2024.STA.1133
Durchführung der Grossratswahlen vom 29. März 2026
18. Juni 2025Deutsch10 min
Source be.ch
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 642/2025 Datum RR-Sitzung: 18. Juni 2025 Direktion: Staatskanzlei Geschäftsnummer: 2024.STA.1133 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Durchführung der Grossratswahlen vom 29. März 2026
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Ausführung des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), der Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV) und der Verordnung vom 7. Mai 2025 über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV),
auf Antrag der Staatskanzlei,
Dispositiv
beschliesst:
1. Für die Wahlkreise zuständige Regierungsstatthalterämter
Wahlkreis Zuständiges Regierungsstatthalteramt
Berner Jura Berner Jura
Biel-Seeland Biel/Bienne
Oberaargau Oberaargau
Emmental Emmental
Mittelland-Nord Bern-Mittelland
Bern Bern-Mittelland
Mittelland-Süd Bern-Mittelland
Thun Thun
Oberland Interlaken-Oberhasli
2. Wahlvorschläge
2.1 Bezeichnung
2.1.1 Jeder Wahlvorschlag muss zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvor- schlägen eine geeignete Bezeichnung (kompletter Name [pro Sprache max. 70 Zeichen inkl. Leerschläge] und Kürzel [pro Sprache max. 10 Zeichen inkl. Leer- schläge]) tragen.
2.1.2 Bezeichnungen, die einen Bezug zu Websites oder Social-Media-Kanälen her- stellen, sind nicht zugelassen.
2.1.3 Reicht eine politische Gruppierung im selben Wahlkreis mehrere Wahlvor- schläge ein, so sind diese durch einen Zusatz entweder nach Region, Ge- schlecht, Alter usw. zu unterscheiden.
2.1.4 Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Wahlvorschläge bezieht, bezeichnet die politische Gruppierung einen Wahl- vorschlag als Stammliste.
2.1.5 Nach der Einreichung beim zuständigen Regierungsstatthalteramt kann die Be- zeichnung des Wahlvorschlags nicht mehr geändert werden, es sei denn, sie gibt zu Verwechslungen Anlass. In diesem Fall setzt das zuständige Regie- rungsstatthalteramt der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags eine Frist an, innert welcher die Bezeichnung geändert werden muss.
2.2 Vorgeschlagene Personen
2.2.1 Zur Wahl vorgeschlagen werden können alle im Kanton Bern stimmberechtig- ten Personen.
2.2.2 Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthal- ten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen. Kein Name darf mehr als zweimal aufgeführt werden.
2.2.3 Eine Person darf nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden und dort nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
2.2.4 Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person. Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvor- schlages geschehen. Fehlt die Bestätigung, so wird der Name gestrichen.
2.2.5 Die Wahlvorschläge müssen für die vorgeschlagenen Personen die folgenden Angaben enthalten:
Familiennamen Vornamen Geschlecht genaues Geburtsdatum Beruf (betr. Berufsbezeichnung gelten die Vorgaben von Ziffer 3.1.3) Adresse des politischen Wohnsitzes einschliesslich Postleitzahl
2.2.6 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die kandidieren möchten, geben ihre Adresse im Ausland an und fügen ihre Stimmgemeinde in der Schweiz (politi- scher Wohnsitz) hinzu.
2.3 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
2.3.1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und die folgenden Angaben der unterzeichnenden Personen enthalten: Familiennamen, Vornamen, Ge- burtsdatum und Adresse des politischen Wohnsitzes. Ziffer 2.3.7 bleibt vorbe- halten.
2.3.2 Für die unterzeichnenden Personen ist eine Bescheinigung der stimmregister- führenden Stelle ihres politischen Wohnsitzes über ihr Stimmrecht beizulegen.
2.3.3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unter- zeichnen. Nach der Einreichung des Wahlvorschlags kann sie ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
2.3.4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlages haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so nehmen die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden diese Funktionen wahr.
2.3.5 Die Vertretung des Wahlvorschlages ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
2.3.6 Eine Person kann nur für einen einzigen Wahlvorschlag die Vertretung oder die Stellvertretung darstellen. Dies gilt auch für verbundene bzw. unterverbundene Listen derselben Gruppierung.
2.3.7 Politische Gruppierungen müssen in Wahlkreisen, in denen sie bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten haben, keine Unterschriften gemäss Ziffer 2.3.1 einreichen. In diesen Fällen müssen die Wahlvorschläge die Kon- taktangaben der ermächtigten Personen (Vertretung und Stellvertretung, vgl. Ziff. 2.3.4) enthalten.
2.4 Erfassen der Wahlvorschläge
2.4.1 Die Wahlvorschläge können ab dem Montag, 25. August 2025 elektronisch in der kantonalen Wahlsoftware BEWAS erfasst und die ausgefüllten Wahlvor- schlagsformulare anschliessend ausgedruckt und unterschrieben werden. Die Zugangsdaten sind beim zuständigen Regierungsstatthalteramt erhältlich.
2.4.2 Es besteht zudem die Möglichkeit, leere Wahlvorschlagsformulare auf der Homepage der Staatskanzlei herunterzuladen, auszudrucken und anschlies- send manuell auszufüllen.
2.4.3 Die Formulare, eine Anleitung zum BEWAS-Login für die Parteien sowie wei- tere Informationen finden Sie unter www.be.ch/wahlen.
2.5 Einreichung
2.5.1 Die Wahlvorschlagsformulare und die Unterzeichnerlisten müssen mit den Ori- ginalunterschriften eingereicht werden.
2.5.2 Sie können ab Montag, 17. November 2025, beim für den Wahlkreis zuständi- gen Regierungsstatthalteramt eingereicht werden.
2.5.3 Werden nach Einreichung des Wahlvorschlags bestehende Kandidatinnen und Kandidaten ersetzt oder neue Kandidierende nachgemeldet, gilt ein Wahlvor- schlag als neu eingereicht.
2.5.4 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Montag, 12. Januar 2026,
12.00 Uhr, beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt ein- treffen.
2.5.5 Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.
2.6 Wahlvorschläge im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland
2.6.1 Die politischen Gruppierungen im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland kön- nen nach Sprachen getrennte Wahlvorschläge einreichen. In diesem Falle sind die Listen miteinander zu verbinden.
2.6.2 Alle französischsprachigen Kandidierenden (sowohl auf rein französischspra- chigen wie auch auf gemischtsprachigen Listen) bestätigen bei Einreichung des Wahlvorschlags mit ihrer Unterschrift, dass sie zur französischsprachigen Min- derheit im Sinne von Artikel 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung gehören.
2.6.3 Deren Zugehörigkeit zur französischsprachigen Minderheit muss auf dem Wahlvorschlagsformular zusätzlich durch die Vertretung des Wahlvorschlags schriftlich bestätigt werden.
2.7 Bereinigung
2.7.1 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertretung eine Frist von höchstens drei Tagen zu dessen Behebung angesetzt.
2.7.2 Bis Freitag, 16. Januar 2026, 12.00 Uhr, müssen die auf mehreren Listen Vor- geschlagenen erklären, auf welcher Liste ihr Name stehen soll. Legt die mehr- fach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung nicht innert dieser Frist vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
2.7.3 Die Vertretung des Wahlvorschlags kann für Personen, die nicht wählbar sind oder die gestrichen werden müssen, bis Montag, 19. Januar 2026, 12.00 Uhr, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vor- schlag annehmen.
2.7.4 Spätestens bis am Montag, 19. Januar 2026, 12.00 Uhr, müssen allfällige Män- gelbehebungen beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eintreffen.
2.7.5 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft ein Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Na- men gestrichen.
2.8 Ordnungsnummern
2.8.1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen und werden mit Ordnungsnum- mern versehen.
2.8.2 Die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Listen ergibt sich aus der Reihen- folge des Eingangs der Wahlvorschläge bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt.
2.8.3 Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu nummerieren.
2.8.4 Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen.
2.8.5 Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Ordnungsnummer. Die Losziehung obliegt der für den Wahlkreis zu- ständigen Regierungsstatthalterin bzw. dem zuständigen Regierungsstatthalter. Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können der Losziehung beiwohnen.
2.8.6 Listen von politischen Gruppierungen, die sowohl an der Wahl des Grossen Ra- tes als auch an der Wahl des Bernjurassischen Rates teilnehmen, tragen die gleiche Ordnungsnummer, wenn sie für die beiden Wahlen die gleiche Bezeich- nung tragen. Massgebend ist die Ordnungsnummer bei der Wahl des Grossen Rates.
2.8.7 Listen, die nur an der Wahl des Bernjurassischen Rates teilnehmen, werden gemäss den Ziffern 2.8.2 bis 2.8.52.8.5 nummeriert. Die Nummerierung dieser Listen beginnt mit der Nummer, die der Ordnungsnummer der letzten Liste für die Wahl des Grossen Rates folgt.
2.9 Listen- und Unterlistenverbindungen
2.9.1 Zwei oder mehr Listen können durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertre- tungen miteinander verbunden werden.
2.9.2 Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig.
2.9.3 Die Listen- und Unterlistenverbindungen sind bis am Montag, 19. Januar 2026,
12.00 Uhr, dem für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt zu melden.
2.9.4 Für die Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Vertretungen sämtli- cher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligten Listen notwendig.
2.10 Veröffentlichung
Die Staatskanzlei veröffentlicht die Listen der Wahlkreise im Amtsblatt. Sämtliche Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen zu erwähnen.
3. Wahlzettel
3.1 Gestaltung und Druck
3.1.1 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt lässt nach den Weisungen der Staatskanzlei für sämtliche Listen Wahlzettel sowie eine Wahl- anleitung drucken. Die Staatskanzlei bestimmt die Druckerei.
3.1.2 Die Wahlzettel enthalten die folgenden Angaben: die Bezeichnung und die Ord- nungsnummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort und gegebenenfalls den Vermerk «bisher» sowie sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Un- terlistenverbindungen.
3.1.3 Auf dem Wahlzettel werden höchstens zwei Berufsbezeichnungen angegeben. Die Berufsbezeichnungen dürfen insgesamt höchstens 50 Zeichen (inkl. Leer- schläge) umfassen. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, die auf Websites oder Social-Media-Kanäle hinweisen.
3.1.4 Im Wahlkreis Biel-Seeland wird auf dem Wahlzettel zusätzlich darauf hingewie- sen, welche Kandidierenden gemäss Ziffer 2.6.2 französischsprachig sind.
3.1.5 Die Listenvertretungen erhalten während wenigstens einem Tag Gelegenheit, die Druckfahnen des Wahlzettels durchzusehen.
3.2 Zusätzliche Wahlzettel
3.2.1 Die Listenvertretungen können auf eigene Kosten zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck herstellen lassen.
3.2.2 Die zusätzlichen Wahlzettel mit Vordruck dürfen in keiner Weise von den amtli- chen Wahlzetteln abweichen.
3.2.3 Die Staatskanzlei liefert auf Anfrage der Listenvertretungen die digitalen Daten für die zusätzlichen Wahlzettel als druckfertige Vorlagen im Format PDF. Sie definiert die Spezifikationen des Wahlzettelpapiers.
3.3 Zustellung des Wahlmaterials
Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor dem Wahltag, also zwischen Montag, 9. und Samstag, 14. März 2026.
4. Versand des Werbematerials
4.1 Grundsatz
Den Stimmberechtigten wird das Werbematerial aller beteiligten politischen Gruppierungen zu- gestellt.
4.2 Veröffentlichung der Bedingungen
Die Staatskanzlei veröffentlicht bis spätestens am Mittwoch, 3. Dezember 2025 die Bedingungen zur Teilnahme am Versand des Werbematerials im Amtsblatt.
4.3 Abmeldung
Parteien oder Gruppen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Versand als angemeldet. Falls sie in einem oder mehreren Wahlkreisen auf die Teilnahme am gemeinsamen Versand verzichten möchten, ist eine fristgerechte Abmeldung bis am Montag, 2. Februar 2026 beim zuständigen Regierungsstatthalteramt erforderlich.
4.4 Durchführung und Koordination
Die Regierungsstatthalterämter regeln und koordinieren die Vorbereitungen und die Durchfüh- rung des Versandes in ihrem Verwaltungskreis.
4.5 Umfang des Werbematerials
4.5.1 Das Werbematerial für die Grossratswahlen darf pro Liste, inklusive einge- steckter Wahlzettel, höchstens 15 Gramm wiegen. Für sämtliche Listen einer politischen Gruppierung in einem Wahlkreis sind insgesamt höchstens 30 Gramm zugelassen.
4.5.2 Das Werbematerial für die Regierungsratswahlen darf pro Kandidatur höchs- tens 5 Gramm wiegen.
4.5.3 Die Anlieferung des Werbematerials muss in aufbereiteten Versandeinheiten im Format A5 erfolgen.
4.5.4 Die Prospekte für die Regierungsratswahlen sind getrennt vom Werbematerial der Grossratswahlen der Lieferstelle abzugeben.
4.5.5 Zusätzlich sind die im Amtsblatt veröffentlichten Bedingungen gemäss Ziffer 4.2 zu beachten.
4.6 Ausschluss vom gemeinsamen Versand des Werbematerials
Beteiligte werden durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regie- rungsstatthalter vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn
a) sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben; b) das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht oder c) das Werbematerial kommerzielle Werbung oder Unterschriftenbogen enthält.
4.7 Versand des Werbematerials an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Die Gemeinden können den Versand des Werbematerials an Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Ausland auf diejenigen Personen beschränken, welche das Werbematerial schriftlich angefordert haben. Die Staatskanzlei erstellt einen entsprechenden Bestelltalon, den die Gemeinden den Auslandschweizer Stimmberechtigten zustellen können.
5. Transparenz bei der Kampagnenfinanzierung
Am 30. März 2025 sind die neuen Bestimmungen betreffend Transparenz bei der Politikfinanzie- rung in Kraft getreten (Art. 49a - h PRG, Art. 11 Abs. 1a KFKG sowie die TWAV).
Politische Akteurinnen und Akteure, die im Hinblick auf die Wahl in den Grossen Rat eine Kam- pagne führen, müssen die Bestimmungen zur Transparenz in der Politikfinanzierung beachten und die erforderlichen Angaben und Dokumente dem Amt für Regierungsunterstützung und poli- tische Rechte (ARP) der Staatskanzlei auf der entsprechenden digitalen Plattform melden.
Weitere Informationen und Schulungsunterlagen werden zur gegebenen Zeit durch die Staats- kanzlei publiziert unter: www.be.ch/wahlen.
6. Fristen
Die in den Ziffern 2.5.4, 2.7.2, 2.7.3, 2.7.4 und 2.9.3 angegebenen Fristen sind nur dann gewahrt, wenn die schriftlichen Eingaben im Original am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr beim zustän- digen Regierungsstatthalteramt eintreffen.
7. Weisungen und Anleitungen der Staatskanzlei
Für die Aufgaben der für die Wahlkreise zuständigen Regierungsstatthalterämter, Gemeinden und Wahlausschüsse erlässt die Staatskanzlei besondere Weisungen und Anleitungen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Regierungsstatthalterämter zuhanden der Gemeindebehörden