2024.DIJ.15244
Viktoria-Stiftung Richigen: Verzicht auf Wahl des Stiftungsrats durch den Regierungsrat. Zustimmung
4. September 2024Deutsch3 min
Source be.ch
Viktoria-Stiftung Richigen: Verzicht auf Wahl des Stiftungsrats durch den Regierungsrat. Zustimmung
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 896/2024 Datum RR-Sitzung: 4. September 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2024.DIJ.15244 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Viktoria-Stiftung Richigen; Verzicht auf Wahl des Stiftungsrats durch den Regierungsrat. Zustimmung
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Viktoria-Stiftung Richigen wurde vom Kanton Bern gestützt auf einen Grossratsbeschluss vom 19. September 1990 errichtet. Der Kanton widmete der neuen rechtlich selbständigen Stif- tung das Vermögen der vorbestehenden unselbständigen Stiftung (Fonds) gleichen Namens. Gemäss Zweckartikel der Stiftungsurkunde vom 6. März 2015 führt die Stiftung ein Heim, wel- ches der persönlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Förderung von Kindern und Ju- gendlichen dient.
Gemäss Artikel 5.1 der Stiftungsurkunde ernennt der Regierungsrat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des aus sieben bis neun Mitgliedern bestehenden Stiftungsrates auf Antrag des Stiftungsrats. Gemäss Artikel 6.2 der Stiftungsurkunde dauert die Amtsdauer vier Jahre. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Leistungen für Kinder mit besonderem För- der- und Schutzbedarf (KFSG) per 1. Januar 2022 ist neu die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) für die Weiterleitung der Anträge an den Regierungsrat zuständig.
Mit RRB 1267/2023 vom 22. November 2023 hat der Regierungsrat für die Amtsdauer 2024- 2027 den Präsidenten und die Mitglieder Stiftungsrats auf dessen Antrag gewählt.
Dass die Wahl der Stiftungsratsmitglieder durch den Regierungsrat erfolgt, ist historisch bedingt und mit Blick auf die insgesamt rund 90 stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Kanton Bern einzigartig. Vor dem Hintergrund des seit dem 1.1.2022 geltenden KFSG löst die Wahl durch den Regierungsrat zudem Fragen zur Governance aus. Die DIJ war deshalb mit dem Stiftungsrat der Viktoria-Stiftung Richigen übereingekommen, dass ab der nächsten Amts- dauer auf die Wahl des Stiftungsrats durch den Regierungsrat verzichtet werden soll. Die Trä- gerschaft hatte sich bereit erklärt, die Anpassung der betroffenen Stiftungsdokumente rechtzei- tig zu veranlassen.
2. Revision der Stiftungsurkunde
Um das Wahlverfahren wie erwähnt anzupassen, bedingt es eine Revision der Stiftungsurkunde der Viktoria-Stiftung Richigen. Insbesondere ist die in den Artikeln 5.1 und 6.1 enthaltene Er- nennung der Mitglieder des Stiftungsrats durch den Regierungsrat zu löschen. Der Stiftungsrat der Viktoria-Stiftung Richigen hat den Entwurf der revidierten Stiftungsurkunde am 9. Februar 2024 zur vorgängigen Prüfung durch die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) verab-
schiedet. In ihrer Rückmeldung zum Entwurf vom 16. Mai 2024 hat die zuständige Notarin der BBSA darauf hingewiesen, dass die Streichung der Bestimmung, wonach der Regierungsrat die
Mitglieder des Stiftungsrats wählt und die Präsidentin bzw. den Präsidenten ernennt, der Zu- stimmung des Regierungsrats bedarf (vgl. Beilage).
3. Beschluss
a) Der Regierungsrat erklärt sich damit einverstanden, künftig auf die Wahl der Mitglieder und die Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Stiftungsrats der Viktoria-Stiftung Richigen zu verzichten. Er stimmt der diesbezüglichen Anpassung der Stiftungsurkunde der Viktoria-Stiftung Richigen zu. b) Er beauftragt die DIJ, den Stiftungsrat der Viktoria-Stiftung Richigen entsprechend zu infor- mieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Direktion für Inneres und Justiz
Beilagen ‒ RRB 1267/2023 vom 22. November 2023 ‒ Entwurf revidierte Stiftungsurkunde inkl. Rückmeldungen BBSA vom 16. Mai 2024