2024.FINFV.765
Geschäftsbericht 2025. Anträge des Regierungsrates an den Grossen Rat
22. April 2026Deutsch5 min
Source be.ch
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 361/2026 Datum RR-Sitzung: 22. April 2026 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINFV.765 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Geschäftsbericht 2025
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat Folgendes:
Erwägungen
1. Genehmigung des Geschäftsberichts 2025 mit folgenden Eckwerten der Jahresrechnung 2025 gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Bst. a des Finanzhaus- haltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0):
Ertragsüberschuss CHF 873.0 Millionen Nettoinvestitionen CHF 504.7 Millionen Finanzierungssaldo CHF 684.4 Millionen Eigenkapital CHF 1'392.0 Millionen Bilanzüberschuss CHF 1'099.4 Millionen
2. Genehmigung der Nachkredite gemäss Art. 9 Abs. 2 FHG sowie der vom Regierungsrat be- willigten Kreditüberschreitungen gemäss Art. 11 Abs. 3 FHG, die unter den weiterführenden Erläuterungen im Geschäftsbericht 2025, Band 1, Kapitel 3.3, aufgeführt sind.
Nachweise zu den Schuldenbremsen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung Nach Art. 101a (Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung) und Art. 101b (Schuldenbremse für die Investitionsrechnung) der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) ist der kan- tonale Finanzhaushalt mittelfristig im Gleichgewicht zu halten. Dieses Gleichgewicht besteht, wenn ein Defizit in der Erfolgsrechnung durch Bilanzüberschüsse gedeckt ist und die Nettoin- vestitionen mittelfristig selbst finanziert werden können. Die Schuldenbremse für die Investiti- onsrechnung gelangt nur zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote (Nettoschuld I im Ver- hältnis zum kantonalen Bruttoinlandprodukt) per Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres 6,0 Prozent übersteigt.
Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung Gemäss Art. 101a Abs. 5 KV dürfen Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Fi- nanzvermögens nicht für die Anwendung der Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung berück- sichtigt werden. Sie werden demzufolge aus dem Saldo der Erfolgsrechnung eliminiert.
Nach der Elimination der Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermö- gens von CHF 14,5 Millionen wird in der Jahresrechnung 2025 ein Ertragsüberschuss in der Höhe von CHF 858,5 Millionen ausgewiesen. Der Bilanzüberschuss per 31. Dezember 2025 be- läuft sich auf CHF 1’099,4 Millionen. Mit den vorliegenden Rechnungswerten des Jahres 2025 werden die Verfassungsbestimmungen zur Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung gemäss
Art. 101a KV eingehalten. Die nachstehende Übersicht macht dies deutlich:
Rechnung in Millionen CHF 2025 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung 873.0 Elimination Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des –14.5 Finanzvermögens Gesamtergebnis Erfolgsrechnung gemäss Art. 101a Abs. 5 KV 858.5 Bilanzüberschuss (KG 299) per 31.12. nach Verbuchung des Ergebnisses 1’099.4 der Erfolgsrechnung
Schuldenbremse für die Investitionsrechnung Gestützt auf die Beschlüsse des Grossen Rates zu den Geschäftsberichten 2023 und 2024 wer- den zwei Nachweise über die Einhaltung der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung er- bracht:
Nachweis nach den per 1. Januar 2024 revidierten Bestimmungen Die im Jahr 2024 revidierte KV (Art. 101b Abs. 3 KV) sieht bezüglich der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung Folgendes vor: «Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.» Relevant ist auch die Bestimmung gemäss Art. 101b Abs. 5 KV, wonach bei einem negativen Finanzierungssaldo eine Kompensa- tion nur dann vorgenommen werden muss, wenn die Nettoschuldenquote (Nettoschuld I im Ver- hältnis zum kantonalen Bruttoinlandprodukt) per Ende des Vorjahres 6,0 Prozent übersteigt. Die Nettoschuldenquote per 31. Dezember 2025 liegt unterhalb von 6,0 Prozent (exakt 5,97 %), so dass ab dem Budget 2027 grundsätzlich keine Kompensationspflicht mehr besteht.
Aus der nachfolgenden Tabelle gehen die Finanzierungssaldi der Rechnungsjahre 2020 bis 2025 hervor. In Bezug auf das Jahr 2023 wird auf eine Besonderheit hingewiesen: In der Rech- nung 2023 resultierte ein negativer Finanzierungssaldo von CHF 163,0 Millionen. Gestützt auf die Beschlüsse des Grossen Rates in der Sommersession 2024 zum Geschäftsbericht 2023 wird beim Nachweis nach den neurechtlichen Bestimmungen für das Jahr 2023 ein Finanzie- rungssaldo von CHF 0,0 berücksichtigt. Indem der negative Finanzierungssaldo in der Betrach- tung ausgeklammert wird, soll vermieden werden, dass mit der vom Grossen Rat beschlosse- nen Kompensationspflicht des Fehlbetrags 2023 in den künftigen Jahren eine «doppelte Kom- pensationspflicht» entsteht.
Unter Berücksichtigung dieser Anpassung resultiert in den fünf dem Rechnungsjahr vorange- henden Jahre (2020 bis 2024) ein Finanzierungsüberschuss von CHF 35,2 Millionen. Unabhän- gig davon wird die Schuldenbremse für die Investitionsrechnung angesichts des Finanzierungs- überschusses in der Jahresrechnung 2025 in der Höhe von CHF 684,4 Millionen aber ohnehin eingehalten.
Rechnungsjahr Finanzierungssaldo Deckung durch 5 Vorjahre in Millionen CHF in Millionen CHF 2020 –19.6 2021 –114.6 2022 326.8 35.2 20231 0.0 2024 –157.5 2025 684.4 719.6 – = Neuverschuldung/Finanzierungsfehlbetrag + = Schuldenabbau/Finanzierungsüberschuss
Nachweis nach den altrechtlichen Bestimmungen mit Kompensation des Fehlbetrags Der Finanzierungsfehlbetrag des Jahres 2023 von CHF 163,0 Millionen ist gemäss den Bestim- mungen der «alten» Schuldenbremse zu kompensieren. Gemäss Art. 101b Abs. 2 und Abs. 3 KV (in der Fassung vom 15.05.2022) ist ein Finanzierungsfehlbetrag im Voranschlag (neu «Budget») des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu belasten (fünf Jahre). Der Finanzierungsfehlbetrag der Jahresrechnung 2023 von CHF 163,0 Millionen muss somit spätestens bis Ende 2028 durch Finanzierungsüberschüsse kompensiert werden.
Mit dem in der Jahresrechnung erzielten Finanzierungssaldo in der Höhe von CHF 684,4 Millio- nen kann der Fehlbetrag aus dem Jahr 2023 bereits im Jahr 2025 vollumfänglich kompensiert werden.
Rechnung Rechnung Rechnung in Millionen CHF 2023 2024 2025 Finanzierungssaldo –163.0 –157.5 684.4 Kompensation Finanzierungsfehlbetrag 2023 521.4 – = Neuverschuldung/Finanzierungsfehlbetrag + = Schuldenabbau/Finanzierungsüberschuss
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Um künftig eine «doppelte Kompensationspflicht» zu vermeiden, wird für den negativen Finanzierungssaldo von CHF 163,0 Millionen im Jahr 2023 gemäss Beschluss des Grossen Rates zum Geschäftsbericht 2023 ein Betrag von Null eingesetzt.