2024.SIDGS.579
Sammelbeschluss Dezember 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
11. Dezember 2024Deutsch25 min
Source be.ch
Sammelbeschluss Dezember 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1282/2024 Datum RR-Sitzung: 11. Dezember 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.579 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss Dezember 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
A) Kultur
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37 und Art. 45 Abs. 1 bis 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
01 Gesuchsteller: Verein PROZESS, Bern Geschäfts Nr.: 837577 Vorhaben: Neue Betriebsinfrastruktur im Kulturlokal PROZESS Gegenstand: Das öffentliche Kulturlokal PROZESS im Steigerhubel-Quartier bietet seit dem Jahr 2021 lokalen und internationalen Kulturschaffenden Raum und Infra- struktur für neue Kunst- und Kulturprojekte. Es versteht sich als Schnittstelle zwischen Kunst und Gesellschaft. Ein breites Berner Publikum aller Altersstufen profitiert von mehreren öffentlichen Kulturveranstaltungen pro Woche. Es handelt sich dabei um Aufführungen in den Sparten Theater, Tanz, Musik, Film, Literatur und Digitales. Die verschiedenen Veranstaltungsformen bedingen vielseitige Nutzungsmög- lichkeiten der technischen Infrastrukturen. Bis anhin mussten immer wieder Anlageteile zugemietet werden. Mit der Investition in die neue Eventtechnik sollen die Mietkosten gesenkt und die Ansprüche an Akustik, Stromverteilung, Ton-, Licht-, Bühnen- und Audiotechnik erfüllt werden können. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Aufwendun- gen der fest installierten Infrastrukturen. Vorbereitungsarbeiten werden anteil- mässig angerechnet. Mobile Anschaffungen sowie Arbeiten in den Büroräum- lichkeiten und im Lagerbereich können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 100'445.00 Anrechenbar: CHF 82'420.08 Finanzierungsplan: Stadt Bern: CHF 15'000.00 Ernst Göhner Stiftung: CHF 10'000.00 Otto Gamma Stiftung: CHF 5'000.00 Kantensprung Stiftung: CHF 12'000.00
Eigenmittel: CHF 18'000.00
noch offen: CHF 15'725.00 Beitrag LF: CHF 24'720.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchstellerin: Kulturfabrik Lyss KUFA, Lyss Geschäfts Nr.: 838733 Vorhaben: Neue Beschallungsanlage für die KUFA Lyss Gegenstand: Unter dem Leitmotto «die KUFA ist für alle da» begrüsst die Kulturfabrik Lyss seit 1998 Besucherinnen und Besucher jeden Alters und jeglicher Herkunft im Berner Seeland. Mittlerweile profitieren jährlich rund 45'000 Personen vom vielfältigen kulturellen Angebot. Das Programm reicht von Live-Konzerten über Comedy-Shows, Theateraufführungen, Kleinkunstveranstaltungen, Partys, Kulturvermittlungsanlässe, Festivals, Vorträge, Märkte etc. Die KUFA besteht aus einer Halle sowie einem Club mit Platz für rund 900 Personen. Nach 14 Jahren intensiver Nutzung entspricht die Tonanlage nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die akustische Ausstattung soll modernisiert werden und es der KUFA ermöglichen, weiterhin und langfristig Kulturveranstaltungen zu organisieren. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Aufwendun- gen der fest installierten Infrastrukturen. Mobile Anschaffungen sowie Eigen- leistungen und Reserven können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotterie- fondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 268'580.55 Anrechenbar: CHF 234'580.55 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 10'000.00 Gemeindebeiträge: CHF 22'000.00 Kasernenkoope- ration Lyss CHF 10'000.00 Sponsoring: CHF 27'145.00 Crowdfunding: CHF 22'945.00 Eigenmittel: CHF 53'000.00 noch offen: CHF 53’120.55 Beitrag LF: CHF 70'370.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
03 Gesuchsteller: Verein Kunsthalle Bern, Bern Geschäfts Nr.: 839374 Vorhaben: Projekt "more than a door" Gegenstand: Die Kunsthalle Bern plant, den Eingangsbereich zu erneuern und den Aussen- raum aufzuwerten. Die baulichen Massnahmen optimieren die Barrierefreiheit, ermöglichen eine Verdoppelung der zugelassenen Besucherzahl von 50 auf 100 Personen und verbessern die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher im Falle einer Evakuation. Die Erschliessung und Aufwertung des öffentlich zugänglichen Aussenraums rund um die Kunsthalle Bern soll besonders in den heissen Jahreszeiten die Aufenthaltsqualität verbessern. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen im Eingangsbereich der Kunsthalle Bern. Vorbereitungsarbeiten und Honorar- kosten können anteilmässig angerechnet werden. Mobile Anschaffungen, Eigenleistungen, Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten und Reserven können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30% angerechnet. Gesamtkosten: CHF 195'000.00 Anrechenbar: CHF 121'607.35 Finanzierungsplan: Stadtgrün Bern: CHF 18'000.00 Eigenmittel: CHF 140'520.00 Beitrag LF: CHF 36'480.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C) Natur und Umwelt
Rechtsgrundlagen: Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) Art. 31 und 54 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
04 Gesuchsteller: Verein biodivers, Zürich Geschäfts Nr.: 835257 Vorhaben: "Biodiversität. Jetzt!" - Gemeinsam naturnahe Flächen schaffen Gegenstand: Schweizweit existieren zahlreiche Initiativen, Projekte und Websites, welche über Biodiversität informieren. Eine Website, auf welcher alle Interessierten mitwirken und von einer Übersicht profitieren können, fehlt jedoch bis anhin. Das vorliegende Projekt einer integralen, nationalen Web-Plattform schliesst die Lücke unter dem Motto «Wir holen uns die Natur zurück in die Nachbarschaft». Bildhaft und spielerisch führt das Vorhaben an das Thema heran. Es aktiviert mit einfacher und klar verständlicher Sprache Hobbygärtnerinnen ebenso wie raumwirksame Dienstleister zum konkreten Mitmachen, um möglichst viele Flächen zu Gunsten der Biodiversität zu erwirken. Partner auf allen drei staatlichen Ebenen sowie Umwelt- und Naturschutzorganisationen wie bspw. alle 430 Sektionen von BirdLife Schweiz fungieren als Multiplikatoren. Sieben weitere Kantone beteiligen sich ebenfalls am Vorhaben. Der Beitrag des Lotteriefonds beschränkt sich auf die anrechenbaren Kosten der unten aufgeführten Projektelemente. Gemäss Lotteriefondspraxis können neu erstellte Websites unterstützt werden, welche für die Berner Bevölkerung relevant und frei zugänglich sind. Bei kan- tonsübergreifenden Websites wird der Beitrag anteilig gewährt. Eine ange- messene Beteiligung anderer Kantone wird vorausgesetzt. Der Beitrag des Lotteriefonds geht an die Sachkosten der Projektelemente «Kompetenz- Plattform», «Digitale Erklärwelt Grundlagenwissen», «Wissens- und Angebots- übersicht der Branche», «Digitale Impulsberatung mit digitaler Assistenz (FAQ- Chatbot)» sowie Lektorat und Übersetzungen für die Scopes 1 und 2 der Jahre 2024 bis 2026. Nicht angerechnet werden übergeordnete Aufwendungen, die Informationsoffensive, Social Media, Betriebskosten, Erstevaluation der digita- len Erklärwelt, Expertinnen-Coachings, Konzept- und Entwicklungskosten der Mitmachplattform und des Lead Nurturing sowie die Partner-Allianz und Partner-Massnahmen. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 20 % angewendet. Kosten Gesamtkosten: CHF 2'836'092.00 Anrechenbar: CHF 613'675.05 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 2'378'362.00 Swisslos-Fonds: Basel-Landschaft CHF 75'000.00 Solothurn CHF 60'000.00 Aargau CHF 50'000.00 Freiburg CHF 40'000.00 Appenzell AI CHF 25'000.00 Uri CHF 25'000.00 Obwalden CHF 3'000.00 Gemeinden: CHF 57'000.00 Beitrag LF: CHF 122'730.00
Kontierung: 4600-4460010401-209100106 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E) Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverord- nung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
05 Requérante Municipalité de Moutier o N de dossier : 838372 Projet : Modernisation de la place de jeux de la piscine municipale Objet : L'infrastructure de la place de jeux près de la piscine de la commune de Moutier est vieillissante et l'offre de jeux ainsi que la qualité de séjour doivent être revalorisées et étendues. Il s'agit de créer un espace de jeu et de rencon- tre diversifié et moderne pour la population. Le Fonds de loterie subventionne les travaux de construction réalisés jusqu’à fin 2025. La subvention du Fonds de loterie est destinée aux nouveaux équi- pements et installations de jeux et à leur montage ou leur construction. Les travaux d'environnement, de préparation, d'élimination et de jardinage, de même que les frais de transport ne peuvent pas être pris en compte. Conformé- ment à la pratique du Fonds de loterie, le taux de subvention pour les équipe- ments de jeux est de 40 %. Coûts totaux : CHF 100 000.00 Coûts imputables : CHF 78 408.00 Plan de financement : Fonds propres : CHF 68 640.00 Subvention FL : CHF 31 360.00 Comptabilisation : 4600-4460010402-209100208 Validité : La promesse d'octroi est valable quatre ans à compter de la date de l'arrêté. Ce délai peut être prolongé sur demande écrite et motivée, déposée au plus tard deux mois avant l'échéance (art. 43, al. 2 et 3 OCJAr). Conditions : - Le versement sera effectué sur présentation du décompte final (qui doit être présenté de la même manière que le budget et remis en ligne).
- Les coûts excédentaires ne seront pas pris en compte.
- La subvention sera réduite proportionnellement si les coûts sont moins élevés que le montant budgété.
- Le Fonds de loterie subventionne uniquement les mesures réalisées jusqu’à fin 2025.
- Le montant sera versé exclusivement à la requérante. Tout versement à des tiers est exclu. Le soutien reçu de la part du Fonds de loterie doit être signalé d'une manière appropriée (joindre une photographie ou un autre moyen de preuve au décompte final). Des logos sont disponibles à cet effet sur le site Conclusion : La demande est partiellement admise. Frais : La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.
06 Gesuchsteller: Förderverein Lebensende - endlich.menschlich. Bern Geschäfts Nr.: 839530 Vorhaben: Stadtfestival endlich.menschlich. Gegenstand: Das Stadtfestival endlich.menschlich. vom 19. bis 27. Oktober 2024 mit ver- schiedenen Veranstaltungen in der Stadt Bern vermittelt der breiten Öffentlich- keit das Thema der Endlichkeit des Lebens. Zusammen mit zahlreichen Part- nerorganisationen bietet der Veranstalter Jung und Alt niederschwellig zahlrei- che Möglichkeiten der Auseinandersetzung mit dem Thema Tod, sei dies mit- tels Ausstellungen, Kunst und Gesprächen oder dem Austausch mit anderen Menschen. Die nachhaltige Wirkung der Veranstaltung ist gewährleistet durch bleibende Massnahmen wie den Stadtrundgang Compassionated City mit StattLand und den Aktivitäten des neu initiierten Vereins Bärn treit. Dieser bezweckt die Umsetzung der Berner Charta «Das Lebensende gemeinsam tragen» vom 2. November 2020, um in der Stadt Bern und Umgebung die gegenseitige Sorge am Lebensende zu fördern. Im Rahmen des Festivals findet auch eine internationale Konferenz für Public Health Palliative Care statt, wel- che nicht Gegenstand des Gesuchs ist. Der Lotteriefonds unterstützt gemäss langjähriger Praxis einzelne Elemente der Veranstaltung und die kommunikativen Massnahmen mit einem Beitrag von 30 % an die anrechenbaren Kosten der Veranstaltung. Personalkosten werden hälftig angerechnet. Nicht beitragsberechtigt sind Unterhaltungsanlässe, Gast- ronomieangebote, kirchliche Projekte, die bereits vor der Gesucheingabe reali- sierten Imprimate sowie das Gründungskapital für den Verein Bärn treit. Gesamtkosten: CHF 408'200.00 Anrechenbar: CHF 228'293.00 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 195'000.00 Burgergemeinde Bern: CHF 18'000.00 Migros Kulturprozent: CHF 15'000.00 Sponsoren, div.: CHF 68'000.00 AKVB: CHF 20'000.00 noch offen: CHF 23'720.00 Beitrag LF: CHF 68'480.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
07 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Bremgarten b. Bern, Bremgarten b. Bern Geschäfts Nr.: 830340 Vorhaben: Neubau multifunktionaler Pavillon und Neugestaltung Dorfplatz Gegenstand: Die Umgestaltung des Dorfplatzes inklusive der Errichtung eines multifunktiona- len Pavillons bereichert das Leben in der Gemeinde Bremgarten. Es entsteht ein Ort, wo Jung und Alt sich treffen, wo Aktionen, Märkte, Veranstaltungen und spontane Ausstellungen stattfinden können. Das Pavillongebäude soll als neuer Anziehungs- und Treffpunkt auf dem Dorfplatz wahrgenommen und vielseitig genutzt werden können. Vereinen und weiteren gemeinnützigen Organisationen steht der Pavillon mietfrei zur Verfügung. Mit Urnenabstimmung vom 27. Juni 2021 wurde ein Baukredit über CHF 1'175'000.00 genehmigt. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen des Pavillons. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilsmässig berücksichtigt. Kücheneinrichtungen, Baureinigung, Umgebungsarbeiten am Dorfplatz, mobile Anschaffungen sowie Baunebenkosten können nicht ange- rechnet werden. Es kann nur der Nutzungsanteil für gemeinnützige Vereine berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angerechnet. Gesamtkosten: CHF 1'262'149.55 Anrechenbar: CHF 207'217.27 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 1'175'000.00 Noch offen: CHF 24'989.55 Beitrag LF: CHF 62'160.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E) Gesellschaft / B) Denkmalpflege
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b und e des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 49 bis 51, Art. 62 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41)
- Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegever- ordnung, DPV; BSG 426.411)
- Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen
08 Gesuchsteller: Stiftung Brüttelenbad, Brüttelen Geschäfts Nr.: 839758/828871 Vorhaben: Projekt «mis Huus – dis Huus» Sanierung Hauptgebäude sowie Neubau Mehrzwecksaal Gegenstand: Vom «Hôtel des Bains de Bretiège» über eine «Rettungsanstalt für Mädchen» zur Stiftung Brüttelenbad; das historische Anwesen oberhalb der Gemeinde Brüttelen im Berner Seeland hat eine bewegte Geschichte. Heute bietet die Stif- tung rund 60 Menschen mit kognitiven und mehrfachen Beeinträchtigungen betreute Wohn- und Arbeitsplätze. Das denkmalgeschützte Hauptgebäude aus dem 18. Jahrhundert ist stark reno- vationsbedürftig. Der Bau soll in seinem historischen Charakter aufgewertet und für eine zeitgemässe Nutzung angepasst werden. Mit dem Neubau eines Mehr- zwecksaals entsteht zusätzlich ein Begegnungsort. Der Saal wird der breiten Öffentlichkeit und Bewohnerinnen und Bewohnern gleichermassen für Theater, Spiel, Musik, Gymnastik, Feierlichkeiten oder Fasnachtsaktivitäten zur Verfü- gung stehen. Er kann für Vereinsaktivitäten, Gruppenveranstaltungen oder Seminare gemietet werden. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen des neuen Mehrzwecksaals, der öffentlichen Toilettenanlagen sowie an einen Anteil des Personenlifts. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilig angerechnet. Der Warenlift, die Wandschränke und mobilen Anschaffungen können nicht berücksichtigt werden. Die anrechenbaren Kosten betragen CHF 684’508.57. Gemäss Art. 45 Abs. 2 KGSV wird für die Beitragsermittlung die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewen- det. Der Beitrag der kantonalen Denkmalpflege geht an Massnahmen, die der Sub- stanzbewahrung und der Werterhaltung des Baudenkmals dienen. So werden nebst weiteren denkmalpflegerischen Massnahmen die historischen Wandtäfer und Böden des Speisesaals wiederhergestellt. Das bei den Sondierungen ent- deckte Wandbild der Künstlerin Verena Jaggi wird freigelegt und restauriert. Die historische Eingangstür wird restauriert und ertüchtigt. Die anrechenbaren Kosten gemäss Art. 30 DPV betragen CHF 209'557 (Beitragssatz 17.5%), die anrechenbaren Kosten gemäss Art. 31 DPV CHF 30'835.00 (Beitragssatz 50%). Die Abgrenzung der Beiträge Lotteriefonds und Denkmalpflege ist sichergestellt. Eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen.
Gesamtkosten: CHF 17'897'351.00 Anrechenbar: CHF 924'900.57 Finanzierungsplan: Hypothek: CHF 10'700'000.00 Eigenmittel: CHF 4'156'000.00 Stiftungen: CHF 2'555'500.00 Gemeinden: CHF 33'660.00 Burgergemeinden: CHF 6'950.00 Kirchgemeinden: CHF 13'120.00 Vereine: CHF 14'830.00 Spenden: CHF 75'940.00 Noch offen: CHF 68'331.00 Beitrag LF: CHF 220'930.00 Beitrag KDP: CHF 52'090.00 Kontierung LF: 4600-4460010401-209100108 Kontierung KDP: 4600-4460010401-209100104
Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen LF: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Bedingungen KDP: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP.
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP.
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP.
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Das Objekt wurde mittels RRB-Nummer 4595 vom 11.12.1991 ins Verzeich- nis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen. Hinweis. Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Lotteriefonds per 30.10.2024
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 104'615’724 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 689’320
Sportfonds
A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgeset- zes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und Art. 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
01 Gesuchsteller: UNIK Playground AG, Bern Geschäfts Nr.: 837'627 Vorhaben: Neubau UNIK Playground Gegenstand: Der UNIK Playground betreibt seit 2020 im Berner Zentareal eine Trampolin- und Bewegungshalle. Aufgrund von Umstrukturierungen im aktuellen Gebäude und grosser Nachfrage nach Indoor- Sportflächen erfolgt ein Umzug nach Bümpliz ins alte ASCOM-Gebäude. Mit dem Eigentümer des Gebäudes konnte ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen werden. Die neue Trendsporthalle steht in erster Linie Vereinen, Schulen und Privaten offen. Weiter wird die Halle regelmässig vom Modernen Fünfkampf, welcher hier sein nationales Leistungszentrum betreibt. Ebenfalls bietet die Halle dem Regionale Leistungszentrum des Snowboard-Verbandes Boarding Association Bern (BABE) und seinen Athletinnen und Athleten eine sportliche Heimat. und vom Snowboardverband genutzt. Bei einer Gesamtfläche von 2'600 m 2 verfügt die Trendsporthalle über eine grosse Trampolinanlage, einen Skatepark und einen Pumptrack, ein Obstacle Race sowie einen Multisportplatz. Der Sportfonds beteiligt sich an den fix installierten und verbauten Sportanlage- teilen. Grundstückkosten, Betriebseinrichtungen, Baunebenkosten und Reser- ven für Unvorhergesehenes, die Flugrutschbahn und das mobile Sportmaterial sind nicht beitragsberechtigt. Vorarbeiten und Honorarkosten sind anteils- mässig berücksichtigt. Nach Anschaffung des mobilen Sportmaterials kann die gemeinnützige UNIK AG ein Gesuch für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial beim Sportfonds einreichen. Gesamtkosten: CHF 1'787'107.40 Anrechenbar: CHF 1'174'087.70 Finanzierungsplan: Fremdmittel: CHF 700'000.00 Darlehen Valiant AG Bund: CHF 50'000.00 NASAK-Beitrag Sonstige: CHF 200'000.00 Darlehen Private Eigenmittel: CHF 290'000.00 noch offen: CHF 298'897.40 Beitrag SF: CHF 248'210.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauab- rechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können in der Regel während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierte Trendsporthalle während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet bleibt.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich im Eingangs- bereich der Halle mit Logo sowie auf der Webseite hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Stadt Bern Geschäfts Nr.: 838'841 Vorhaben: Ersatz der Kunstrasenplätze 1 und 2 bei der Sportanlage Bodenweid Gegenstand: Die Kunstrasenplätze der Sportanlage Bodenweid (Plätze 1 und 2) müssen ersetzt werden. Eine Kontrolle hat aufgezeigt, dass die Elastikschicht des Platzes 2 aufgrund seiner schlechten Zugfestigkeit ersetzt werden muss und jene des Platzes 1 den Umbau nur knapp unbeschadet standhalten könnte. Es wurde deshalb entschieden, auf beiden Plätzen den Kunstrasen zu ersetzen. Der Stadtrat hat an der Sitzung vom 2. März 2023 einen Rahmenkredit von CHF 5.8 Mio. zur Erneuerung von insgesamt neun Kunstrasenfeldern in der Stadt Bern bewilligt. Der Sportfonds beteiligt sich an den direkt sportdienlichen Arbeiten. Entsor- gung, Baunebenkosten und Feldtest sind nicht berücksichtigt. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten sind anteilmässig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 1'325'500.00 Anrechenbar: CHF 1'099'400.00 Beitrag SF: CHF 232'880.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche während mindestens 48 Wochen jährlich offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauab- rechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können in der Regel während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierten Kunstrasenplätze während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleiben.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich bei der Sportanlage Bodenweid mit Logo hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
03 Gesuchsteller: Stadt Bern Geschäfts Nr.: 838'975 Vorhaben: WEURO 25 - Neubau Rasenplätze Grosse Allmend Gegenstand: Die UEFA Women's EURO 2025 nutzt das Stadion Wankdorf im Sommer 2025 für den Turnierbetrieb. Aus diesem Grund werden vorerst zwei temporäre Trainingsfelder auf der Grossen Allmend für den Fussballclub BSC Young Boys erstellt. Es ist geplant, die beiden Spielfelder im Spätsommer 2024 mit einer Sportrasenmischung anzusäen. Es ist keine Beleuchtung für die beiden Plätze geplant. Sie werden mit einem Ballfangzaun komplett eingefasst und mit einem Sichtschutz versehen. Nach Abschluss der UEFA Women's EURO 2025 werden die temporären Bauteile (Ballfangzaun, Sichtschutz, mobile Bewässerungsanlage) zurückgebaut. Abschliessend werden die Rasenplätze zur Nutzung durch die Sportvereine und der Bevölkerung aufbereitet und zur Verfügung gestellt. Der Stadtrat der Stadt Bern hat an seiner Sitzung vom 24. November 2022 einem Verpflichtungskredit von CHF 6.1 Mio. zugestimmt. Der Sportfonds beteiligt sich lediglich an den direktsportdienlichen Anlageteilen. Die Umzäunung mit Sichtschutz, die temporär eingebaute Bewässerungsanlage Baunebenkosten und Ausstattung sind nicht beitragsberechtigt. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten sind anteilig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 2'527'104.00 Anrechenbar: CHF 1'507'795.80 Beitrag SF: CHF 315'970.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauab- rechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können in der Regel während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierten Rasenplätze während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleiben.
- Während 10 Jahren müssen dem Sportfonds jeweils anfangs Jahr die Nutzungspläne unaufgefordert zugestellt werden.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Sportfonds per 30.10.2024
Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 22'344’142 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 797’060
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion