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Entscheid

2024.RRGR.196

M 140-2024 de Quervain (Bern, GRÜNE) Bürgerrecht auch nach einem Gemeindewechsel. Antwort des Regierungsrates

4. Dezember 2024Deutsch4 min

Source be.ch

M 140-2024 de Quervain (Bern, GRÜNE) Bürgerrecht auch nach einem Gemeindewechsel. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 140-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.196

Eingereicht am: 07.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: de Quervain (Bern, GRÜNE) (Sprecher/in) Buri (Konolfingen, GLP) Marti (Bern, SP) Esseiva (Bern, FDP) Messerli (Nidau, EVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1249/2024 vom 04. Dezember 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Bürgerrecht auch nach einem Gemeindewechsel

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz ̈uber das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) dahingehend zu ändern, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, um die Aufnahme in das Bürgerrecht ihrer Wohngemeinde ersuchen können, wenn sie bei Einreichen des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch im Kanton Bern wohnhaft sind.

Begründung:

Aktuell müssen Ausländerinnen und Ausländer, die im Kanton Bern ein Einbürgerungsgesuch stellen wollen, seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der gleichen Gemeinde wohn- haft sein. Zieht eine Person innerhalb des Kantons um, beginnt diese Frist neu zu laufen und die Einbürgerungswilligen müssen weitere zwei Jahre zuwarten, bevor sie ihr Gesuch stellen können – unabhängig davon, wie lange sie schon in der Schweiz und im Kanton Bern wohnen. Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht schreibt unter anderem vor, dass einbürge- rungswillige Ausländerinnen und Ausländer seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz (Art. 9 BüG) und seit mindestens zwei Jahren im gleichen Kanton (Art. 18 BüG) wohnhaft sein müssen. Es macht aber keine Vorgaben bezüglich einer Mindestwohndauer in einer Gemeinde. Die aktu- elle kantonale Vorgabe, seit zwei Jahren ohne Unterbruch in der Gemeinde wohnhaft sein zu müssen, in der ein Einbürgerungsgesuch gestellt werden soll, ist wenig sinnvoll und eine unnö-

tige Hürde. Materielle Voraussetzungen für die Einbürgerung sind unter anderem eine erfolgrei- che Integration und das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen. Kriterien für

eine erfolgreiche Integration sind die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ausreichende Sprachkenntnisse, Kontakte zur Bevölkerung und berufliche Integration. All dies ist nicht abhän- gig von einer Mindestwohndauer in einer bestimmten Gemeinde. Viele Menschen arbeiten in einer anderen Gemeinde als der, in der sie wohnen. Sie pflegen private Kontakte in der Nach- barsgemeinde oder engagieren sich in einem regionalen Verein. Ein innerkantonaler Wohnort- wechsel entreisst sie folglich nicht ihrem sozialen oder beruflichen Umfeld. Es ist deshalb an der Zeit, diese unnötige Hürde abzubauen.

Antwort des Regierungsrates

Der Bundesgesetzgeber hat die Kantone beauftragt, für einbürgerungswillige Ausländerinnen und Ausländer eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vorzusehen. 1 Er lässt of- fen, ob die Mindestaufenthaltsdauer im Kanton oder in der Einbürgerungsgemeinde erfüllt sein muss. Der Grosse Rat hat am 13. Juni 2017 gesetzlich festgelegt, dass eine Mindestaufent- haltsdauer von zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde erfüllt sein muss. 2 Die Vorgabe ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und damit noch verhältnismässig jung. In der parlamentari- schen Debatte hat der Grosse Rat einen Antrag der Kommissionsminderheit mit dem gleichen Anliegen, wie es die vorliegende Motion formuliert, deutlich abgelehnt.

Ein Blick über die Kantonsgrenzen ergibt folgendes Bild: Die Kantone Genf, Neuenburg und Waadt kennen heute eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren im gesamten Kantonsge- biet. Die Kantone Basel-Stadt, Jura, Schaffhausen und Zürich kennen dieselbe Regelung wie der Kanton Bern mit der Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren in der Einbürgerungsge- meinde. Alle anderen Kantone sehen eine höhere Mindestaufenthaltsdauer vor.

Das Bundesrecht sieht vor, dass der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsge- such gestellt worden ist, bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kan- ton zuständig bleiben, wenn sie die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen abschliessend geprüft haben.3 Entsprechend dürfte es nicht um übermässig viele Fälle gehen, wo ein Wegzug aus der Gemeinde ein hängiges Einbürgerungsverfahren tangiert. In der Regel sind Einbürge- rungsgesuche und Wohnsitzwechsel für die Betroffenen planbar. Die Einbürgerungsbehörden der Gemeinden informieren einbürgerungswillige Personen über die Folgen eines Wegzugs in eine andere Gemeinde.

Das kantonale Recht gibt zudem vor, dass die einbürgerungswillige Ausländerin oder der ein- bürgerungswillige Ausländer neben den schweizerischen auch mit den örtlichen Lebensverhält- nissen vertraut sein muss. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass dies eine Mindestaufent- haltsdauer in der Einbürgerungsgemeinde rechtfertigt.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat die Ablehnung der Mo- tion.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Art. 18 Abs. 1 BüG; SR 141.0 Art. 11 Abs. 1 KBüG; BSG 121.1 Art. 18 Abs. 2 BüG; SR 141.0