2025-48
2025-48
18. Februar 2025Deutsch1 min
18.02.2025
Source finma.ch
A (natürliche Person) - andere
Partei
A (natürliche Person)
Bereich
Amtshilfe
Thema
andere
Zusammenfassung
Die FINMA wurde von einer ausländischen Behörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Bankkundendaten im Zusammenhang mit deren Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung von Finanzmarktrecht, namentlich Verstoss gegen die Verpflichtung zur Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen, ersucht. Im Kundenverfahren (Art. 42a FINMAG) sprach sich A ohne Begründung gegen eine Übermittlung ihrer Daten an die ausländische Behörde aus und verlangte eine Verfügung der FINMA. In ihrer Verfügung kam die FINMA zum Schluss, dass sämtliche Amtshilfevoraussetzungen gemäss Art. 42 FINMAG erfüllt sind, weshalb die Amtshilfe an die ausländische Behörde rechtmässig ist.
Massnahmen
None
Rechtskraft
rechtskräftig; eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; Urteil B-1427/2025 vom 24.04.2025
Kommunikation
-
Entscheiddatum
Sachverhalt
18.02.2025