demnach CHF 709 100. Neuberechnun- gen der Bruttoleistung, Änderungen des Wasserzinssatzes oder der Berechnungsart infolge veränder- ter Verhältnisse oder gestützt auf Änderungen der Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3.14.2 Einmalige Konzessionsabgabe

Gemäss Art. 34 WNG i. V. m. Art. 10 Bst. a WAD ist für die Konzessionserteilung eine einmalige Ab- gabe im Umfang des doppelten jährlichen Wasserzinses geschuldet. Dieser Ansatz gilt für die maxi- male Konzessionsdauer von 80 Jahren. Aufgrund der Restlaufzeit der Konzession wird die einmalige Konzessionsabgabe anteilsmässig reduziert und zudem die dazumal mit Wasserkraftkonzession vom 25. Januar 2006 für die gleiche Restlaufzeit anteilsmässig berechnete und in Rechnung gestellte ein- malige Konzessionsabgabe davon subtrahiert (Art. 9 sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 WAD).

3.14.3 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren durch die kantonale Verwaltung richtet sich nach dem Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR). Für die Erteilung von Was- sernutzungskonzessionen im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates kommt die Gebühr nach Zeit- aufwand zur Anwendung (Art. A1-1 Anhang 1 GebD GR/RR). Die Leitbehörde erhebt zusätzlich die ihr in Rechnung gestellten Gebühren für Amts- und Fachberichte sowie für weitere zusammen mit dem Beschluss zu eröffnende Verfügungen (Art. 18a GebV).

4. Beschluss

4.1 Erteilung der Konzession

4.1.1 Die Wasserkraftkonzession Sh3 vom 25. Januar 2006 der BKW Energie AG (genehmigt durch den Grossen Rat am 29. März 2006) wird dahingehend angepasst, dass die maximal nutzbare Wassermenge von 2.8 m3/s auf 3.36 m3/s und die maximal mögliche Leistung ab Generator von 9700 kW auf 11 000 kW erhöht wird.

4.2.2 Die Konzession endet am 16. September 2090.

4.2 In den Entscheid integrierte weitere Bewilligungen

‒ Bewilligung Wasserentnahme nach Art. 29 GSchG ‒ Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 - 10 BGF

4.3 Bestimmungen über das Nutzungsrecht

4.3.1 Allgemein

4.3.1.1 Der Kanton gewährleistet weder die Verfügbarkeit noch die Qualität des Wassers.

4.3.1.2 Drittmannrechte und die gesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

4.3.1.3 Ergänzend zu diesem Beschluss gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kanto- nalen Gesetzgebung betreffend die Nutzung der Wasserkraft, soweit vorliegend nichts an- deres geregelt ist.

4.3.1.4 Erlischt die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Widerruf, hat die Konzessionärin auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung und / oder zum Abbruch der Werke sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nötig sind.

4.3.2 Restwasser

4.3.2.1 Vom 1. Oktober bis 30. April ist keine Restwasserdotation erforderlich.

4.3.2.2 Vom 1. Mai bis 30. September hat die minimale Restwasserdotation jederzeit mindestens 135 l/s zu betragen.

4.3.2.3 Vom 15. Mai bis 15. Oktober muss der Reichenbachfall am Tag während mindestens 10 Stunden mit mindestens 850 l/s dotiert werden.

4.3.2.4 Vom 15. Mai bis 15. Oktober darf die maximal nutzbare Wassermenge am Tag während mindestens 10 Stunden nur dann von 2.8 m3/s auf 3.36 m3/s erhöht werden, wenn der Rei- chenbachfall mit mindestens 1500 l/s dotiert wird.

4.3.2.5 Eine Minderdotierung des Reichenbachs im Talboden unterhalb der Wasserrückgabe des Wasserkraftwerks Sh3 muss gemeinsam mit den Betreibern der Wasserkraftwerke Sh1 und Sh2 ausgeschlossen werden.

4.3.2.6 Die Restwassermengen sind über eine geeignete Dotiervorrichtung beim Stauweiher Zwirgi abzugeben und dauernd zu messen. Die Messresultate sind zu protokollieren und für Kon- trollzwecke aufzubewahren. Die Messresultate sind zudem so aufzubereiten, dass ersicht- lich ist, ob die Erhöhung der Ausbauwassermenge erst nach Erreichen der Restwasser- menge von 1500 l/s erfolgt ist.

4.3.3 Betrieb und Unterhalt des Wasserkraftwerks

4.3.3.1 Die kurzfristige Änderung der Wasserabgabe ist so vorzunehmen, dass die standortge- rechte Zusammensetzung der Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträchtigt wird.

4.3.3.2 Das Wasserkraftwerk ist gemäss den Bestimmungen der Konzession zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu halten.

4.3.3.3 Spülungen des Stauweihers Zwirgi müssen nach den Vorgaben des Fischereiinspektorats erfolgen.

4.3.4 Wasserbau und Gewässerunterhalt

4.3.4.1 Die bestehenden Pflichten gemäss Ziff. 24.6 der Wasserkraftkonzession Sh3 vom 25. Ja- nuar 2006 bleiben unverändert:

‒ Die Konzessionärin wird verpflichtet, zur Sicherung der Ufer und zur Vermeidung schädlicher Wirkungen auf die Bachverhältnisse jene Schutz- und Regulierungsbauten auszuführen und zu unterhalten, welche die zuständige kantonale Stelle verfügt. ‒ Wasserbaupflichtige Strecken: Die Konzessionärin ist zuständig für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt am Reichenbach auf der Strecke von der Stauwurzel (Ein- lauf Umleitstollen Zwirgi) bis 100 m nach dem Stauweiher Zwirgi. Am Reichenbachka- nal im Talboden vom Kolk bis zur Aare ist die Konzessionärin unterhaltspflichtig auf einer Strecke von 25 m Länge, das heisst von 10 m oberhalb und 15 m unterhalb der Einmündung des Triebwassers aus der Zentrale Sh3. ‒ Der Konzessionärin hat ferner den Naturweiher «Balmglunte» und die Revitalisierungs- strecke des Falcherenbachs instand zu halten. Dabei dürfen der Bestand und die Zweckbestimmung der «Balmglunte» und der Revitalisierungsstrecke nicht verändert und der Uferraum nicht landwirtschaftlich oder für andere Zwecke genutzt werden.

4.3.4.2 Der Kanton und die Wasserbaupflichtigen / Erfüllungspflichtigen übernehmen keine Haftung für allfällige Beschädigungen der bewilligten Bauten und / oder Anlagen infolge Hochwas- ser, Uferabbruch, Erosion oder Ähnlichem.

4.3.2.3 Der Zugang zum Gewässer muss für Unterhaltsarbeiten jederzeit gewährleistet sein. Sollte das Gewässer jemals im öffentlichen Interesse verbaut oder umgestaltet werden, so hat die Bauwerkseigentümerin die Bauten und / oder Anlagen auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen.

4.3.2.4 Werden durch die Ausübung der Ausnahmebewilligung die Wasserbaukosten erhöht, so trägt die Empfängerin oder ihr Rechtsnachfolger die Mehrkosten.

4.3.2.5 Die Konzessionärin haftet für allen durch den Bau und Betrieb der Wassernutzungsanl agen entstehenden Schaden gemäss den Bestimmungen des Zivilrechts.

4.4 Weitere Bestimmungen / Hinweise

4.4.1 Aufsicht und Überwachung

Die zuständigen kantonalen Stellen sind berechtigt, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Über- prüfungen der Konzessionsbestimmungen durchzuführen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zu- ständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.

4.4.2 Fischerei

Der Inhaber einer fischereirechtlichen Bewilligung haftet für Schäden, die der Fischerei durch den Ein- griff verursacht werden. Allfällige Spülungen des Stauweihers Zwirgi erfolgen wie bisher nach den Vorgaben des Fischereiin- spektorats.

4.4.3 Messung Wasserdargebot

Um zukünftig den Wasserzins auf genaueren Datengrundlagen berechnen zu können, muss die zu- fliessende Wassermenge des Reichenbachs oberhalb der Wasserfassung an geeigneter Stelle per- manent gemessen werden. Hierfür ist spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Abflussmesseinrichtung einzurichten. Sollte dies in Absprache mit den Behörden nicht möglich sein, hat die Konzessionärin alternative Vorschläge zur Verbesserung der Genauigkeit der Datengrundla- gen einzureichen. Die Messresultate sind dem AWA auf Verlangen einzureichen.

4.5 Bekanntmachung nach Art. 20 UVPV

Der Umweltbericht, die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit, die Stellungnahmen des BAFU zu UVP und Wasserentnahme sowie dieser Beschluss werden zu gegebener Zeit öffentlich im Anzei- ger und Amtsblatt bekannt gemacht und während 30 Tagen digital zur Einsichtnahme aufgeschaltet.

5. Abgaben und Gebühren

5.1 Wasserzins (jährliche Abgaben)

Der jährliche Wasserzins für die mittlere mechanische Bruttoleistung von 7 091 kW beträgt derzeit CHF 709 100 (7 091 x 100).

5.2 Einmalige Abgabe

Gestützt auf Art. 34 und 35 WNG beträgt die einmalige Konzessionsabgabe CHF 1 418 200 (7 091 x 100 x 2) für die maximale Konzessionsdauer von 80 Jahren. Da die hiermit geänderte Gesamtkonzes- sion am 16. September 2090 abläuft, wird die einmalige Abgabe gemäss Art. 9 Abs. 2 WAD für die Restlaufzeit von 64.75 Jahren (unter der Annahme der Eröffnung des Beschlusses Mitte Dezember 2025) auf den Betrag von CHF 1 147 856 anteilsmässig reduziert ((7 091 x 110 x 2) / 80 x 64.75).

Für diese Restlaufzeit wurde auf Basis der Wasserkraftkonzession vom 25. Januar 2006 (mittler me- chanische Bruttoleistung von 6 656 kW mit KEV und damit ehemaliger Ansatz von CHF 80/kWh mitt- lere mechanische Bruttoleistung) bereits eine einmalige Konzessionsabgabe von CHF 861 952 ((6 656 x 80 x 2) / 80 x 64.75)) entrichtet. Daher wird nur die Differenz zwischen der neuen anteilsmässi- gen einmaligen Konzessionsabgabe und der bereits entrichteten einmaligen Konzessionsabgabe von CHF 285 904 in Rechnung gestellt. Die Abgabe ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Be- schlusses zu bezahlen (Rechnungsstellung mit separater Post).

Bei Zahlungsverzug ist gemäss Art. 5 Abs. 2 WAD ein Verzugszins geschuldet, der demjenigen für die Staatssteuer entspricht.

5.3 Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen: Gesamtentscheid Konzession CHF 11 400 Fachbericht Landschaft vom 15. Juli 2020 CHF 480 Fachbericht Naturschutz vom 15. Juli 2020 CHF 300 Amtsbericht Fischerei vom 15. Juli 2020 CHF 300 Amtsbericht Wasserbaupolizei / Fachbericht Naturgefahren vom 28. Juli 2020 CHF 420 Amtsbericht Gemeinde Schattenhalb vom 11. August 2020 CHF 400 Amtsbericht Gemeinde Schattenhalb vom 2. November 2020 CHF 550 Amtsbericht Gemeinde Schattenhalb vom 11. Mai 2021 CHF 250 Amtsbericht Wasserentnahme vom 7. Dezember 2020 CHF 1 200 Amt für Gemeinden und Raumordnung – Sitzung vom 27. Oktober 2022 CHF 500 Fachbericht OLK vom 1. Dezember 2022 CHF 750 Fachbericht Raumplanung und Landschaft vom 5. Januar 2023 CHF 240 Gesamtbeurteilung Wasserentnahme vom 23. März 2023 CHF 1 680 UVP Gesamtbeurteilung Umweltverträglichkeit vom 2. Mai 2023 CHF 2 520 Total CHF 20 990

Der Gesamtbetrag wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Zahlung fällig und mit se- parater Post in Rechnung gestellt.

6. Fakultatives Referendum

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Art. 62 KV.

7. Eröffnung und Kenntnisgabe

7.1 Eröffnung

Eingeschrieben durch das AWA zu eröffnen an:

‒ BKW Energie AG, Patrik Eichenberger und Roger Lüönd, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern ‒ Gemeindeverwaltung Schattenhalb, Gässli 22, 3860 Schattenhalb ‒ Gemeinde Meiringen, Rudenz 14, 3860 Meiringen ‒ Ellen Holzer, Steinmätteliweg 9, 3860 Meiringen ‒ Gesa Grand und Jean Claude Grand, Gasthaus Zwischenhalt klg, Scheideggstrasse 451, 3860 Schattenhalb ‒ Hotelierverein Haslital, Bahnhofplatz 9, 3860 Meiringen ‒ Andreas Schild, Chrachiweid, 6083 Hasliberg Hohfluh ‒ Katharina von Steiger, Obersteinstrasse 5, 3860 Meiringen ‒ Verein Haslital Tourismus, Bahnhofplatz 12, 3860 Meiringen ‒ Pro Natura Bern, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern ‒ Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern ‒ Dorfgemeinde Meiringen, Sherlock Holmes Museum, Kreuzgasse 4, 3860 Meiringen ‒ Daniel Frutiger, Brünigstrasse 52 D, 3860 Meiringen ‒ Aqua Viva, Neuwiesenstrasse 95, 8400 Winterthur (vertritt auch «Grimselverein» und «Verein Schattenhalb4»)

7.2 Kenntnisgabe

Mit E-Mail durch das AWA zur Kenntnis zu geben an:

‒ Stiftung Kraft & Wasser Schattenhalb, Simon Weiss ‒ Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), Damian Stoffel ‒ Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fischereiinspektorat (FI), Karin Gafner ‒ Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), Patrick Heer ‒ Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Orts- und Regionalplanung, Isabelle Menétrey ‒ Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder OLK, Sekretariat OLK ‒ Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz ‒ Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Koordination Umwelt und nachhaltige Entwicklung, Pascale Affolter ‒ Amt für Wasser und Abfall (AWA), Dienststelle Bewilligungen

‒ Bundesamt für Energie (BFE), Sektion Wasserkraft, Matteo Bonalumi ‒ Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Wasser, Manuel Nitsche und Marc Baumgartner ‒ Bundesamt für Umwelt (BAFU), Sektion UVP und Raumordnung, Anita Langenegger ‒ Steuerverwaltung, Amtliche Bewertung, Marc Roux

Im Namen des Grossen Rates

Edith Siegenthaler Patrick Tress Präsidentin Generalsekretär

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine Verwaltungsge- richtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die An- gabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen oder zu nennen.

Von der Baubewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Beschwerdefrist unbenützt ab- gelaufen ist oder wenn alle zur Beschwerdeführung Berechtigten den Verzicht auf die Beschwerde erklärt haben oder wenn die zuständige Behörde den vorzeitigen Baubeginn gestattet hat.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Schattenhalb, Wasserkraft-Nr. 17028, Kraftwerk Schattenhalb 3. Konzessionsänderung (mit Umweltverträglichkeitsprüfung) | Lexipedia