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Entscheid

2025-46

2025-46

25. November 2025Deutsch1 min

25.11.2025

Source finma.ch

A (natürliche Person) - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Partei

A (natürliche Person)

Bereich

Unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter

Thema

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Zusammenfassung

A hat mind. zwischen Dezember 2021 und August 2024 gestützt auf Darlehensverträge sowie anderweitige Anlagevereinbarungen Gelder von über 50 natürlichen Personen in Gesamthöhe von über CHF 1 Mio. über verschiedene Bankkonten, das Krypto-Wallet von A sowie in bar entgegengenommen. Vertraglich hatte sich A explizit zur Rückzahlung der Darlehenssumme nach Vertragsende oder implizit zur Rückzahlung der Anlagesumme nach erfolgter Vertragskündigung verpflichtet. In den Verträgen war zudem ein Zins bzw. eine Rendite vereinbart worden. Darüber hinaus hat A öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen geworben. A hat demnach gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die dafür erforderliche Bankbewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG) und damit Aufsichtsrecht schwer verletzt.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 Abs. 1 FINMAG); Publikation der Unterlassungsanweisung für die Dauer von vier Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-224/2026

Kommunikation

-

Entscheiddatum

Sachverhalt

25.11.2025

Erwägungen

25.11.2025