2024.SIDGS.276
Sammelbeschluss September 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
11. September 2024Deutsch21 min
Source be.ch
Sammelbeschluss September 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 942/2024 Datum RR-Sitzung: 11. September 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.276 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss September 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
A) Kultur
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37 und Art. 45 Abs. 1 bis 3 der kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
01 Gesuchsteller: Stiftung Haus der Musik Aarwangen, Aarwangen Geschäfts Nr.: 833616 Vorhaben: Bau Haus der Musik in Aarwangen Gegenstand: Mangels geeigneter Vereinslokalitäten für Proben, Zusammenkünfte und Auf- führungen aller Art ist im engeren Umfeld der Musikgesellschaft Aarwangen das Bedürfnis nach neuen Räumlichkeiten gewachsen. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde im Herbst 2022 die Stiftung Haus der Musik Aarwangen gegründet. Sie bezweckt den Bau und Betrieb eines Musik- bzw. Kulturlokals. Die neue Lokalität wird für Aktivitäten und Veranstaltungen im kulturellen Bereich nicht nur von der Musikgesellschaft, sondern auch von Ver- einen aus der Umgebung und von der breiten Öffentlichkeit genutzt werden. Gemäss Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag vom 22. Dezember 2022 stellt die Einwohnergemeinde Aarwangen der Stiftung den erforderlichen Baugrund mit selbständigem und dauerndem Baurecht (mindestens 100 Jahre) auf dem Campusgelände Sonnhalde zur Verfügung. Durch den Anschluss an den Aarealverbund der Schulanlage Sonnhalde kann das Musikhaus von zusätz- lichen bereits vorhandenen Infrastrukturen wie Parkplätzen oder der Wärmever- sorgung profitieren. Die vorhandene Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde Aarwangen regelt die langjährige Zusammenarbeit. Eine unentgeltlich arbeitende Betriebskommission aus Mitgliedern der Musikge- sellschaft Aarwangen kümmert sich um den Betrieb, der über die Vermietung der Räumlichkeiten gesichert wird. Zusätzlich hat die Einwohnergemeinde Aarwangen das Projekt im Rahmen der Entwicklungsinfrastruktur 2024 bis 2027 für das Regionale Förderprogramm Emmental/Oberaargau angemeldet. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Räumlichkeiten, welche von der breiten Bevölkerung aktiv genutzt werden können. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilsmässig angerechnet. Interne Räumlichkeiten, die Küche, Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten und mobile Innenausstattungen können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 45 Abs. 2 KGSV wird für die Beitragsermittlung die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewendet.
Gesamtkosten: CHF 2'500'000.00 Anrechenbar: CHF 1'227'047.83 Finanzierungsplan: Eigenmittel/ Stiftungskapital: CHF 500'000.00 Spenden CHF 60'000.00 Darlehen Stifter: CHF 1'519'030.00 Beitrag LF: CHF 420'970.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B) Denkmalpflege
Rechtsgrundlagen:
- Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)
- Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- verordnung, DPV; BSG 426.411)
- Für eingegangene Gesuche zwischen 1. Januar 2018 und 30. September 2019: Gross- ratsbeschluss 2016.RRGR.942 vom 20. November 2017 über das Entlastungspaket 2018 (EP 2018)
02 Requérant-e : Kellerhals Carrard, Berne No de dossier : 838821 Objet: Habitation remaniée au cours du XIXème siècle, Route de Bienne 10, 2520 La Neuveville Mesure: Restauration complète Dépôt de la demande: 28.09.2019 Coûts totaux : CHF 759 987.00 Coûts imputables: CHF 274 662.00 Art. 31 Taux de 33.00% CHF 90 638.00 DPV subvention: Coûts imputables: CHF 309 223.00 Art. 30 Taux de 33.50% CHF 103 590.00 DPV subvention: Objet: régional Site: national Total intermé- diaire: CHF 194 228.00 Réduction: CHF 4 000.00 Subvention LF: CHF 190 228.00 La mise en œuvre du programme d'allégement 2018 contraint le Service canto- nal des monuments historiques (SMH) à diminuer les subventions cantonales issues des ressources budgétaires de l'INS de 20 pour cent pour toutes les demandes reçues entre le 1 er janvier 2018 et le 30 septembre 2019. Cela con- cerne les subventions jusqu'à 20 000 francs. En raison du principe de l'égalité de traitement, la réduction maximale de 4 000 francs est appliquée à toutes les subventions du domaine des monuments historiques demandées durant la période précitée, indépendamment de la provenance du financement (moyens ordinaires du SMH ou Fonds de loterie). Elle est déjà prise en compte dans la subvention. Comptabilisation: 4600-4460010402-209100204 Validité: La promesse de subvention se prescrit par quatre ans à compter de la date de la décision. Les demandes de prolongation du délai doivent être motivées et déposées par écrit au moins deux mois avant la prescription, conformément à l'article 43, alinéas 2 et 3 de l'ordonnance cantonale du 2 décembre 2020 sur les jeux d'argent (OCJAr; RSB 935.520).
Conditions: - Les travaux seront supervisés par le SMH.
- L'objet sera inspecté par le SMH au terme des travaux.
- La documentation de chantier doit être présentée au SMH.
- Le versement se fait sur présentation du décompte final au SMH.
- Le montant est versé exclusivement aux requérants. Tout versement à des tierces personnes est exclu.
- La subvention sera réduite en proportion si les coûts sont moins élevés.
- L'objet a été inscrit sur la liste des biens du patrimoine classés par contrat du 23 avril 2018. Remarque: Les propriétaires et d'éventuels ayants droit en vertu du droit civil (locataires, etc.) doivent garantir l'accès du public à l'objet ainsi qu'aux éventuels parcs et jardins annexes pendant au moins deux jours par an (art. 51, al. 2 OCJAr). Conclusion: La demande est partiellement admise. Frais: La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.
E) Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverord- nung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
03 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Bolligen Geschäfts Nr.: 837239 Vorhaben: Umbau und Sanierung Spielplatz Reberhaus Gegenstand: Die Infrastruktur des Spielplatzes beim Kultur- und Freizeitzentrum Reberhaus in Bolligen ist in die Jahre gekommen. Sowohl das Spielangebot als auch die Aufenthaltsqualität sollen aufgewertet und erweitert werden. Es soll ein vielfälti- ger und generationenverbindender Spiel- und Begegnungsraum für die ver- schiedenen Interessengruppen entstehen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen Spielgeräte und Spielanla- gen sowie deren Montage bzw. Erstellung. Umgebungs-, Vorbereitungs-, Entsor- gungs- und Gartenarbeiten sowie Transportkosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30% für die fest installierten Sitzgelegenheiten und Tische bzw. 40% für die Spielgeräte ange- wendet. Gesamtkosten: CHF 127'000.00 Anrechenbar: CHF 75'687.75
Finanzierungsplan: Spenden: CHF 16'830.00 Eigenmittel: CHF 80'500.00 Beitrag LF: CHF 29'670.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des der Gesuchstellerin bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
04 Gesuchsteller: Gemischte Gemeinde Treiten Geschäfts Nr.: 837665 Vorhaben: Erneuerung und Erweiterung des Spielplatzes mit Begegnungszone Gegenstand: Der Spielplatz der Gemischten Gemeinde Treiten entspricht nicht mehr den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Einige Spielgeräte mussten bereits ent- fernt werden. Anlässlich der Sanierung erweitert die Gemeinde den Spielplatz und gestaltet ihn als Begegnungszone. Damit wird die Attraktivität gesteigert und der Spielplatz den Bedürfnissen der Bevölkerung besser gerecht. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen Spielgeräte und Fallschutz- massnahmen sowie deren Montage. Umgebungs-, Vorbereitungs-, Entsorgungs- und Gartenarbeiten sowie Transportkosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30% für die fest installier- ten Sitzgelegenheiten und Tische bzw. 40% für die Spielgeräte und Fallschutz- massnahmen angewendet. Gesamtkosten: CHF 135'613.00 Anrechenbar: CHF 50'922.65
Finanzierungsplan: Spenden: CHF 35'000.00 Burgergemeinde: CHF 40'000.00 Eigenmittel: CHF 40'523.00 Beitrag LF: CHF 20'090.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des der Gesuchstellerin bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds.
Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
05 Gesuchsteller: Stiftung Sternwarte Planetarium SIRIUS, Schwanden Geschäfts Nr.: 836890 Vorhaben: SIRIUS goes VELVET – neue technische Infrastruktur Gegenstand: Seit dem Jahr 2000 betreibt die Stiftung Sternwarte Planetarium Sirius in Schwanden oberhalb Sigriswil das gleichnamige astronomische Zentrum. Ziel der Stiftung ist es, der breiten Öffentlichkeit die Geschehnisse im Universum verständlich und kurzweilig näher zu bringen und gerade auch bei Kindern die Faszination für naturwissenschaftliches Wissen zu wecken. Das Planetarium Sirius verzeichnet rund 6'000 Besucherinnen und Besucher jährlich. Es verfügt über 70 Sitzplätze, während in der Sternwarte 30 Personen empfangen werden können. Die Vorführungen in kleinen Gruppen mit ausge- wiesenen Fachpersonen sind bei Einheimischen und Touristen, Privatpersonen oder für Firmen- und Schulausflüge sehr beliebt. Die technische Ausrüstung entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Fünf digitale Projektoren sind nicht mehr wartbar und sollen durch zwei zeitge- mässe LED-Projektoren ersetzt werden. Auch wird der analoge Sternenprojek- tor durch einen zeitgemässen digitalen Projektor ersetzt. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neue technische Infrastruktur . Reservekosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspra- xis wird ein Beitragssatz von 30% angewendet. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion prüft derzeit die Möglichkeit, ein NRP-Darlehen zu gewähren.
Gesamtkosten: CHF 345'920.00 Anrechenbar: CHF 329'705.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 23'500.00 Gemeinden: CHF 74'500.00 Ernst Göhner: CHF 30'000.00 Spenden: CHF 50'800.00 noch offen: CHF 68'210.00 Beitrag LF: CHF 98'910.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Lotteriefonds per 25.07.2024
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 107'392'147 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 759'868
Sportfonds
A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgeset- zes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und Art. 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
01 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Stettlen, Stettlen Geschäfts Nr.: 837'398 Vorhaben: Totalsanierung Hallenbad Stettlen Gegenstand: Das Hallenbad wurde im Jahr 1974 als Lernschwimmbecken gebaut und ist Teil der Schulanlage Bleiche. Im Laufe der Zeit hat sich das Hallenbad dank bauli- chen und betrieblichen Anpassungen zu einem beliebten Sport- und Freizeitbad der Vereine, Schulen und breiten Bevölkerung entwickelt. Um für die nächsten 25 Jahre den Unterhalt und Werterhalt für Technik und Gebäude sicherzu- stellen sowie auch betriebliche Verbesserungen umzusetzen, muss das Hallen- bad umfassend saniert werden. Die Gemeindeversammlung hat am 7. Dezember 2021 einem Investitionskredit von CHF 3 Mio. zugestimmt. Der Sportfonds beteiligt sich bei der Totalsanierung lediglich an den direkt sportdienlichen Anlageteilen. Das Café in der Schwimmhalle, die Putzräume sowie die Räume für Personal, Kiosk, Büro und Sanität sind nicht beitrags- berechtigt. Die Betriebseinrichtungen bestehend aus den Sanitäranlagen und der Wasseraufbereitung sind anteilsmässig berücksichtigt. Nichtschwimmer- und Kinderplanschbecken sowie den Whirlpool sind nicht anrechenbar. Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 3'125'023.00 Anrechenbar: CHF 1'960'765.00 Beitrag SF: CHF 406'080.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrech- nung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur auf- zuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzli- che Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art.37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investiti- onen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sport- fonds eingereicht werden.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Hallenbad während zehn Jahren ab vollständiger Auszah- lung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss u.a. gut ersichtlich im Eingangsbereich des Hallenbades mit Logo hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Ostermundigen, Ostermundigen Geschäfts Nr.: 835'242 Vorhaben: Kunstrasen Oberfeld Ostermundigen Gegenstand: Die Rasenspielflächen in der Gemeinde Ostermundigen sind knapp und durch die zahlreichen Vereine und Schulen sehr stark belegt. Mit der geplanten Überbauung des Baufelds San Siro sowie der durch die Linienführung des Tramprojekts Bern-Ostermundigen notwendigen Wendeschlaufe im Gebiet Oberfeld (Sportplatz Rüti 1) fallen zwei der heute intensiv genutzten Plätze weg. Der beantragte Investitionskredit dient dazu, ein Kunstrasenspielfeld auf dem Sportplatz Oberfeld zu erstellen. Damit kann die Nutzungsdichte erhöht und den Wegfall der Spielfelder kompensiert werden. Der Grosse Gemeinderat von Ostermundigen hat am 29. Juni 2023 einem Investitionskredit von gut CHF 2.2 Mio. zugestimmt. Das Referendum wurde nicht ergriffen, der Beschluss ist somit rechtskräftig. Die Arbeiten finden diesen Sommer (2024) statt. Der Sportfonds beteiligt sich lediglich an den direkt sportdienlichen Anlagetei- len. Nicht beitragsberechtigt sind die Kosten für Gärtnerarbeiten, Zäune und Handläufe, Reinigungsmaterial, Baunebenkosten und Reserven für Unvorher- gesehenes. Nicht anrechenbar ist ebenfalls die auf der Zuschauerüberdachung entstehende Solaranlage. Diese steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Kunstrasen, sondern ist eine Folge der vom Grossen Gemeinderat genehmigten Solarstra- tegie mit dem Ziel, auf jeder bestehenden oder geplanten geeigneten Dachflä- che eine möglichst grosse Fläche zur Stromerzeugung zu nutzen. Vorarbeiten und Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 2'148'024.15 Anrechenbar: CHF 1'234'282.90 Beitrag SF: CHF 260'520.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrech- nung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur auf- zuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzli- che Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art.37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investiti- onen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sport- fonds eingereicht werden.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Kunstrasenfeld während zehn Jahren ab vollständiger Aus- zahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigen- tum die Gesuchstellerin bleibt.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss u.a. gut ersichtlich im Eingangsbereich zur Sportanlage hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
03 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Kirchberg, Kirchberg Geschäfts Nr.: 838'550 Vorhaben: Sanierung Schwimmbad Schachen Gegenstand: Das Schwimmbad Kirchberg wurde 1969 eröffnet. Seither wurden verschiedene Ergänzungs- und Verbesserungsmassnahmen durchgeführt und die Anlagen fachgerecht betreut. Nach einer Nutzungsdauer von 54 Jahren drängt sich jedoch eine umfassende Sanierung auf. Ausführliche Zustandsanalysen zeigen, dass die Becken Mängel aufweisen und die technischen Anlagen nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen. Damit die Sicherheit und eine ein- wandfreie Wasserqualität entsprechend den bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzgebungen gewährleistet werden kann, ist ein kompletter Ersatz der Technik notwendig. Ebenso hat eine eingehende Prüfung ergeben, dass der Einbau von Edelstahlbecken anstelle von Betonbecken, langfristig die beste Lösung bietet. Die Durchschreitebecken werden hindernisfrei gestaltet und der Sprungturm soll rekonstruiert werden. Weiter sind Massnahmen beim Restau- rant und der Terrasse geplant. Die Stimmberechtigten haben an der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 einem Verpflichtungskredit von CHF 5.3 Mio. zugestimmt. Der Sportfonds beteiligt sich lediglich an den direkt sportdienlichen Anlagetei- len. Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten sowie die Massnahmen beim Res- taurant und der Terrasse sind nicht beitragsberechtigt. Des Weiteren sind das Kinder- und Nichtschwimmerbecken nicht anrechenbar. Vorbereitungsarbeiten, Gerüste, Baustelleneinrichtung sowie die Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 5'680'000.00 Anrechenbar: CHF 2'402'070.00
Beitrag SF: CHF 491'860.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrech- nung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur auf- zuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzli- che Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art.37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investiti- onen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sport- fonds eingereicht werden.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Schwimmbad während zehn Jahren ab vollständiger Aus- zahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigen- tum der Gesuchstellerin bleibt.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss u.a. gut ersichtlich beim Eingang zum Schwimmbad mit Logo hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
04 Gesuchsteller: Golfclub Interlaken-Unterseen GCIU, Unterseen Geschäfts Nr.: 838'143 Vorhaben: Neubau Infrastruktur Golfclub Interlaken Gegenstand: Der Golfplatz Interlaken wurde 1963 gebaut und im selben Jahr wird der Golfclub Interlaken-Unterseen (GCIU) gegründet. Der Golfclub Interlaken- Unterseen (GCIU) hat mit seinen über 650 Aktivmitglieder in den letzten Jahren über CHF 5 Mio. in den Golfplatz investiert. Für die Modernisierung der Infrastruktur sind insgesamt sechs Teilprojekte geplant: Zufahrt/Parkplätze (1), Wägelihalle (2), Garderoben (3.1), Büros/ Infrastruktur (3.2), Gastronomie (3.3) und Werkhof (4). Die Investitionen leisten einen wichtigen Beitrag, damit eine moderne und funktionale Golfinfrastruktur, sowohl für versierte Golferinnen und Golfer als auch Gelegenheitsspielerinnen und -spieler, zur Verfügung steht. Das Sport- und Freizeitangebot in der Jungfrau Region wird dadurch noch attraktiver.
Der Sportfonds beteiligt sich lediglich am direkt sportdienlichen Teilprojekt 3.1 Garderoben. Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten, Möblierung sowie Provi- sorien sind nicht beitragsberechtigt. Vorbereitungsarbeiten, Baustelleneinrich- tung, Gerüste sowie Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt. Die Standortförderung des Kantons Bern hat am 27. Juni 2022 ein zinsloses Darlehen von insgesamt CHF 2 Mio. (CHF 1.5 Mio. Bundes- und CHF 0.5 Mio. Kantonsdarlehen) zugesichert. Gesamtkosten: CHF 12'900'000.00 Anrechenbar: CHF 1'733'355.00 Finanzierungsplan: Fremdmittel: CHF 4'000'000.00 Bankdarlehen Eigenmittel: CHF 3'932'000.00 Sonstiges: CHF 2'030'000.00 Mitgliederdarlehen Staatsmittel: CHF 2'000'000.00 zinsloses NRP-Darlehen vom 27.6.2022 noch offen: CHF 576'890.00 Beitrag SF: CHF 361'110.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrech- nung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur auf- zuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzli- che Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art.37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investiti- onen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sport- fonds eingereicht werden.
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die sub- ventionierten Garderoben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich im Eingangs- bereich der Golfanlage mit Logo sowie auf der Webseite hingewiesen wer- den (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Sportfonds per 25.07.2024
Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 21'856'701 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'519'570
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion