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Entscheid

2024.SIDGS.644

Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV)

11. Dezember 2024Deutsch2 min

Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV) vom 11.12.2024

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 767.111 Geändert: – Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 8e des Dekrets vom 18. Dezember 1991 über die Beschränkung der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret)1), auf Antrag der Sicherheitsdirektion,

beschliesst:

I.

Der Erlass 767.111 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV) wird als neuer Erlass publiziert.

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung bezeichnet die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht für immatrikulierungs- pflichtige Schiffe gilt. Sie regelt die Zuständigkeiten für die Meldestelle, die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht sowie die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der Reinigungsstellen.

Art. 2 Melde- und Reinigungspflicht Die Meldepflicht gilt bei jedem Wechsel in Gewässer und Gewässerabschnitte vor der Einwasserung.

1) BSG 767.11

Die Reinigungspflicht gilt für einen Wechsel in folgende Gewässer und Gewässerabschnitte: a Aare oberhalb Brienzersee - Brienzersee - Lütschine, b Thunersee - Simme - Kander, c Aare Thun bis Aarberg, d Arnensee. Für einen Wechsel in die Gewässer und Gewässerabschnitte «Aare ab Aar- berg - Juraseen - Verbindungskanäle - Aare unterhalb Bielersee» besteht keine Reinigungspflicht.

Art. 3 Meldestelle Die Meldestelle gemäss Artikel 8a Absatz 1 Schifffahrtsdekret ist das Amt für Wasser und Abfall der Bau- und Verkehrsdirektion. Sie betreibt die elektronische Plattform für die Meldungen und Reinigungs- nachweise.

Art. 4 Kontrolle Die Einhaltung der Melde- und Reinigungspflicht wird kontrolliert durch a die Kantonspolizei, b die Kantonale Fischereiaufsicht, c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bedienten Einwasserungsstellen. Die Kontrollstellen sind im Widerhandlungsfall befugt, a das Einwassern von Schiffen zu untersagen, b das unverzügliche Auswassern von Schiffen anzuordnen. Die Kontrollstellen gemäss Absatz 1 Buchstabe b und c melden der Kantons- polizei Widerhandlungen.

Art. 5 Reinigungsstellen Das Amt für Wasser und Abfall ist zuständig für die Bezeichnung, Zertifizie- rung und Kontrolle der Reinigungsstellen gemäss Artikel 8c Absatz 1 Schiff- fahrtsdekret.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Bern, 11. Dezember 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer