2024.SIDGS.226
Konsultation des Bundes: Revision des Gefahrgutrechts
24. April 2024Deutsch2 min
Source be.ch
tt Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Bundesamt für Strassen
Per E-Mail (in Word & PDF) an: gefahrgut©astra.admin.ch
RRB Nr.: 391/2024 24. April 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Konsultation des Bundes: Revision des Gefahrgutrechts Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Röthlisberger Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er stimmt den in Aussicht gestellten Änderungen des Übereinkommens über die internationale Be- förderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) wie auch der nationalen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) zu. Einige spezifische Bemerkungen hat er im Fragebogen vermerkt. Des Weiteren hat der Regierungsrat nachfolgende Bemerkung.
Aus Sicht der Feuerwehren, die im Zusammenhang mit dem Gefahrgutrecht primär als Erst- und Spezialeinsatzkräfte im Bereich der Gefahrgutunfälle betroffen sind, werden namentlich die Anpassungen im Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) betreffend Dokumentation/Beförde- rungspapier begrüsst, da sie zu einer Verbesserung und Vereinfachung im Einsatz führen.
In Bezug auf die neuen/geänderten Eintragungen für Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, wird davon ausgegangen, dass dies nur Vorrichtun- gen betrifft, die im Sinne von "Einzel-Komponenten" als Versandstücke in den entsprechenden Mengen transportiert werden und die damit den einschlägigen Vorschriften und Einschränkun- gen (z.B. Tunnelcode E) unterliegen. Für Fahrzeuge und Maschinen, welche mit solchen Kom- ponenten (elektrisch auslösbare Aerosol-Löschanlagen als Brandschutz-/Feuerlöschsysteme) ausgerüstet sind, die der Fahrzeugsicherheit und der Verhinderung von Bränden dienen, sollten hingegen keine Beschränkungen betreffend Tunnelcode gelten. Andernfalls müssten hierfür in der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
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Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 22.03.2024 I Version: 2 I 00k -Ni.: 284933 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.226 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
Strasse (SDR; SR 741.621) Ausnahmen für die entsprechenden schweizerischen Strassentun- nel vorgesehen werden.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer 4,) Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Sicherheitsdirektion — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilagen — Fragebogen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 22.03.2024 I Version: 11 I Dok.-Nr.: 466652 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.226 2/2