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Vernehmlassung des Bundes: Klimaschutz-Verordnung. Stellungnahme des Kantons Bern
24. April 2024Deutsch6 min
Source be.ch
Vernehmlassung des Bundes: Klimaschutz-Verordnung. Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
per E-Mail an: bettina.kast@bafu.admin.ch
RRB Nr.: 352/2024 24. April 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Klimaschutz-Verordnung. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Am 18. Juni 2023 wurde das Klima- und lnnovationsgesetz (KIG) von der Stimmbevölkerung angenommen. Die Vorlage zur Klimaschutz-Verordnung (KIV) präzisiert die Rahmenbedingun- gen des KIG und die darin festgehaltenen Förderinstrumente. Teil der Vorlage sind auch Ände- rungen der CO2-Verordnung (SR 641.711) und der Energieverordnung (SR 730.01).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 wurde der Kanton Bern eingeladen, zur Verordnungsände- rung Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat bedankt sich für diese Möglichkeit und nimmt wie folgt Stellung.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Die EnDK hat per 25. März 2024 eine Stellungnahme für diese Vernehmlassung verfasst. Der Regierungsrat schliesst sich dieser Stellungnahme vollumfänglich an. In Ergänzung dazu beantragt er zusätzlich folgende Anträge und macht Hinweise.
2. Anträge und Hinweise
1. Kapitel, Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3: Berechnung Das Monitoring ist die Grundlage für die Steuerung der Treibhausgasemissionen. Damit die Kantone ihre Vorbildfunktion zur Erreichung des Ziels von Netto-Null-Emissionen gemäss KIG, Art. 10 wahrnehmen können, brauchen sie solide Monitoring-Instrumente. Es besteht aktuell
keine schweizweit harmonisierte Datenerhebung für Treibhausgasemissionen auf Ebene der
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 16.04.20241 Version: 31 Dok.-Nr.: 2847721 Geschäftsnummer: 2024.VVEU.481 1/3
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Kantone, was dazu führt, dass die Datengrundlagen und die Datenqualität variieren. Es besteht Unterstützungsbedarf vonseiten des Bundes für eine schweizweit einheitliche Datenerhebung.
Antrag: Ergänzung von Art. 3, Absatz 2 gemäss folgender Ergänzung: «Die Treibhausgasemissionen sind nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu be- rechnen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlicht dazu Empfehlungen und stellt Grundlagen und Methoden zum Monitoring der Treibhausgasemissionen, insbesondere auch der Kantone, zur Verfügung. »
2. Kapitel, Abschnitt 3: Absicherung von thermischen Netzen und thermischen Langzeitspeichern Artikel 18: Allgemeine Bestimmung Die Möglichkeiten zur Absicherung von Investitionsrisiken werden begrüsst. Dadurch werden grosse Hürden für Investoren minimiert und allfällige Betriebseinstellungen verhindert. Betriebs- risiken sind allerdings erst dann relevant, wenn einem Projekt grundsätzlich zugestimmt wird und die Finanzierung gesichert werden kann. Die Absicherung der Betriebsrisiken verbessert jedoch die Finanzierung bzw. die Kapitalkosten für grössere VVärmeverbünde auf kommunaler Ebene nur unwesentlich. Gemeinden und Wärmeversorger möchten deshalb eine Bürgschaft vom Bund um zu günstigerem Kapital zu kommen. Der vorliegende Abschnitt bietet die Möglich- keit, diese zusätzliche Absicherung für Thermische Netze und Langzeitspeicher aufzunehmen. Dies verbessert insbesondere die Akzeptanz in der Bevölkerung, wenn es um die Zustimmung von kommunalen Krediten geht.
Antrag: Aufnahme einer Bürgschaftslösung für Thermische Netze und Langzeitspeicher.
3. Kapitel: Anpassung an den und Schutz vor dem Klimawandel Aus unserer Sicht ist der Titel von Kapitel 3 verwirrend, da das Wort «Schutz» vorkommt, ob- wohl es hier ausschliesslich um die Anpassung an den Klimawandel geht und nicht um den Kli- maschutz. Wir würden es begrüssen, wenn das Wort «Schutz» im Titel gestrichen wird. Den Schutz vor dem Klimawandel erachten wir als einen Teil der Anpassung an den Klimawandel. Inhaltlich werden die Regelungen des 3. Kapitels unterstützt.
Antrag: Der Titel von Kapitel 3 ist anzupassen und heisst neu «Anpassung an den Klimawan- del».
Artikel 25: Plattform Anpassung an den Klimawandel Im erläuternden Bericht zur Klimaschutz-Verordnung wird zu Artikel 25 «Plattform Anpassung an den Klimawandel» (S. 24) darauf hingewiesen, dass die neue Plattform aktiv mit bestehen- den Gefässen kommuniziert und sich mit ihnen abstimmt. Zur Vermeidung von Doppelspurigkei- ten erachten wir diesen Punkt als zentral.
Art. 26 Freiwilliger Klimatest Das BAFU stellt der Finanzbranchen künftig einen freiwilligen «Klimatest» zur Verfügung. Ideal- erweise eignet sich dieses Hilfsmittel auch für Kantone und Gemeinden und berücksichtigt gleichzeitig die Auswirkungen auf die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel bzw. die Erhö- hung der Klimaresilienz der Wirtschaft. Dieser Aspekt ist methodisch anspruchsvoll, jedoch mit Blick auf die Zukunft sehr wichtig.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.04.2024 I Version: 27 I Dok.-Nr 1042095 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.481 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Art. 54c EnV Ausrichtung der Förderung Der Regierungsrat geht davon aus, dass die vorgesehenen Mittel des Impulsprogrammes in den ersten Jahren nicht vollumfänglich abgeholt werden können. Gleichzeitig kommt das kantonale Förderprogramm zunehmend unter Druck, weil die Mittel des Gebäudeprogramms ausgeschöpft sind. Damit droht die Situation, dass in einem Jahr das Gebäudeprogramm zu wenig Geld hat und das Impulsprogramm nicht ausgeschöpft wird. Wichtig ist darum aus unserer Sicht, dass die nicht benötigten Mittel aus dem Impulsprogramm durchlässig bereit gestellt werden können für die Finanzierung des Gebäudeprogrammes. Das wiederum würde die Kantone entlasten. Vom Bundesamt für Energie wurde uns mitgeteilt, dass die Durchlässigkeit vom Impulspro- gramm zum Gebäudeprogramm nicht vorgesehen ist. Grund hierfür ist eine Vorgabe durch das Finanzdepadement.
Antrag: Die Mittel aus dem Impulsprogramm werden den Kantonen jährlich überwiesen. Wer- den die Mittel für die Fördertatbestände des KIV nicht ausgeschöpft, können die Mittel durchläs- sig verwendet werden zur Finanzierung der kantonalen Förderprogramme.
Hinweis: Im Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) wird im Sektor Verkehr die internationale Luftfahrt ausgeschlossen. Dies obwohl bereits ein Bericht von 2014 im Auftrag des Bundesamts für Energie (BFE) festhält, dass in der Luftfahrt Fehlanreize bestehen, die sich auf den Energieverbrauch auswirken und die 002-Emissionen negativ beeinflussen (vgl. Schlussbericht im Auftrag des Bundesamts für Energie: Fehlanreize im Mobilitätsbereich aus Sicht des Energieverbrauchs; 2014). Gemäss diesem Bericht würden es weder das 002-Gesetz noch die Chicago-Konvention verunmögli- chen, den Luftverkehr beispielsweise in ein Ennissionshandelssystem einzubinden. Gleichzeitig wurde im Schlussbericht des BFE die ökologische Wirkung als «stark positiv » beurteilt. Es er- staunt daher, dass gemäss Vernehmlassungsunterlagen die internationale Luftfahrt bereits im KIG ausgeschlossen wurde (vgl. erläuternder Bericht, S. 5).
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
7;2 Philippe Müller Christoph Auer \.) Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion - VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilage — Stellungnahme BPUK und EnDK vom 29.2.2024 (Original liegt aktuell noch nicht vor)
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