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Entscheid

2024.WEU.4836

Seilbahnkompetenzzentrum Meiringen. Objektkredit 2026 und 2027

15. Oktober 2025Deutsch4 min

Source be.ch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1011/2025 Datum RR-Sitzung: 15. Oktober 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.4836 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Seilbahnkompetenzzentrum Meiringen; Objektkredit 2026 und 2027

Erwägungen

1. Gegenstand

Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits für ein zinsloses NRP-Darlehen von Bund und Kanton an die Gebäude AG (in Gründung) für das Projekt «Seilbahnkompetenzzentrum Meirin- gen».

Das Ausbildungszentrum der Seilbahnen Schweiz in Meiringen wird zur Sicherung des Standor- tes mit einer neuen Seilbahnhalle erweitert und aufgewertet. Im Zuge dieser Weiterentwicklung wird die Gemeinde Meiringen die Liegenschaft en an eine neu zu gründende Gebäude AG aus- lagern. Diese Gebäude AG wird vollständig im Besitz der Einwohnergemeinde Meiringen sein. Die Kosten für den Kauf der Liegenschaft sowie der Bau der Seilbahnhalle belaufen sich auf 13,67 Millionen Franken. Die Darlehensleistung über die NRP des Kantons beträgt 2,5 Millionen Franken. Zudem haftet der Kanton zu 50 Prozent auf dem Bundesdarlehen in der Höhe von 2,5 Millionen Franken. Beide Darlehen werden durch eine Solidarbürgschaft der Einwohnerge- meinde Meiringen abgesichert und sind innert 25 Jahren zu amortisieren.

Der Verpflichtungskredit steht unter Vorbehalt einer geordneten Gesamtfinanzierung, insbeson- dere der Annahme der Vorlage durch die Bevölkerung im Rahmen der Urnenabstimmung in der Gemeinde Meiringen am 30. November 2025 und der damit verbundenen Gründung der Träger- schaft (Gebäude AG).

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0): Art. 7, Art. 8 und Art. 15 Abs. 3 ‒ Kantonales Gesetz vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG, BSG 902.1): Art. 2, Art. 3 und Art. 5 ‒ Gesetz vom 15. Juni 2022 über den Finanzhaushalt (FHG, BSG 620.0): Art. 21 ff ‒ Verordnung vom 16. November 2022 über den Finanzhaushalt (FHaV, BSG 621.1): Art. 21 ff ‒ Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Bern zum kantonalen Umsetzungsprogramm 2024–2027 vom 5. März 2024 ‒ Umsetzungsprogramm 2024–2027 des Kantons Bern zur Neuen Regionalpolitik des Bundes vom 20. Dezember 2023

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Einmalige und gebundene Ausgabe (Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 FHG).

4. Massgebende Kreditsumme

An die massgebenden Investitionen von 13,67 Millionen Franken wird ein zinsloses Kantons- darlehen von 2,5 Millionen Franken und ein zinsloses Bundesdarlehen von 2,5 Millionen Fran- ken gewährt. Für die Finanzkompetenz sind folgende Beiträge massgebend:

Investitionsdarlehen Kanton Bern CHF 2 500 000 Haftungsanteil des Kantons auf dem Bundesdarlehen CHF 1 250 000 (Eventualverpflichtung)

Für die Finanzkompetenz massgebender Betrag CHF 3 750 000

Das KIHG delegiert die Kompetenz zur Bewilligung dieses Verpflichtungskredites an den Regie- rungsrat (Art. 5 Abs. 1 KIHG).

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Neue einmalige Ausgabe; Verpflichtungskredit als Objektkredit Konto: 545000000/545005000 Darlehen an private Unternehmungen (Kanton/Bund) Prod.gruppe: 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht

Rechnungsjahre: Teilzahlungen je nach Projektfortschritt und verfügbaren kantonalen Mitteln voraussichtlich in folgenden Jahren:

2026 CHF 2 000 000 2027 CHF 500 000

Die Zahlung wird zu Lasten des Investitionshilfefonds geleistet. Die Ausgaben sind im Aufga- ben-/Finanzplan eingestellt.

Es gelten die folgenden Auflagen während der Laufzeit des Darlehens:

‒ Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt einer geordneten Gesamtfinanzierung. ‒ Die Laufzeit beträgt 25 Jahre. Die Amortisation ist in konstanten jährlichen Raten vorzuneh- men. ‒ Es besteht ein Gewinnausschüttungsverbot. ‒ Sicherheiten liegen in Form einer Solidarbürgschaft seitens der Einwohnergemeinde Meirin- gen vor. ‒ Kostenüberschreitungen führen zu keiner Erhöhung des Beitrags, umgekehrt bleiben bei Kostenunterschreitungen Kürzungen des Darlehens vorbehalten. ‒ Teilzahlungen sind nur möglich nach Massgabe des Baufortschrittes und sind abhängig von den verfügbaren Mitteln des Kantons. ‒ Wesentliche Projektänderungen sowie Veränderungen der finanziellen Gegebenheiten sind unverzüglich dem Amt für Wirtschaft (Tourismus und Regionalentwicklung) mitzuteilen und können zu einer Anpassung des Darlehens führen.

‒ Das Amt für Wirtschaft (Tourismus und Regionalentwicklung) kann weitere Bedingungen und Auflagen im Darlehensvertrag festlegen.

6. Begründung

Mit der Weiterführung des Ausbildungszentrums und der Erweiterung um eine neue Seilbahn- halle sichern sich die Gemeinde Meiringen, die Region und der Kanton eine topmoderne Aus- und Weiterbildungsstätte von nationaler Bedeutung für Seilbahnfachleute. Die bisher gewinn- bringende Zusammenarbeit zwischen dem Ausbildungszentrum und den Bergbahnen Meirin- gen-Hasliberg kann fortgeführt werden und stärkt die Bergbahnen als Rückgrat des Tourismus. Die gewinnbringende Zusammenarbeit zeichnet sich sowohl durch die Ausbildung von benötig- ten Fachkräften wie auch durch den Wissenstransfer vom Ausbildungszentrum zur Bergbahn aus.

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens über die NRP ermöglicht eine gesicherte Gesamtfi- nanzierung der Investition und einen geringeren Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung im Be- trieb. Dank dem Verzicht auf die Verzinsung des Darlehens weist das Projekt eine ausgegli- chene Planerfolgsrechnung auf und bietet den nötigen Spielraum, sowohl die Amortisation der Hypothek wie auch die Rückzahlung des NRP-Darlehens in den geforderten Fristen von 30 be- ziehungsweise 25 Jahren vornehmen zu können. Das Darlehen ist zudem relevant für den Standortentscheid zugunsten von Meiringen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Finanzdirektion