2024.DIJ.18451
Einführungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes (EV RPG2)
6. Mai 2026Deutsch6 min
Source be.ch
Einführungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes (EV RPG2)
Einführungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes (EV RPG2) vom 06.05.2026
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: ???.??? Geändert: 721.4 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV) 1), Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bter und bquater, Artikel 5a, Artikel 8d, Artikel 24 ter sowie Artikel 25 Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)2),
auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass ???.??? Einführungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes (EV RPG2) wird als neuer Erlass publiziert.
1 Allgemeines Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Verfahren und die Zuständigkeiten zur dringli- chen Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgeset- zes und der eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)3).
1) 2) SR 700 3) SR 700.1
2 Stabilisierungsziele Art. 2 Baugesuche ausserhalb Bauzonen Für die Beurteilung der Erreichung der Stabilisierungsziele nach Artikel 1 Ab- satz 2 Buchstabe bter und bquater RPG ist im Baugesuch für Bauvorhaben aus- serhalb Bauzonen im Situationsplan die Grundfläche in Zahlen anzugeben für a neue und zu beseitigende Gebäude nach Artikel 25a Absatz 1 RPV, b neue und zu beseitigende Bodenversiegelungen nach Artikel 25a Absatz 2 und 3 RPV. Art. 3 Datenbearbeitung Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) kann auf die zum Vollzug der Stabilisierungsziele erforderlichen relevanten Daten des kantonalen Über- mittlungssystems für das Baubewilligungsverfahren zugreifen und die benötig- ten Daten bearbeiten. Der Zugriff auf das kantonale Übermittlungssystem erfolgt im Abrufverfahren.
3 Abbruchprämie nach Artikel 5a RPG Art. 4 Zuständigkeit Zuständige Stelle für den Vollzug der Abbruchprämie ist das AGR.
Art. 5 Grundsätze Die Gewährung der Abbruchprämie a richtet sich nach Artikel 5a Absatz 1 RPG, b bezweckt einen Anreiz zur Erreichung der Stabilisierungsziele nach Artikel Finanzhilfen und Beiträge für den Abbruch aus anderen Quellen werden angerechnet.
Art. 6 Nicht prämienberechtigte Abbrüche Keine Abbruchprämie wird insbesondere ausgerichtet für a Bauten und Anlagen der Kantone, b Bauten und Anlagen der Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegeset- zes vom 16. März 1998 (GG)4) und Dritten in Erfüllung von ihnen übertra- genen öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, 4) BSG 170.11
c Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse, d Bauten und Anlagen gestützt auf Abbau- und Deponiebewilligungen, e Abbrüche als Kompensation für eine Mehrnutzung im Rahmen der Artikel f rechtswidrige Bauten und Anlagen, g Abbrüche vor rechtskräftig bewilligter Abbruchprämie, h auflösend bedingt oder befristet bewilligte Bauten und Anlagen, sofern es sich nicht um zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen handelt, i vollständig unter Terrain liegende Bauten und Anlagen. Art. 7 Verfahren Das Gesuch für eine Abbruchprämie ist Bestandteil des Baugesuchs für den Abbruch der Baute oder Anlage. Es ist bei der Gemeinde zuhanden des AGR mit dem Baugesuch für den Ab - bruch der Baute oder Anlage im kantonalen Übermittlungssystem im Verfahren in elektronischer Form nach Artikel 34a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)5) mit insbesondere folgenden Angaben und Beilagen einzureichen: a Antrag auf Abbruchprämie, b Situationsplan mit der Grundfläche in Zahlen der zu beseitigenden Boden- versiegelung, c Unterlagen mit Angabe der Kubatur und Grundfläche in Zahlen der zu be- seitigenden Baute, d Angaben zu Gesuchen für oder gesprochenen Finanzhilfen oder Beiträ- gen aus anderen Quellen, die der Abbruchprämie anzurechnen sind. Das AGR prüft das Gesuch und legt die Höhe der Abbruchprämie in seinem Entscheid über die Zonenkonformität oder Ausnahmegesuche ausserhalb der Bauzonen nach Artikel 84 BauG fest.
Art. 8 Berechnung der Abbruchprämie Die Höhe der Abbruchprämie wird bestimmt a grundsätzlich gestützt auf eine Pauschalberechnung, b in Ausnahmefällen bei komplexen Bauten oder Anlagen gestützt auf Ab- bruchofferten. Das AGR a bestimmt, wann Abbruchofferten einzureichen sind,
5) BSG 721.0
b erstellt eine öffentlich zugängliche Pauschalberechnungstabelle nach den folgenden Kriterien: 1. Typ der Baute oder Anlage, 2. Grösse in m² und m³, 3. Richtwert CHF pro m² und m³ Grösse, 4. Verkehrslage, 5. Komplexität der Baute oder Anlage, 6. Bauweise der Baute oder Anlage, 7. Rekultivierungsfläche in m²,
8. Richtwert CHF pro m² Rekultivierungsfläche. c kann bei Bedarf die Gültschätzungskommission des Kantons für die Be- rechnung der Abbruchkosten beiziehen. Die Richtwerte in der Pauschalberechnungstabelle werden periodisch über- prüft und gegebenenfalls angepasst.
Art. 9 Fälligkeit Die Abbruchprämie wird fällig, a wenn der prämienberechtigte Abbruch abgeschlossen und die Rekultivie- rung erfolgt ist, b bei Ersatzneubauten, wenn der prämienberechtigte Abbruch abgeschlos- sen ist. Art. 10 Auszahlung Die Abbruchprämie wird vom AGR nach Fälligkeit gestützt auf den Entscheid nach Artikel 7 Absatz 3 ausbezahlt. Die prämienberechtigte Eigentümerschaft hat dazu bei der Gemeinde zuhan- den des AGR im kantonalen Übermittlungssystem im Verfahren in elektroni- scher Form folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: a Gesuch um Auszahlung mit Kontoangaben, b Entsorgungsnachweis. Die zuständige Baupolizeibehörde bestätigt, dass der Abbruch und allenfalls die Rekultivierung wie bewilligt erfolgt sind.
4 Freistehende Solaranlagen nicht von nationalem Interesse ausserhalb der Bauzonen nach Artikel 24ter RPG Art. 11 Rückbaupflicht Für die Ersatzvornahme in Bezug auf die Rückbaupflicht sind die Artikel 45 ff. BauG anwendbar.
5 Baupolizei ausserhalb der Bauzonen Art. 12 Durchsetzung des Benützungsverbots Ausserhalb der Bauzone angeordnete Benützungsverbote nach Artikel 46 Ab- satz 1 BauG sind in der Regel innert 30 Tagen nach Eröffnung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist. Angeordnete Benützungsverbote sind dem zuständigen Regierungsstatthal- teramt durch die Baupolizeibehörde zu eröffnen. Vollzogene Benützungsverbote sind dem Regierungsstatthalteramt zu mel- den, bei Nichtvollzug ist Artikel 48 Absatz 1 BewD anwendbar.
Art. 13 Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Auf Antrag der Baubewilligungsbehörde oder der Baupolizeibehörde entschei- det das AGR über den Verzicht oder den teilweisen Verzicht auf die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone. Der Entscheid des AGR kann zusammen mit dem Wiederherstellungsent- scheid angefochten werden; Artikel 40 BauG ist anwendbar.
6 Schlussbestimmungen Art. 14 Die Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe vom 12.02.2020 (SMWAV)6) wird geändert.
Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt längstens bis am 30. Juni 2031.
6) BSG 721.4
II.
Der Erlass 721.4 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe vom 12.02.2020 (SMWAV) (Stand 01.04.2020) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 (geändert) Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe bezweckt, die Erträge der Mehr- wertabgabe, die dem Kanton zufallen, für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 1ter und Artikel 5a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumpla- nung (Raumplanungsgesetz, RPG)7) bereitzustellen.
Art. 5 Abs. 2 (aufgehoben) Aufgehoben.
Art. 6 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Es verwendet die Mittel der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe nach Mass- gabe von a (neu) Artikel 5 Absatz 1ter RPG für Massnahmen der Raumplanung von kantonaler Bedeutung, b (neu) Artikel 5a Absatz 1 RPG für die Finanzierung der Abbruchprämie. Finanziert nach Absatz 2 werden insbesondere und nach folgender Prioritä- tenordnung: a (geändert) Abbruchprämie nach Artikel 5a Absatz 1 RPG, b (geändert) Entschädigungen für erhebliche Nachteile als Folge einer kantonalen Überbauungsordnung nach Artikel 102 BauG, c (geändert) Erlass und Umsetzung von kantonalen Überbauungsordnun- gen nach Artikel 102 BauG. d Aufgehoben.
III.
Keine Aufhebungen.
7) SR 700
IV.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt längstens bis am 30. Ju- ni 2031.
Bern, 6. Mai 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer